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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29.
September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr.
2238/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
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Informationen,
die entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen sind
74.
Ein Unternehmen hat weitere Unterposten entweder in der Bilanz
oder im Anhang zur Bilanz in einer der Geschäftstätigkeit
des Unternehmens geeigneten Weise anzugeben.
75.
Der durch Untergliederungen gegebene Detaillierungsgrad hängt
von den Anforderungen der IFRS und von Größe, Art und
Funktion der einbezogenen Beträge ab. Die in Paragraph 72
aufgestellten Entscheidungskriterien werden auch zur
Ermittlung der Grundlage von Untergliederungen genutzt. Die
Angabepflichten variieren für jeden Posten, beispielsweise:
(a)
Sachanlagen werden gemäß IAS 16 in Gruppen aufgegliedert;
(b)
Forderungen werden in Beträge, die von Handelskunden, nahe
stehenden Unternehmen und Personen gefordert werden, sowie
in Vorauszahlungen und sonstige Beträge gegliedert;
(c)
Vorräte werden in Übereinstimmung mit IAS 2 Vorräte,
in Klassen wie etwa Handelswaren, Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und Fertigerzeugnisse
gegliedert;
(d)
Rückstellungen werden in Rückstellungen für
Personalaufwand und sonstige Rückstellungen gegliedert, und
(e)
das gezeichnete Kapital und die Rücklagen werden in
verschiedene Gruppen, wie beispielsweise eingezahltes
Kapital, Agio und Rücklagen gegliedert.
76.
Ein Unternehmen hat Folgendes entweder in der Bilanz oder im
Anhang anzugeben:
(a)
für jede Klasse von Anteilen:
(i)
die Anzahl der genehmigten Anteile;
(ii)
die Anzahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile
und die Anzahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten
Anteile;
(iii)
den Nennwert der Anteile oder die Aussage, dass die Anteile
keinen Nennwert haben;
(iv)
eine Überleitungsrechnung der Anzahl der im Umlauf
befindlichen Anteile am Anfang und am Ende der Periode;
(v)
die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen für die
jeweilige Kategorie von Anteilen einschließlich
Beschränkungen bei der Ausschüttung von Dividenden und der
Rückzahlung des Kapitals;
(vi)
Anteile an dem Unternehmen, die durch das Unternehmen
selbst, seine Tochterunternehmen oder assoziierte
Unternehmen gehalten werden; und
(vii)
Anteile, die für die Ausgabe auf Grund von Optionen und
Verkaufsverträgen vorgehalten werden, unter Angabe der
Modalitäten und Beträge; sowie
(b)
eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb
des Eigenkapitals;
77.
Ein Unternehmen ohne gezeichnetes Kapital, wie etwa eine
Personengesellschaft oder ein Treuhandfonds, hat Informationen
anzugeben, die dem in Paragraph 76(a) Geforderten gleichwertig
sind und Bewegungen während der Periode in jeder
Eigenkapitalkategorie sowie die Rechte, Vorzugsrechte und
Beschränkungen jeder Eigenkapitalkategorie zu zeigen.
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