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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12
bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis
14, 18 bis 27 und 30 bis 33
Inhalt |
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Ansatz und
Bewertung
Berücksichtigungspflichtige
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
8. Ein
Unternehmen hat die in seinem Abschluss erfassten Beträge
anzupassen, damit berücksichtigungspflichtige Ereignisse nach
dem Bilanzstichtag abgebildet werden.
9. Im Folgenden
werden Beispiele von berücksichtigungspflichtigen Ereignissen
nach dem Bilanzstichtag genannt, die ein Unternehmen dazu
verpflichten, die im Abschluss erfassten Beträge anzupassen,
oder Sachverhalte zu erfassen, die bislang nicht erfasst
waren:
(a) die
Beilegung eines gerichtlichen Verfahrens nach dem
Bilanzstichtag, womit bestätigt wird, dass das Unternehmen
eine gegenwärtige Verpflichtung am Bilanzstichtag hatte.
Jede zuvor angesetzte Rückstellung in Bezug auf dieses
gerichtliche Verfahren wird vom Unternehmen in
Übereinstimmung mit IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen angepasst oder
eine neue Rückstellung wird angesetzt. Das Unternehmen gibt
nicht bloß eine Eventualschuld an, weil die Beilegung
zusätzliche substanzielle Hinweise liefert, die gemäß
Paragraph 16 des IAS 37 berücksichtigt werden.
(b) das
Erlangen von Informationen nach dem Bilanzstichtag darüber,
dass ein Vermögenswert am Bilanzstichtag wertgemindert war
oder dass der Betrag eines früher erfassten
Wertminderungsaufwandes für diesen Vermögenswert angepasst
werden muss. Zum Beispiel:
(i) das nach
dem Bilanzstichtag begonnene Insolvenzverfahren eines
Kunden, das im Regelfall bestätigt, dass am
Bilanzstichtag ein Wertverlust einer Forderung aus
Lieferungen und Leistungen vorgelegen hat und dass das
Unternehmen den Buchwert der Forderung aus Lieferungen und
Leistungen anzupassen hat; und
(ii) der
Verkauf von Vorräten nach dem Bilanzstichtag kann den
Nachweis über den Nettoveräußerungswert am
Bilanzstichtag erbringen.
(c) die nach
dem Bilanzstichtag erfolgte Ermittlung der
Anschaffungskosten für erworbene Vermögenswerte oder der
Erlöse für vor dem Bilanzstichtag verkaufte
Vermögenswerte.
(d) die nach
dem Bilanzstichtag erfolgte Ermittlung der Beträge für
Zahlungen aus Gewinn- oder Erfolgsbeteiligungsplänen, wenn
das Unternehmen am Bilanzstichtag eine gegenwärtige
rechtliche oder faktische Verpflichtung hatte, solche
Zahlungen auf Grund von vor diesem Zeitpunkt liegenden
Ereignissen zu leisten (siehe IAS 19 Leistungen an
Arbeitnehmer).
(e) die
Entdeckung eines Betrugs oder Fehlers, die zeigt, dass der
Abschluss falsch ist.
Nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach dem
Bilanzstichtag
10. Ein
Unternehmen darf die im Abschluss erfassten Beträge nicht
anpassen, um nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach dem
Bilanzstichtag abzubilden.
11. Ein Beispiel von
nicht zu berücksichtigenden Ereignissen nach dem
Bilanzstichtag ist das Sinken des Marktwertes einer
Finanzinvestition zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag, an
dem der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wird. Das
Sinken des Marktwertes hängt in der Regel nicht mit der
Beschaffenheit der Finanzinvestition am Bilanzstichtag
zusammen, sondern spiegelt Umstände wider, die nachträglich
eingetreten sind. Daher passt ein Unternehmen die im Abschluss
für Finanzinvestitionen erfassten Beträge nicht an.
Gleichermaßen aktualisiert ein Unternehmen nicht die für
Finanzinvestitionen angegebenen Beträge zum Bilanzstichtag,
obwohl es notwendig sein kann, zusätzliche Angaben gemäß
Paragraph 21 zu machen.
Dividenden
12. Wenn ein
Unternehmen nach dem Bilanzstichtag Dividenden für Inhaber
von Eigenkapitalinstrumenten (wie in IAS 32 Finanzinstrumente:
Angaben und Darstellung definiert) beschließt, darf das
Unternehmen diese Dividenden zum Bilanzstichtag nicht als
Schulden ansetzen.
13. Wenn Dividenden
nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Freigabe des Abschlusses
zur Veröffentlichung, beschlossen werden (d.h. Dividenden,
die ordnungsmäßig genehmigt wurden und nicht mehr im
Ermessen des Unternehmens liegen), werden diese Dividenden am
Bilanzstichtag nicht als Schulden erfasst, da sie nicht die
Kriterien einer gegenwärtigen Verpflichtung in IAS 37
erfüllen. Diese Dividenden werden gemäß IAS 1 Darstellung
des Abschlusses im Anhang des Abschlusses angegeben.
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