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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Ergebnis aus fortzuführenden Geschäftsbereichen
37. Alle Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung von
langfristigen Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen),
die als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden und
nicht die Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs
erfüllen, sind im Ergebnis aus fortzuführenden
Geschäftsbereichen zu erfassen.
Darstellung von langfristigen Vermögenswerten oder
Veräußerungsgruppen, die als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert werden
38. Langfristige Vermögenswerte, die als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert werden, sowie die Vermögenswerte
einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten
Veräußerungsgruppe sind in der Bilanz getrennt von anderen
Vermögenswerten darzustellen. Die Schulden einer als zur
Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe sind
getrennt von anderen Schulden in der Bilanz auszuweisen.
Diese Vermögenswerte und Schulden dürfen nicht miteinander
saldiert und als gesonderter Betrag abgebildet werden. Die
Hauptgruppen der Vermögenswerte und Schulden, die als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert werden, sind außer in dem
gemäß Paragraph 39 gestatteten Fall entweder in der Bilanz
oder im Anhang gesondert anzugeben. Alle direkt im
Eigenkapital erfassten kumulativen Erträge oder
Aufwendungen, die in Verbindung mit langfristigen
Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen) stehen, die als
zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden, sind
gesondert auszuweisen.
39. Handelt es sich bei der Veräußerungsgruppe um ein neu
erworbenes Tochterunternehmen, dass zum Erwerbszeitpunkt die
Kriterien für eine Klassifizierung als zur Veräußerung
gehalten erfüllt (siehe Paragraph 11), ist eine Angabe der
Hauptklassen der Vermögenswerte und Schulden nicht
erforderlich.
40. Die Beträge, die für langfristige Vermögenswerte oder
Vermögenswerte und Schulden von Veräußerungsgruppen, die als
zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden, in den
Bilanzen vorangegangener Berichtsperioden ausgewiesen
wurden, sind nicht neu zu gliedern oder anzupassen, um die
bilanzielle Gliederung für die zuletzt dargestellte
Berichtsperiode widerzuspiegeln.
Zusätzliche Angaben
41. Ein Unternehmen hat in der Berichtsperiode, in der ein
langfristiger Vermögenswert (oder eine Veräußerungsgruppe)
entweder als zur Veräußerung gehalten klassifiziert oder
verkauft wurde, im Anhang die folgenden Informationen
anzugeben:
(a) eine Beschreibung des langfristigen Vermögenswertes
(oder der Veräußerungsgruppe);
(b) eine Beschreibung der Sachverhalte und Umstände der
Veräußerung oder der Sachverhalte und Umstände, die zu der
erwarteten Veräußerung führen, sowie die voraussichtliche
Art und Weise und der voraussichtliche Zeitpunkt dieser
Veräußerung;
(c) der gemäß den Paragraphen 20-22 erfasste Gewinn oder
Verlust und, falls dieser nicht gesondert in der Gewinnund
Verlustrechnung ausgewiesen wird, in welcher Kategorie der
Gewinn- und Verlustrechnung dieser Gewinn oder Verlust
berücksichtigt wurde;
(d) gegebenenfalls das Segment, in dem der langfristige
Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe) gemäß IAS 14
Segmentberichterstattung ausgewiesen wird.
42. Wenn die Paragraphen 26 oder 29 Anwendung finden, sind
in der Berichtsperiode, in der eine Änderung des Plans zur
Veräußerung des langfristigen Vermögenswertes (oder der
Veräußerungsgruppe) beschlossen wurde, die Sachverhalte und
Umstände zu beschreiben, die zu dieser Entscheidung geführt
haben, und die Auswirkungen der Entscheidung auf das
Ergebnis für die dargestellte Berichtsperiode und die
dargestellten vorangegangenen Berichtsperioden anzugeben.
Übergangsvorschriften
43. Der IFRS ist prospektiv auf langfristige Vermögenswerte
(oder Veräußerungsgruppen) anzuwenden, welche nach dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des IFRS die Kriterien für eine
Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllen, sowie
auf Geschäftsbereiche, welche nach dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens die Kriterien für eine Klassifizierung als
aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen. Die Vorschriften des
IFRS können auf alle langfristigen Vermögenswerte (oder
Veräußerungsgruppen) angewendet werden, die vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens die Kriterien für eine
Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllen, sowie
auf Geschäftsbereiche, welche die Kriterien für eine
Klassifizierung als aufgegebene Geschäftsbereiche erfüllen,
sofern die Bewertungen und anderen notwendigen Informationen
zur Anwendung des IFRS zu dem Zeitpunkt durchgeführt bzw.
eingeholt wurden, zu dem diese Kriterien ursprünglich
erfüllt wurden.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
44. Dieser IFRS ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird
empfohlen. Wenn ein Unternehmen den IFRS für
Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005
beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
Rücknahme von IAS 35
45. Dieser IFRS ersetzt IAS 35 Aufgabe von
Geschäftsbereichen.
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