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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12
bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis
14, 18 bis 27 und 30 bis 33
Inhalt |
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Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 10 (überarbeitet 1999)
Ereignisse
nach dem Bilanzstichtag und
ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar
2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine
frühere Anwendung wird empfohlen.
Zielsetzung
1. Zielsetzung
dieses Standards ist folgendes zu regeln:
(a) wann ein
Unternehmen Ereignisse nach dem Bilanzstichtag in seinem
Abschluss zu berücksichtigen hat; und
(b) welche
Angaben ein Unternehmen über den Zeitpunkt, zu dem der
Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde, und über
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag zu machen hat.
Der Standard
verlangt außerdem, dass ein Unternehmen seinen Abschluss
nicht auf der Grundlage der Annahme der
Unternehmensfortführung aufstellt, wenn Ereignisse nach dem
Bilanzstichtag anzeigen, dass die Annahme der
Unternehmensfortführung unangemessen ist.
Anwendungsbereich
2. Dieser
Standard ist auf die Bilanzierung und Angabe von Ereignissen
nach dem Bilanzstichtag anzuwenden.
Definitionen
3. Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit
der angegebenen Bedeutung verwendet:
Ereignisse nach dem
Bilanzstichtag sind vorteilhafte oder nachteilige
Ereignisse, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag
eintreten, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung
freigegeben wird. Es wird dabei zwischen zwei Arten von
Ereignissen unterschieden:
(a) Ereignisse, die weitere substanzielle Hinweise zu
Gegebenheiten liefern, die bereits am Bilanzstichtag
vorgelegen haben (berücksichtigungspflichtige Ereignisse
nach dem Bilanzstichtag); und
(b) Ereignisse, die Gegebenheiten anzeigen, die nach dem
Bilanzstichtag eingetreten sind (nicht zu berücksichtigende
Ereignisse).
4. Verfahren für
die Freigabe zur Veröffentlichung des Abschlusses können
sich voneinander unterscheiden, je nach Managementstruktur,
gesetzlichen Vorschriften und den Abläufen bei den
Vorarbeiten und der Erstellung des Abschlusses.
5. In einigen
Fällen ist ein Unternehmen verpflichtet, seinen Abschluss den
Anteilseignern zur Genehmigung vorzulegen, nachdem der
Abschluss veröffentlicht wurde. In solchen Fällen gilt der
Abschluss zum Zeitpunkt der Veröffentlichung als zur
Veröffentlichung freigegeben, und nicht erst, wenn die
Anteilseigner den Abschluss genehmigen.
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Beispiel
Das Management
erstellt den Abschluss zum 31. Dezember 20X1 am 28. Februar
20X2 im Entwurf. Am 18. März 20X2 prüft das
Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan den Abschluss und
gibt ihn zur Veröffentlichung frei. Das Unternehmen gibt sein
Ergebnis und weitere ausgewählte finanzielle Informationen am
19. März 20X2 bekannt. Der Abschluss wird den Anteilseignern
und anderen Personen am 1. April 20X2 zugänglich gemacht. Der
Abschluss wird auf der Jahresversammlung der Anteilseigner am
15. Mai 20X2 genehmigt und dann am 17. Mai 20X2 bei einer
Aufsichtsbehörde eingereicht.
Der Abschluss wird am 18.
März 20X2 zur Veröffentlichung freigegeben (Tag der Freigabe
zur Veröffentlichung durch den Board).
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6. In einigen
Fällen ist das Unternehmen verpflichtet, den Abschluss einem
Aufsichtsrat (ausschließlich aus Personen bestehend, die
keine Vorstandsmitglieder sind) zur Genehmigung vorzulegen. In
solchen Fällen ist der Abschluss zur Veröffentlichung
freigegeben, wenn das Management die Vorlage an den
Aufsichtsrat genehmigt hat.
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Beispiel
Am 18. März 20X2
gibt das Management den Abschluss zur Weitergabe an den
Aufsichtsrat frei. Der Aufsichtsrat besteht ausschließlich
aus Personen, die keine Vorstandsmitglieder sind, und kann
Arbeitnehmervertreter und andere externe Interessenvertreter
einschließen. Der Aufsichtsrat genehmigt den Abschluss am 26.
März 20X2. Der Abschluss wird den Anteilseignern und anderen
Personen am 1. April 20X2 zugänglich gemacht. Die
Anteilseigner genehmigen den Abschluss auf ihrer
Jahresversammlung am 15. Mai 20X2 und der Abschluss wird dann
am 17. Mai 20X2 bei einer Aufsichtsbehörde eingereicht.
Der
Abschluss wird am 18. März 20X2 zur Veröffentlichung
freigegeben (Tag der Freigabe zur Vorlage an den Aufsichtsrat
durch das Management).
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7. Ereignisse nach
dem Bilanzstichtag schließen alle Ereignisse bis zu dem
Zeitpunkt ein, an dem der Abschluss zur Veröffentlichung
freigegeben wird, auch wenn diese Ereignisse nach
Ergebnisbekanntgabe oder der Veröffentlichung anderer
ausgewählter finanzieller Informationen eintreten.
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