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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29.
September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr.
2238/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
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Struktur
und Inhalt
Einführung
42.
Dieser Standard verlangt bestimmte Angaben in der Bilanz, der
Gewinn- und Verlustrechnung und der Aufstellung der
Veränderungen des Eigenkapitals und schreibt die Angabe
weiterer Posten wahlweise in dem entsprechenden
Abschlussbestandteil oder im Anhang vor. IAS 7 legt die
Anforderungen an die Darstellung der Kapitalflussrechnung dar.
43.
In diesem Standard wird der Begriff "Angabe"
teilweise im weiteren Sinne als Posten verwendet, die in der
Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Aufstellung der
Veränderungen des Eigenkapitals, in der Kapitalflussrechnung
sowie im Anhang aufzuführen sind. Angaben sind auch nach
anderen Standards und Interpretationen vorgeschrieben. Sofern
in diesem Standard oder in einem anderen Standard bzw. in
einer anderen Interpretation nicht anders angegeben, erfolgen
solche Angaben entweder in der Bilanz, der Gewinn- und
Verlustrechnung, der Aufstellung der Veränderungen des
Eigenkapitals, der Kapitalflussrechnung oder (je nach
Relevanz) im Anhang.
Identifikation
des Abschlusses
44.
Ein Abschluss muss eindeutig als solcher zu identifizieren
sein und sich von anderen Informationen, die im gleichen
Dokument veröffentlicht werden, unterscheiden lassen.
45.
IFRS werden nur auf den Abschluss angewandt und nicht auf
andere Informationen, die in einem Geschäftsbericht oder
einem anderen Dokument dargestellt werden. Daher ist es
wichtig, dass Adressaten in der Lage sind, die auf der
Grundlage der IFRS erstellten Informationen von anderen
Informationen zu unterscheiden, die für Adressaten nützlich
sein können, aber nicht Gegenstand der Standards sind.
46.
Jeder Bestandteil des Abschlusses ist eindeutig zu bezeichnen.
Zusätzlich sind die folgenden Informationen deutlich sichtbar
darzustellen und zu wiederholen, falls es für das richtige
Verständnis der dargestellten Informationen notwendig ist:
(a)
der Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel
der Identifizierung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben
gegenüber dem letzten Bilanzstichtag;
(b)
ob sich ein Abschluss auf das einzelne Unternehmen oder
einen Konzern bezieht;
(c)
der Bilanzstichtag oder die Berichtsperiode, auf die sich
der Abschluss bezieht, je nachdem, was für den
entsprechenden Bestandteil des Abschlusses angemessen
ist;
(d)
die Berichtswährung gemäß IAS 21 Auswirkungen von
Änderungen der Wechselkurse; und
(e)
wieweit bei der Darstellung von Beträgen im Abschluss
gerundet wurde.
47.
Die Vorschriften in Paragraph 46 werden normalerweise
erfüllt, indem Seitenüberschriften und abgekürzte
Spaltenüberschriften auf jeder Seite des Abschlusses
aufgeführt werden. Die Wahl der besten Darstellungsweise
solcher Informationen erfordert ein ausgewogenes
Urteilsvermögen. Werden Abschlüsse beispielsweise
elektronisch dargestellt, werden möglicherweise keine
getrennten Seiten verwendet; die oben aufgeführten Angaben
werden dann ausreichend oft gezeigt, um das richtige
Verständnis der im Abschluss enthaltenen Information
sicherzustellen.
48.
Ein Abschluss wird häufig verständlicher, wenn Informationen
in Tausend- oder Millioneneinheiten der Berichtswährung
dargestellt werden. Dies ist solange akzeptabel, wie angegeben
wird, wieweit gerundet wurde, und relevante Informationen
nicht weggelassen werden.
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