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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29.
September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr.
2238/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
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Zeitpunkt
des Inkrafttretens
127.
Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird
empfohlen. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für
Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005
beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
Rücknahme
von IAS 1 (überarbeitet 1997)
128.
Der vorliegende Standard ersetzt IAS 1 Darstellung des
Abschlusses (überarbeitet 1997).
Anhang
Änderung
anderer Verlautbarungen
Die
Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird dieser
Standard auf eine frühere Periode angewendet, sind diese
Änderungen entsprechend auch anzuwenden.
A1.
In den International Financial Reporting Standards
einschließlich der International Accounting Standards und
Interpretationen, Stand Dezember 2003 gilt folgendes:
(a)
Hinweise auf "Periodenergebnis" werden durch
Hinweise auf "Ergebnis" ersetzt;
(b)
Hinweise auf "Anhangangaben im Abschluss" werden
durch Hinweise auf den "Anhang" ersetzt; und
(c)
Hinweise auf "Eigenkapital" werden durch Hinweise
auf "eingezahltes Kapital" ersetzt.
A2. [Änderung
betrifft nicht den Kerntext der Standards]
A3.
Die Paragraphen 69 und 70 von IAS 12 Ertragsteuern werden
gestrichen.
A4.
Paragraph 23 von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer wird
wie folgt geändert:
23.
Obgleich dieser Standard keine besonderen Angaben zu
kurzfristig fälligen Leistungen für Arbeitnehmer
vorschreibt, können solche Angaben nach Maßgabe anderer
Standards erforderlich sein. Zum Beispiel sind nach IAS 24 Angaben
über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
Angaben zu Leistungen an Mitglieder der
Geschäftsleitung zu machen. Nach IAS 1 Darstellung des
Abschlusses sind die Leistungen an Arbeitnehmer
anzugeben.
A5. [Änderung
betrifft nicht den Kerntext der Standards]
A6.
IAS 34 Zwischenberichterstattung wird wie folgt
geändert:
Paragraph
5 wird wie folgt geändert:
5.
IAS 1 definiert für einen vollständigen Abschluss folgende
Bestandteile:
(a)
eine Bilanz;
(b)
eine Gewinn- und Verlustrechnung;
(c)
eine Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals, die
entweder
(i)
sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals oder
(ii)
Änderungen des Eigenkapitals mit Ausnahme solcher, die
aus Transaktionen mit Anteilseignern in ihrer Eigenschaft
als Anteilseigner entstehen, zeigt;
(d)
eine Kapitalflussrechnung und
(e)
den Anhang, der die wesentlichen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden zusammenfasst und sonstige Erläuterungen
enthält.
Paragraph
12 wird wie folgt geändert:
12.
IAS 1 stellt Anwendungsleitlinien für die Struktur von
jährlichen Abschlüssen bereit. Die Anwendungsleitlinien
für IAS 1 geben Beispiele dafür, auf welche Weise die
Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz und
der Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals
erfolgen kann.
Paragraph
13 wird wie folgt geändert:
13.
IAS 1 verlangt, dass eine Aufstellung der Veränderungen des
Eigenkapitals als separater Bestandteil eines Abschlusses
dargestellt wird, und erlaubt die Angabe von Veränderungen
des Eigenkapitals, die aus Transaktionen mit Eigentümern
(einschließlich Ausschüttungen an Eigentümer)
resultieren, entweder in der Bilanz und der Gewinn- und
Verlustrechnung oder im Anhang. Ein Unternehmen hat in
seinem Zwischenbericht in der Aufstellung der Veränderungen
des Eigenkapitals das gleiche Format zu verwenden, das es in
seinem letzten jährlichen Abschluss verwendet hat.
A7.
Die Paragraphen 39 und 40 von IAS 35 Aufgabe von
Geschäftsbereichen werden wie folgt geändert:
39.
Die gemäß den Paragraphen 27-37 erforderlichen Angaben
können mit Ausnahme des Gewinns oder Verlustes vor Steuern
aus dem Abgang der Vermögenswerte bzw. der Tilgung von
Schulden, die dem aufzugebenden Geschäftsbereich
zuzurechnen sind (Paragraph 31(a)), entweder im Anhang oder
in der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechung oder der
Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals dargestellt
werden.
40.
Nach IAS 1 Darstellung des Abschlusses ist der Gewinn
oder der Verlust vor Steuern aus dem Abgang der
Vermögenswerte bzw. der Tilgung von Schulden, die dem
aufzugebenden Geschäftsbereich zuzurechnen sind, in der
Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Es wird empfohlen,
die gemäß den Paragraphen 27(f) und (g) erforderlichen
Angaben in die Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise
in die Kapitalflussrechnung aufzunehmen.
A8. [Änderung
betrifft nicht den Kerntext der Standards]
A9.
IAS 41 Landwirtschaft wird wie folgt geändert.
Paragraph
39 wird gestrichen.
Paragraph
53 wird wie folgt geändert:
53.
Landwirtschaftliche Tätigkeit ist häufig klimatischen,
krankheitsbedingten und anderen natürlichen Risiken
ausgesetzt. Tritt ein Ereignis ein, durch das ein
wesentlicher Ertrags- bzw. Aufwandsposten entsteht, sind die
Art und der Betrag dieses Postens gemäß IAS 1 Darstellung
des Abschlusses auszuweisen. Beispiele für solche
Ereignisse sind das Ausbrechen einer Viruserkrankung, eine
Überschwemmung, starke Dürre oder Frost sowie eine
Insektenplage.
A10.
[Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards]
A11.
In SIC-32 Immaterielle Vermögenswerte – Websitekosten wird
Paragraph 5 wie folgt geändert:
5.
Diese Interpretation gilt nicht für Ausgaben für den
Erwerb, die Entwicklung und den Betrieb der Hardware (z.B. Web-Server,
Staging-Server, Produktions-Server und Internetanschlüsse)
einer Website. Diese Ausgaben sind gemäß
IAS 16 anzusetzen. Wenn ein Unternehmen Ausgaben für einen
Internetdienstleister tätigt, der seine Website
als Provider ins Netz stellt, ist die Ausgabe darüber
hinaus gemäß IAS 1.78 und dem Rahmenkonzept bei Erhalt
der Dienstleistung zu erfassen.
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