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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29.
September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr.
2238/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
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Kurzfristige
Vermögenswerte
57.
Ein Vermögenswert ist als kurzfristig einzustufen, wenn er
mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
(a)
seine Realisation wird innerhalb des normalen Verlaufs des
Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet oder er wird zum
Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten;
(b)
er wird primär für Handelszwecke gehalten;
(c)
seine Realisation wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Bilanzstichtag erwartet; oder
(d)
es handelt sich um Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in IAS 7 Kapitalflussrechnungen),
es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts
zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum
von mindestens 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag
eingeschränkt.
Alle
anderen Vermögenswerte sind als langfristig einzustufen.
58.
Dieser Standard benutzt den Begriff "langfristig",
um materielle, immaterielle und finanzielle Vermögenswerte
mit langfristigem Charakter einzuschließen. Er untersagt
nicht die Verwendung anderer Bezeichnungen, solange deren
Bedeutung eindeutig ist.
59.
Der Geschäftszyklus eines Unternehmens ist der Zeitraum
zwischen dem Erwerb von Vermögenswerten, die in einen Prozess
eingehen, und deren Umwandlung in Zahlungsmittel oder
Zahlungsmitteläquivalente. Ist der Geschäftszyklus des
Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem
Zeitraum von 12 Monaten ausgegangen. Kurzfristige
Vermögenswerte umfassen Vorräte und Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen, die als Teil des gewöhnlichen
Geschäftszyklus verkauft, verbraucht und realisiert werden,
selbst wenn deren Realisation nicht innerhalb von zwölf
Monaten nach dem Bilanzstichtag erwartet wird. Zu
kurzfristigen Vermögenswerten gehören ferner
Vermögenswerte, die vorwiegend zu Handelszwecken gehalten
werden (finanzielle Vermögenswerte, die unter diese
Bezeichnung fallen, werden gemäß IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung als zu Handelszwecken gehalten
eingestuft) sowie der kurzfristige Teil langfristiger
finanzieller Vermögenswerte.
Kurzfristige
Schulden
60.
Eine Schuld ist als kurzfristig einzustufen, wenn sie
mindestens eines der nachfolgenden Kriterien erfüllt:
(a)
ihre Tilgung wird innerhalb des gewöhnlichen Verlaufs des
Geschäftszyklus des Unternehmens erwartet;
(b)
sie wird primär für Handelszwecke gehalten;
(c)
ihre Tilgung wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem
Bilanzstichtag erwartet; oder
(d)
das Unternehmen hat kein uneingeschränktes Recht zur
Verschiebung der Erfüllung der Verpflichtung um mindestens
zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag.
Alle
anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.
61.
Einige kurzfristige Schulden, wie Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen sowie Rückstellungen für
personalbezogene Aufwendungen und andere betriebliche
Aufwendungen, bilden einen Teil des kurzfristigen
Betriebskapitals, das im normalen Geschäftszyklus des
Unternehmens gebraucht wird. Solche betrieblichen Posten
werden selbst dann als kurzfristige Schulden eingestuft, wenn
sie später als zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag fällig
werden. Zur Unterteilung der Vermögenswerte und der Schulden
des Unternehmens wird derselbe Geschäftszyklus herangezogen.
Ist der Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig
identifizierbar, wird von einem Zeitraum von 12 Monaten
ausgegangen.
62.
Andere kurzfristige Schulden werden nicht als Teil des
laufenden Geschäftszyklus beglichen, ihre Tilgung ist aber
innerhalb von zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig
oder sie werden vorwiegend zu Handelszwecken gehalten. Hierzu
gehören beispielsweise finanzielle Schulden, die gemäß IAS
39 zu Handelszwecken gehalten werden, Kontokorrentkredite, der
kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Schulden,
Dividendenverbindlichkeiten, Einkommensteuer und sonstige
nicht handelbare Verbindlichkeiten. Finanzielle Schulden, die
die langfristige Finanzierung sichern (und somit nicht zum im
normalen Geschäftszyklus benutzten Betriebskapital gehören)
und die nicht innerhalb von zwölf Monate nach dem
Bilanzstichtag fällig sind, gelten vorbehaltlich Paragraph 65
und 66 als langfristige finanzielle Schulden.
63.
Ein Unternehmen hat seine finanziellen Schulden als
kurzfristig einzustufen, wenn deren Tilgung innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig wird, selbst
wenn
(a)
die ursprüngliche Laufzeit einen Zeitraum von mehr als
zwölf Monaten umfasst; und
(b)
eine Vereinbarung zur langfristigen Refinanzierung bzw.
Umschuldung der Zahlungsverpflichtungen nach dem
Bilanzstichtag jedoch vor der Freigabe des Abschlusses zur
Veröffentlichung abgeschlossen wird.
64.
Wenn das Unternehmen erwartet und verlangen kann, dass eine
Verpflichtung für mindestens zwölf Monate nach dem
Bilanzstichtag gemäß einer bestehenden Kreditvereinbarung
refinanziert oder verlängert wird, gilt die Verpflichtung
trotzdem selbst dann als langfristig, wenn sie sonst innerhalb
eines kürzeren Zeitraums fällig wäre. In Situationen, in
denen jedoch eine Refinanzierung bzw. einer Verlängerung
nicht im Ermessen des Unternehmens liegt (was der Fall wäre,
wenn keine Refinanzierungsvereinbarung vorläge), wird die
Möglichkeit einer Refinanzierung nicht berücksichtigt, so
dass die betreffende finanzielle Schuld als kurzfristig
einzustufen ist.
65.
Verletzt das Unternehmen an oder vor dem Bilanzstichtag eine
Verpflichtung gemäß einer langfristigen Kreditvereinbarung,
so dass die Schuld sofort fällig wird, wird sie selbst dann
als kurzfristig eingestuft, wenn der Kreditgeber nach dem
Bilanzstichtag und vor der Freigabe für die Veröffentlichung
des Abschlusses nicht mehr auf Zahlung aufgrund der Verletzung
besteht. Die Schuld wird deshalb als kurzfristig eingestuft,
da das Unternehmen zum Bilanzstichtag kein uneingeschränktes
Recht zur Verschiebung der Erfüllung der Verpflichtung um
mindestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag hat.
66.
Die Schuld wird hingegen als langfristig eingestuft, falls der
Kreditgeber bis zum Bilanzstichtag in eine Nachfrist von
mindestens 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag einwilligt, in
der das Unternehmen die Verletzung beheben kann und der
Kreditgeber die sofortige Zahlung nicht verlangen kann.
67.
Bei Darlehen, die als kurzfristige Schulden eingestuft werden,
gilt Folgendes: Wenn eines der nachfolgenden Ereignisse
zwischen dem Bilanzstichtag und der Freigabe des Abschlusses
zur Veröffentlichung eintritt, müssen solche Ereignisse
gemäß IAS 10 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag angegeben
werden:
(a)
langfristige Refinanzierung;
(b)
Behebung einer Verletzung einer langfristigen
Kreditvereinbarung, sowie
(c)
die Gewährung einer mindestens 12 Monate nach dem
Bilanzstichtag ablaufenden Nachfrist durch den Kreditgeber
zur Behebung der Verletzung einer langfristigen
Kreditvereinbarung.
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