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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12
bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis
14, 18 bis 27 und 30 bis 33
Inhalt |
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Unternehmensfortführung
14.
Ein Unternehmen darf
seinen Abschluss nicht auf der Grundlage der Annahme der
Unternehmensfortführung aufstellen, wenn
das Management nach dem Bilanzstichtag entweder beabsichtigt,
das Unternehmen aufzulösen, den Geschäftsbetrieb
einzustellen oder keine realistische Alternative mehr hat, als
so zu handeln.
15.
Eine Verschlechterung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
nach dem Bilanzstichtag kann auf die Notwendigkeit der
Untersuchung hinweisen, ob es angemessen ist, den Abschluss
weiterhin unter der Annahme der Unternehmensfortführung
aufzustellen. Ist die Annahme der Unternehmensfortführung
nicht länger angemessen, ist die Auswirkung so durchgreifend,
dass dieser Standard eine fundamentale Änderung der
grundlegenden Rechnungslegungsprämisse fordert und nicht
lediglich die Anpassung der im Rahmen der ursprünglich
unterstellten Prämisse der Rechnungslegung erfassten
Beträge.
16.
IAS 1 spezifiziert die geforderten Angaben, wenn:
(a)
der Abschluss nicht unter der Annahme der
Unternehmensfortführung erstellt wird; oder
(b)
dem Management wesentliche Unsicherheiten in Verbindung mit
Ereignissen und Gegebenheiten bekannt sind, die erhebliche
Zweifel an der Fortführbarkeit des Unternehmens aufwerfen.
Die Ereignisse und Gegebenheiten, die Angaben
erfordern, können nach dem Bilanzstichtag entstehen.
Angaben
Zeitpunkt
der Freigabe zur Veröffentlichung
17.
Ein Unternehmen hat den
Zeitpunkt anzugeben, an dem der Abschluss zur
Veröffentlichung freigegeben wurde und wer
diese Freigabe genehmigt hat. Wenn die Eigentümer des
Unternehmens oder andere die Möglichkeit haben, den Abschluss
nach der Veröffentlichung zu ändern, hat das Unternehmen
diese Tatsache anzugeben.
18.
Für die Abschlussadressaten ist es wichtig zu wissen, wann
der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde, da der
Abschluss keine Ereignisse nach diesem Zeitpunkt
widerspiegelt.
Aktualisierung
der Angaben über Gegebenheiten am Bilanzstichtag
19.
Wenn ein
Unternehmen Informationen über Gegebenheiten, die bereits am
Bilanzstichtag vorgelegen haben, nach dem
Bilanzstichtag erhält, hat es die betreffenden Angaben auf
der Grundlage der neuen Informationen zu aktualisieren.
20.
In einigen Fällen ist es notwendig, dass ein Unternehmen die
Angaben im Abschluss aktualisiert, um die nach dem Bilanzstichtag
erhaltenen Informationen widerzuspiegeln, auch wenn die
Informationen nicht die Beträge betreffen, die im
Abschluss erfasst sind. Ein Beispiel für die Notwendigkeit
der Aktualisierung der Angaben ist ein substanzieller Hinweis nach
dem Bilanzstichtag über das Vorliegen einer Eventualschuld,
die bereits am Bilanzstichtag bestanden hat. Zusätzlich
zu der Betrachtung, ob sie als Rückstellung gemäß IAS 37 Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen zu
erfassen oder zu ändern ist, aktualisiert ein Unternehmen
seine Angaben über die Eventualschuld auf der Grundlage
dieses substanziellen Hinweises.
Nicht
zu berücksichtigende Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
21.
Sind nicht zu berücksichtigende Ereignisse nach dem
Bilanzstichtag wesentlich, könnte deren unterlassene Angabe die
auf der Grundlage des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen
Entscheidungen der Adressaten beeinflussen. Demzufolge
hat ein Unternehmen folgende Informationen über jede
bedeutende Art von nicht zu berücksichtigenden Ereignissen
nach dem Bilanzstichtag anzugeben:
(a)
die Art des Ereignisses; und
(b)
eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen oder eine
Aussage darüber, dass eine solche Schätzung nicht vorgenommen
werden kann.
22.
Im Folgenden werden Beispiele von nicht zu berücksichtigenden
Ereignissen nach dem Bilanzstichtag genannt, die im Allgemeinen
anzugeben sind:
(a) ein umfangreicher
Unternehmenszusammenschluss nach dem Bilanzstichtag (IFRS 3
Unternehmenszusammenschlüsse erfordert in solchen Fällen
besondere Angaben) oder die Veräußerung eines umfangreichen
Tochterunternehmens;
(b) Bekanntgabe
eines Plans zur Aufgabe eines Geschäftsbereichs;
(c) umfangreiche
Käufe von Vermögenswerten, Klassifizierung von
Vermögenswerten als zur Veräußerung gehaltengemäß IFRS 5
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche, andere Veräußerungen von
Vermögenswerten oder Enteignung von umfangreichen
Vermögenswerten durch die öffentliche Hand;
(d)
die Zerstörung einer bedeutenden Produktionsstätte durch
einen Brand nach dem Bilanzstichtag;
(e)
Bekanntgabe oder Beginn der Durchführung einer
umfangreichen Restrukturierung (siehe IAS 37);
(f)
umfangreiche Transaktionen in Bezug auf Stammaktien und
potenzielle Stammaktien nach dem Bilanzstichtag (IAS
33 Ergebnis je Aktie verlangt von einem Unternehmen, eine
Beschreibung solcher Transaktionen anzugeben mit
Ausnahme der Transaktionen, die Ausgaben von Gratisaktien
bzw. Bonusaktien, Neustückelungen von Aktien oder
die Korrektur eines Aktiensplits betreffen, welche alle
gemäß IAS 33 berücksichtigt werden müssen);
(g)
ungewöhnlich große Änderungen der Preise von
Vermögenswerten oder der Wechselkurse nach dem Bilanzstichtag;
(h)
Änderungen der Steuersätze oder Steuervorschriften, die
nach dem Bilanzstichtag in Kraft treten oder angekündigt werden
und wesentliche Auswirkungen auf tatsächliche und latente
Steueransprüche und -schulden haben (siehe
IAS 12 Ertragsteuern);
(i)
Eingehen wesentlicher Verpflichtungen oder Eventualschulden,
zum Beispiel durch Zusage beträchtlicher Gewährleistungen; und
(j)
Beginn umfangreicher Rechtsstreitigkeiten, die
ausschließlich auf Grund von Ereignissen entstehen, die
nach dem Bilanzstichtag
eingetreten sind.
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