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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29.
September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr.
2238/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
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Angabe
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
108.
Das Unternehmen hat bei der Zusammenfassung der maßgeblichen
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden folgendes anzugeben:
(a)
die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n)
Bewertungsgrundlage(n); und
(b)
sonstige angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind.
109.
Es ist für Adressaten wichtig, die verwendete(n)
Bewertungsgrundlage(n) (z.B. historische Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, Tageswert, Netto-Veräußerungswert,
beizulegender Zeitwert oder erzielbarer Betrag) zu kennen, da
die Grundlage, auf der der gesamte Abschluss aufgestellt ist,
die Analyse der Adressaten maßgeblich beeinflussen kann. Wird
im Abschluss mehr als eine Bewertungsgrundlage angewandt, wenn
beispielsweise bestimmte Gruppen von Vermögenswerten neu
bewertet werden, ist es ausreichend, einen Hinweis auf die
Gruppen von Vermögenswerten und Schulden zu geben, auf die
die jeweilige Bewertungsgrundlage angewandt wird.
110.
Bei der Entscheidung darüber, ob eine spezifische
Bilanzierungs- und Bewertungsmethode anzugeben ist, wägt das
Management ab, ob die Angaben den Adressaten zu verstehen
helfen, auf welche Art und Weise Geschäftsvorfälle, sonstige
Ereignisse und Bedingungen in der dargestellten Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage wiedergegeben werden. Die Darstellung
bestimmter Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist für
Adressaten besonders vorteilhaft, wenn solche Methoden aus den
in den Standards und Interpretationen zugelassenen
Alternativen ausgewählt werden. Beispiel: Ein
Partnerunternehmen gibt an, ob es seine Anteile an
gemeinschaftlich geführten Einheiten durch
Quotenkonsolidierung oder nach der Equity-Methode bilanziert
(siehe IAS 31 Rechnungslegung über Anteile an Joint
Ventures). Einige Standards schreiben ausdrücklich die
Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und der von
der Geschäftsleitung getroffenen Auswahl unter verschiedenen
zulässigen Methoden vor. Beispielsweise ist nach IAS 16 die
Bewertungsgrundlage für Sachanlagen anzugeben. Nach IAS 23 Fremdkapitalkosten
ist anzugeben, ob die Fremdkapitalkosten sofort als
Aufwand erfasst oder als Teil der Kosten der hierzu
qualifizierten Vermögenswerte aktiviert werden.
111.
Jedes Unternehmen berücksichtigt die Art seiner
Geschäftstätigkeit und die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden, von denen der Adressat des Abschlusses
erwarten würde, dass sie für diesen Unternehmenstyp
angegeben werden. Beispiel: Von einem Unternehmen, das
ertragsteuerpflichtig ist, kann die Angabe der Bilanzierungs-
und Bewertungsmethode bezüglich der Ertragsteuern
einschließlich latenter Steuern und Steueransprüchen
erwartet werden. Wenn ein Unternehmen bedeutende
Geschäftsvorfälle und Transaktionen in Fremdwährungen
tätigt, wird erwartet, dass Angaben bezüglich der Erfassung
der Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung gemacht
werden. Bei Unternehmenszusammenschlüssen wird die Methode
zur Bestimmung des Geschäfts- oder Firmenwertes und der
Minderheitsanteile angegeben.
112.
Die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode kann aufgrund der
Tätigkeiten des Unternehmens eine wichtige Rolle spielen,
selbst wenn die Beträge für die laufende sowie für frühere
Perioden unwesentlich sind. Es ist ebenfalls angemessen, jede
wesentliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethode anzugeben,
die zwar nicht von den IFRS vorgeschrieben ist, aber in
Übereinstimmung mit IAS 8 ausgewählt und angewendet wird.
113.
Das Unternehmen hat in der Zusammenfassung der wesentlichen
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden oder in den sonstigen
Erläuterungen die Ermessensausübung des Management bei der
Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – mit
Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen verwendet werden
(siehe Paragraph 116) - die die Beträge im Abschluss am
wesentlichsten beeinflussen, anzugeben.
114.
Bei der Anwendung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
erfolgt eine Ermessensausübung durch das Management - mit
Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen verwendet werden -
die die Beträge im Abschluss erheblich beeinflussen können.
Das Management übt beispielsweise in den folgenden Fällen
ihren Ermessenspielraum aus:
(a)
bei der Frage, ob es sich bei den Finanzanlagen um bis zur
Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen handelt;
(b)
in Fällen, in denen alle wesentlichen mit dem rechtlichen
Eigentum verbundenen Risiken und Chancen der Finanzanlagen
und des Leasingvermögens auf andere Unternehmen übertragen
werden;
(c)
bei der Frage, ob es sich bei bestimmten
Warenverkaufsgeschäften im Wesentlichen um
Finanzierungsvereinbarungen handelt, durch die folglich
keine Umsatzerlöse erzielt werden; und
(d)
bei der Frage, ob das Verhältnis zwischen einem Unternehmen
und einer Zweckgesellschaft im Wesentlichen vermuten lässt,
dass die Zweckgesellschaft durch das Unternehmen beherrscht
wird.
115.
Einige der gemäß Paragraph 113 gemachten Angaben sind durch
andere Standards vorgeschrieben. Nach IAS 27 sind
beispielsweise die Gründe anzugeben, warum der Anteil an
einem Unternehmen, an dem eine Beteiligung besteht, kein
Beherrschungsverhältnis begründet, auch wenn mehr als die
Hälfte der tatsächlichen oder möglichen Stimmrechte
mittelbar durch Tochterunternehmen oder unmittelbar gehalten
wird. Nach IAS 40 sind die vom Unternehmen entwickelten
Kriterien anzugeben, nach denen zwischen als Finanzinvestition
gehaltenen, vom Eigentümer selbstgenutzten Immobilien und
Immobilien, die zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit gehalten werden, unterschieden wird,
sofern eine Zuordnung Schwierigkeiten bereitet.
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