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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 1 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003  der Kommission vom 29. September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 

  Inhalt

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Zeitpunkt des Inkrafttretens

127. Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

Rücknahme von IAS 1 (überarbeitet 1997) 

128. Der vorliegende Standard ersetzt IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 1997).

Anhang

Änderung anderer Verlautbarungen

Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird dieser Standard auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

A1. In den International Financial Reporting Standards einschließlich der International Accounting Standards und Interpretationen, Stand Dezember 2003 gilt folgendes:

(a) Hinweise auf "Periodenergebnis" werden durch Hinweise auf "Ergebnis" ersetzt;

(b) Hinweise auf "Anhangangaben im Abschluss" werden durch Hinweise auf den "Anhang" ersetzt; und

(c) Hinweise auf "Eigenkapital" werden durch Hinweise auf "eingezahltes Kapital" ersetzt.

A2. [Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards]

A3. Die Paragraphen 69 und 70 von IAS 12 Ertragsteuern werden gestrichen.

A4. Paragraph 23 von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer wird wie folgt geändert:

23. Obgleich dieser Standard keine besonderen Angaben zu kurzfristig fälligen Leistungen für Arbeitnehmer vorschreibt, können solche Angaben nach Maßgabe anderer Standards erforderlich sein. Zum Beispiel sind nach IAS 24 Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen Angaben zu Leistungen an Mitglieder der Geschäftsleitung zu machen. Nach IAS 1 Darstellung des Abschlusses sind die Leistungen an Arbeitnehmer anzugeben.

A5. [Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards]

A6. IAS 34 Zwischenberichterstattung wird wie folgt geändert:

Paragraph 5 wird wie folgt geändert:

5. IAS 1 definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:

(a) eine Bilanz;

(b) eine Gewinn- und Verlustrechnung;

(c) eine Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals, die entweder

(i) sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals oder

(ii) Änderungen des Eigenkapitals mit Ausnahme solcher, die aus Transaktionen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner entstehen, zeigt;

(d) eine Kapitalflussrechnung und

(e) den Anhang, der die wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zusammenfasst und sonstige Erläuterungen enthält.

Paragraph 12 wird wie folgt geändert:

12. IAS 1 stellt Anwendungsleitlinien für die Struktur von jährlichen Abschlüssen bereit. Die Anwendungsleitlinien für IAS 1 geben Beispiele dafür, auf welche Weise die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals erfolgen kann.

Paragraph 13 wird wie folgt geändert:

13. IAS 1 verlangt, dass eine Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals als separater Bestandteil eines Abschlusses dargestellt wird, und erlaubt die Angabe von Veränderungen des Eigenkapitals, die aus Transaktionen mit Eigentümern (einschließlich Ausschüttungen an Eigentümer) resultieren, entweder in der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang. Ein Unternehmen hat in seinem Zwischenbericht in der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals das gleiche Format zu verwenden, das es in seinem letzten jährlichen Abschluss verwendet hat.

A7. Die Paragraphen 39 und 40 von IAS 35 Aufgabe von Geschäftsbereichen werden wie folgt geändert:

39. Die gemäß den Paragraphen 27-37 erforderlichen Angaben können mit Ausnahme des Gewinns oder Verlustes vor Steuern aus dem Abgang der Vermögenswerte bzw. der Tilgung von Schulden, die dem aufzugebenden Geschäftsbereich zuzurechnen sind (Paragraph 31(a)), entweder im Anhang oder in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechung oder der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals dargestellt werden.

40. Nach IAS 1 Darstellung des Abschlusses ist der Gewinn oder der Verlust vor Steuern aus dem Abgang der Vermögenswerte bzw. der Tilgung von Schulden, die dem aufzugebenden Geschäftsbereich zuzurechnen sind, in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Es wird empfohlen, die gemäß den Paragraphen 27(f) und (g) erforderlichen Angaben in die Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen.

A8. [Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards]

A9. IAS 41 Landwirtschaft wird wie folgt geändert.

Paragraph 39 wird gestrichen.

Paragraph 53 wird wie folgt geändert:

53. Landwirtschaftliche Tätigkeit ist häufig klimatischen, krankheitsbedingten und anderen natürlichen Risiken ausgesetzt. Tritt ein Ereignis ein, durch das ein wesentlicher Ertrags- bzw. Aufwandsposten entsteht, sind die Art und der Betrag dieses Postens gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses auszuweisen. Beispiele für solche Ereignisse sind das Ausbrechen einer Viruserkrankung, eine Überschwemmung, starke Dürre oder Frost sowie eine Insektenplage.

A10. [Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards]

A11. In SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte – Websitekosten wird Paragraph 5 wie folgt geändert:

5. Diese Interpretation gilt nicht für Ausgaben für den Erwerb, die Entwicklung und den Betrieb der Hardware (z.B. Web-Server, Staging-Server, Produktions-Server und Internetanschlüsse) einer Website. Diese Ausgaben sind gemäß IAS 16 anzusetzen. Wenn ein Unternehmen Ausgaben für einen Internetdienstleister tätigt, der seine Website als Provider ins Netz stellt, ist die Ausgabe darüber hinaus gemäß IAS 1.78 und dem Rahmenkonzept bei Erhalt der Dienstleistung zu erfassen.

 

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