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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des
Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1
und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40
und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30
bis 33.
Inhalt |
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Anhang
B
Ergänzungen zu
Anwendungen
Dieser Anhang ist
Bestandteil des IFRS.
Verlängerung
des für den Verkaufsabschluss benötigten Zeitraums
B1 Wie in Paragraph
9 ausgeführt, schließt eine Verlängerung des für den
Verkaufsabschluss benötigten Zeitraums nicht die
Klassifizierung eines Vermögenswertes (oder einer
Veräußerungsgruppe) als zur Veräußerung gehalten aus, wenn die
Verzögerung auf Ereignisse oder Umstände zurückzuführen ist,
die außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, und
ausreichende substanzielle Hinweise vorliegen, dass das
Unternehmen weiterhin an seinem Plan zum Verkauf des
Vermögenswertes (oder der Veräußerungsgruppe) festhält. Ein
Abweichen von der in Paragraph 8 vorgeschriebenen
Ein-Jahres-Frist ist daher in den folgenden Situationen
zulässig, in denen solche Ereignisse oder Umstände eintreten:
(a) zu dem
Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen einen Plan zur Veräußerung
eines langfristigen Vermögenswertes (oder einer
Veräußerungsgruppe) beschließt, erwartet es bei vernünftiger
Betrachtungsweise, dass andere Parteien (mit Ausnahme des
Käufers) die Übertragung des Vermögenswertes (oder der
Veräußerungsgruppe) von Bedingungen abhängig machen werden,
durch die sich der für den Verkaufsabschluss benötigte
Zeitraum verlängern wird, und:
(i) die zur
Erfüllun g dieser Bedingungen erforderlichen Maßnahmen
können erst nach Erlangen einer festen
Kaufverpflichtung ergriffen werden, und
(ii) es ist
höchstwahrscheinlich, dass eine feste Kaufverpflichtung
innerhalb von einem Jahr erlangt wird.
(b) ein
Unternehmen erlangt eine feste Kaufverpflichtung, in deren
Folge ein Käufer oder andere Parteien die Übertragung eines
Vermögenswertes (oder einer Veräußerungsgruppe), die vorher
als zur Veräußerung gehalten klassifiziert wurden,
unerwartet von Bedingungen abhängig machen, durch die sich
der für den Verkaufsabschluss benötigte Zeitraum verlängern
wird, und:
(i) es sind
rechtzeitig Maßnahmen zur Erfüllung der Bedingungen
ergriffen worden, und
(ii) es wird ein
günstiger Ausgang der den Verkauf verzögernden Faktoren
erwartet.
(c) während der
ursprünglichen Ein-Jahres-Frist treten Umstände ein, die
vorher für unwahrscheinlich erachtet wurden, auf Grund
dessen langfristige Vermögenswerte (oder
Veräußerungsgruppen), die vorher als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert wurden, nicht bis zum Ablauf dieser
Frist veräußert werden, und:
(i) während der
ursprünglichen Ein-Jahres-Frist hat das Unternehmen die
erforderlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der
geänderten Umstände ergriffen,
(ii) der
langfristige Vermögenswert (oder die Veräußerungsgruppe)
wird aktiv zu einem Preis vermarktet, der angesichts der
geänderten Umstände angemessen ist, und
(iii) die in den
Paragraphen 7 und 8 genannten Kriterien werden erfüllt.
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