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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29.
September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr.
2238/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
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Definitionen
11.
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Praktisch
undurchführbar Die Anwendung einer Vorschrift gilt dann als
praktisch undurchführbar, wenn sie trotz der angemessenen
Anstrengungen des Unternehmens nicht angewendet werden kann.
International
Financial Reporting Standards (IFRS) sind die von dem
International Accounting Standards Board (IASB)
verabschiedeten Standards und Interpretationen. Sie bestehen
aus:
(a)
International Financial Reporting Standards;
(b)
International Accounting Standards; sowie
(c)
Interpretationen des International Financial Reporting
Interpretations Committee (IFRIC) bzw. des ehemaligen
Standing Interpretations Committee (SIC).
Wesentlich
Informationen gelten dann als wesentlich, wenn ihr Weglassen
oder ihre fehlerhafte Darstellung – einzeln oder insgesamt -
die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnten.
Wesentlichkeit hängt vom Umfang und von der Art eines Postens
ab, der jeweils unter den besonderen Umständen des Weglassens
oder der fehlerhaften Darstellung einer Angabe beurteilt wird.
Der Umfang oder die Art eines Postens, bzw. eine Kombination
dieser beiden Aspekte, könnender entscheidende Faktor sein.
Anhang
Der Anhang enthält zusätzliche Angaben zur Bilanz, zur
Gewinn- und Verlustrechnung, zur Kapitalflussrechnung und zur
Aufstellung der Veränderungen des Eigenkapitals.
Anhangangaben enthalten verbale Beschreibungen oder
Untergliederungen der im Abschluss enthaltenen nicht
ansatzpflichtigen Posten.
12.
Ein Urteil darüber, ob das Weglassen oder die fehlerhafte
Darstellung von Angaben die auf der Basis des Abschlusses
getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten
beeinflussen könnten und deshalb als wesentlich einzustufen
sind, bedarf einer Prüfung der Eigenschaften solcher
Adressaten. In Paragraph 25 des Rahmenkonzepts für die
Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen steht, dass
"bei den Adressaten vorausgesetzt wird, dass sie eine
angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher
Tätigkeiten und der Rechnungslegung sowie die Bereitschaft
besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu
lesen". Deshalb hat eine solche Beurteilung die Frage zu
berücksichtigen, wie solche Adressaten mit den genannten
Eigenschaften erwartungsgemäß unter normalen Umständen bei
den auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen beeinflusst werden könnten.
Grundlegende
Überlegungen
Vermittlung
eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes
und Übereinstimmung mit den IFRS
13.
Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechend darzustellen. Dies erfordert die
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung
der Auswirkungen der Geschäftsvorfälle, sonstiger Ereignisse
und Bedingungen gemäß den im Rahmenkonzept
enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien für
Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen. Die
Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben
ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.
14.
Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS in Einklang
steht, hat diese Tatsache in einer ausdrücklichen und
uneingeschränktenErklärung im Anhang anzugeben. Ein
Abschluss darf nicht als mit den IFRS übereinstimmend
bezeichnet werden, solange er nicht sämtliche Anforderungen
der IFRS erfüllt.
15.
Unter nahezu allen Umständen wird ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild durch Übereinstimmung mit
den anzuwendenden IFRS erreicht. Um ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, hat ein
Unternehmen außerdem folgendes zu leisten:
(a)
Auswahl und Anwendung der Bilanzierungsregeln gemäß IAS 8 Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und
Fehler. In IAS 8 ist eine Hierarchie der maßgeblichen
Leitlinien aufgeführt, die das Management beim Fehlen eines
spezifischen Standards bzw. einer Interpretation für Posten
anwendet;
(b)
Darstellung von Informationen, einschließlich der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, auf eine Weise, die
zu relevanten, verlässlichen, vergleichbaren und
verständlichen Informationen führt; und
(c)
Bereitstellung zusätzlicher Angaben, wenn die Anforderungen
in den IFRS unzureichend sind, um es den Adressaten zu
ermöglichen, die Auswirkungen von einzelnen
Geschäftsvorfällen oder Ereignissen auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.
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