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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 1 (2006)

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  Quelle

-

Verordnung (EG) Nr. 1725/2003  der Kommission vom 29. September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 

  Inhalt

-

Kapitalflussrechnung

102. Die Kapitalflussrechnung bietet den Adressaten eine Grundlage für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens zur Erwirtschaftung von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten sowie des Bedarfes des Unternehmens, diese Cashflows zu nutzen. IAS 7 Kapitalflussrechnung legt Anforderungen an die Darstellung der Kapitalflussrechnung und der zugehörigen Angaben fest.

Anhangangaben

Struktur

103. Folgende Angaben sind erforderlich:

(a) aktuelle Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die besonderen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die gemäß Paragraphen 108-115 angewandt worden sind;

(b) die nach den IFRS erforderlichen Informationen, die nicht in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechung, der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung ausgewiesen sind; und

(c) zusätzliche Informationen, die nicht in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechung, der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung ausgewiesen, für das Verständnis derselben jedoch relevant sind.

104. Anhangangaben sind, soweit praktikabel, systematisch darzustellen. Jeder Posten in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung muss einen Querverweis auf sämtliche dazugehörenden Informationen im Anhang aufweisen.

105. Anhangangaben werden normalerweise in der folgenden Reihenfolge dargestellt, die den Adressaten hilft, den Abschluss zu verstehen und ihn mit denen anderer Unternehmen zu vergleichen:

(a) eine Erklärung über die Übereinstimmung mit den IFRS (siehe Paragraph 14);

(b) eine Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (siehe Paragraph 108);

(c) ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten in der Reihenfolge, in der jeder Posten und jeder Abschlussbestandteil dargestellt wird; und

(d) andere Angaben, einschließlich:

(i) Eventualschulden (siehe IAS 37) und nicht bilanzierte vertragliche Verpflichtungen; und

(ii) nicht finanzielle Angaben, z.B. die Risikomanagementziele und -methoden des Unternehmens (siehe IAS 32).

106. Unter bestimmten Umständen kann es notwendig oder wünschenswert sein, die Reihenfolge bestimmter Posten innerhalb des Anhangs zu ändern. Beispielsweise können Informationen über Änderungen des beizulegenden Zeitwerts mit Informationen über Fälligkeitstermine von Finanzinstrumenten kombiniert werden, obwohl erstere Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung und letztere zur Bilanz gehören. Eine systematische Struktur für den Anhang ist jedoch beizubehalten, soweit dies praktisch durchführbar ist.

107. Informationen über die Grundlagen der Erstellung des Abschlusses und die spezifischen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden können als gesonderter Teil des Abschlusses dargestellt werden.

 

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