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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12
bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis
14, 18 bis 27 und 30 bis 33
Inhalt |
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Auftragskosten
16. Die Auftragskosten
umfassen:
(a) die direkten Kosten in
Verbindung mit dem bestimmten Vertrag;
(b) alle indirekten und
allgemein dem Vertrag zurechenbaren Kosten; und
(c) sonstige Kosten, die dem
Kunden vertragsgemäß gesondert in Rechnung gestellt werden
können.
17. Die mit einem einzelnen
Vertrag direkt zusammenhängenden Kosten umfassen:
(a) Fertigungslöhne
einschließlich der Löhne bzw. Gehälter für die
Auftragsüberwachung;
(b) Kosten für
Fertigungsmaterial;
(c) planmäßige Abschreibungen
der für die Vertragsleistung eingesetzten Maschinen und
Anlagen;
(d) Kosten für den Transport
von Maschinen, Anlagen und Material zum und vom
Erfüllungsort;
(e) Kosten aus der Anmietung
von Maschinen und Anlagen;
(f) Kosten für die
Ausgestaltung und die technische Unterstützung, die mit dem
Projekt direkt zusammenhängen;
(g) die geschätzten Kosten für
Nachbesserung und Garantieleistungen einschließlich
erwartetem Gewährleistungsaufwand; und
(h) Nachforderungen Dritter.
Diese Kosten können durch
zusätzliche Erträge reduziert werden, die nicht in den
Auftragserlösen enthalten sind, wie Verkaufserträge von
überschüssigem Material oder von nicht mehr benötigten Anlagen
nach Beendigung des Projektes.
18. Die indirekten und allgemein
der Vertragserfüllung zurechenbaren Kosten umfassen:
(a) Versicherungsprämien;
(b) Kosten für die
Ausgestaltung und die technische Unterstützung, die nicht
direkt in Zusammenhang mit
dem Auftrag stehen; und
(c) Fertigungsgemeinkosten.
Diese Kosten werden mittels
planmäßiger und sachgerechter Methoden zugerechnet, welche
einheitlich und stetig auf alle Kosten mit ähnlichen Merkmalen
angewendet werden. Die Zurechnung erfolgt auf der Basis einer
normalen Kapazitätsauslastung. Zu den Fertigungsgemeinkosten
zählen beispielsweise auch Kosten für die Lohnabrechnung der
Beschäftigten im Fertigungsbereich. Zu den indirekten und
allgemein der Vertragserfüllung zurechenbaren Kosten zählen
auch die Fremdkapitalkosten, wenn der Auftragnehmer die
alternativ zulässige Methode gemäß IAS 23, Fremdkapitalkosten,
anwendet.
19. Kosten, die dem Kunden
vertragsgemäß gesondert in Rechnung gestellt werden können,
können Kosten für die allgemeine Verwaltung sowie
Entwicklungskosten umfassen, wenn ihre Erstattung in den
Vertragsbedingungen vereinbart ist.
20. Kosten, die einzelnen
Aufträgen nicht zugeordnet werden können, dürfen nicht als
Kosten des Fertigungsauftrages berücksichtigt werden. Dazu
gehören:
(a) Kosten der allgemeinen
Verwaltung, sofern für sie keine Erstattung im Vertrag
vereinbart wurde;
(b) Vertriebskosten;
(c) Forschungs- und
Entwicklungskosten, sofern für sie keine Erstattung im
Vertrag vereinbart wurde; und
(d) planmäßige Abschreibungen
auf ungenutzte Anlagen und Maschinen, die nicht für die
Abwicklung eines bestimmten Auftrages verwendet werden.
21. Die Auftragskosten umfassen
alle dem Vertrag zurechenbaren Kosten ab dem Tag der
Auftragserlangung bis zur Erfüllung des Vertrages. Kosten, die
zur Erlangung eines konkreten Auftrages erforderlich sind,
gehören ebenfalls zu den Auftragskosten, wenn sie einzeln
identifiziert und verlässlich bewertet werden können und es
wahrscheinlich ist, dass der Auftrag erhalten wird. Werden
Kosten, die zur Erlangung eines Auftrages entstanden sind, in
der Periode ihres Anfallens als Aufwand erfasst, so sind sie
nicht den Auftragskosten zuzuordnen, wenn der Auftrag in einer
späteren Periode eingeht.
Erfassung
von Auftragserlösen und Auftragskosten
22. Ist das Ergebnis eines
Fertigungsauftrages verlässlich zu schätzen, so sind die
Auftragserlöse und Auftragskosten in Verbindung mit diesem
Fertigungsauftrag entsprechend dem Leistungsfortschritt am
Bilanzstichtag jeweils als Erträge und Aufwendungen zu
erfassen. Ein erwarteter Verlust durch den Fertigungsauftrag
ist gemäß Paragraph 36 sofort als Aufwand zu erfassen.
23. Im Falle eines
Festpreisvertrages kann das Ergebnis eines Fertigungsauftrages
verlässlich geschätzt werden, wenn alle folgenden Kriterien
erfüllt sind:
(a) Die gesamten
Auftragserlöse können verlässlich bewertet werden;
(b) es ist wahrscheinlich,
dass der wirtschaftliche Nutzen aus dem Vertrag dem
Unternehmen zufließt;
(c) sowohl die bis zur
Fertigstellung des Auftrages noch anfallenden Kosten als
auch der Grad der erreichten Fertigstellung können am
Bilanzstichtag verlässlich bewertet werden; und
(d) die dem Vertrag
zurechenbaren Kosten können eindeutig bestimmt und
verlässlich bewertet werden, so dass die bislang
entstandenen Kosten mit früheren Schätzungen verglichen
werden können.
24. Im Falle eines
Kostenzuschlagsvertrages kann das Ergebnis eines
Fertigungsauftrages verlässlich geschätzt werden, wenn alle
folgenden Kriterien erfüllt sind:
(a) Es ist wahrscheinlich,
dass der wirtschaftliche Nutzen aus dem Vertrag dem
Unternehmen zufließt; und
(b) die dem Vertrag
zurechenbaren Auftragskosten können eindeutig bestimmt und
verlässlich bewertet werden, unabhängig davon, ob sie
gesondert abrechenbar sind.
25. Die ergebniswirksame
Berücksichtigung von Erträgen und Aufwendungen gemäß dem
Leistungsfortschritt wird häufig als Gewinnrealisierung nach
dem Fertigstellungsgrad bezeichnet. Gemäß dieser Methode
werden die entsprechend dem Fertigstellungsgrad angefallenen
Auftragskosten den Auftragserlösen zugeordnet. Hieraus ergibt
sich eine Erfassung von Erträgen, Aufwendungen und Ergebnis
entsprechend dem Leistungsfortschritt. Diese Methode liefert
nützliche Informationen zum Stand der Vertragsarbeit sowie zur
Leistung während einer Periode.
26. Gemäß der
Gewinnrealisierungsmethode nach dem Fertigstellungsgrad werden
die Auftragserlöse in der Gewinn- und Verlustrechnung in den
Berichtsperioden, in denen die Leistung erbracht wird, als
Ertrag erfasst. Auftragskosten werden in der Gewinn- und
Verlustrechnung im Regelfall in der Periode als Aufwand
erfasst, in der die dazugehörige Leistung erbracht wird. Doch
jeder erwartete Überschuss der gesamten Auftragskosten über
die gesamten Auftragserlöse für den Auftrag wird gemäß
Paragraph 36 sofort als Aufwand erfasst.
27. Einem Auftragnehmer können
Auftragskosten entstehen, die mit einer zukünftigen Tätigkeit
im Rahmen des Vertrages verbunden sind. Derartige
Auftragskosten werden als Vermögenswert erfasst, wenn sie
wahrscheinlich abrechenbar sind. Diese Kosten stellen einen
vom Kunden geschuldeten Betrag dar und werden häufig als
unfertige Leistungen bezeichnet.
28. Das Ergebnis eines
Fertigungsauftrages kann nur dann verlässlich geschätzt
werden, wenn die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Vertrag dem
Unternehmen wahrscheinlich zufließen. Entsteht jedoch eine
Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit, den Betrag zu
vereinnahmen, der bereits in den Auftragserlösen enthalten und
bereits in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst ist, wird
der nicht einbringbare Betrag oder der Betrag, für den eine
Bezahlung nicht mehr wahrscheinlich ist, als Aufwand und nicht
als Anpassung der Auftragserlöse erfasst.
29. Ein Unternehmen kann im
Allgemeinen verlässliche Schätzungen vornehmen, wenn es einen
Vertrag abgeschlossen hat, der:
(a) jeder Vertragspartei
durchsetzbare Rechte und Pflichten bezüglich der zu
erbringenden Leistung einräumt;
(b) die zu erbringende
Gegenleistung festlegt; und
(c) Art und Bedingungen der
Erfüllung festlegt.
Im Regelfall ist es für das
Unternehmen auch erforderlich, dass es über ein wirksames
internes Budgetierungsund Berichtssystem verfügt.Das
Unternehmen überprüft und überarbeitet erforderlichenfalls mit
Fortschreiten der Leistungserfüllung die Schätzungen der
Auftragserlöse und der Auftragskosten. Die Notwendigkeit
derartiger Korrekturen ist nicht unbedingt ein Hinweis darauf,
dass das Ergebnis des Auftrages nicht verlässlich geschätzt
werden kann.
30. Der Fertigstellungsgrad eines
Auftrages kann mittels verschiedener Verfahren bestimmt
werden. Das Unternehmen setzt die Methode ein, mit der die
erbrachte Leistung verlässlich bewertet wird. Je nach
Vertragsart umfassen diese Methoden:
(a) das Verhältnis der bis zum
Stichtag angefallenen Auftragskosten zu den am Stichtag
geschätzten gesamten Auftragskosten;
(b) eine Begutachtung der
erbrachten Leistung; oder
(c) die Vollendung eines
physischen Teiles des Vertragswerkes.
Vom Kunden erhaltene
Abschlagszahlungen und Anzahlungen spiegeln die erbrachte
Leistung häufig nicht wider.
31. Wird der Leistungsfortschritt
entsprechend den angefallenen Auftragskosten bestimmt, sind
nur diejenigen Auftragskosten, die die erbrachte Leistung
widerspiegeln, in diesen Kosten zu berücksichtigen. Beispiele
für hier nicht zu berücksichtigende Kosten sind:
(a) Kosten für zukünftige
Tätigkeiten in Verbindung mit dem Auftrag, beispielsweise
Kosten für Materialien, die zwar an den Erfüllungsort
geliefert oder dort zum Gebrauch gelagert, jedoch noch nicht
installiert, gebraucht oder verwertet worden sind, mit
Ausnahme von Materialien, die speziell für diesen Auftrag
angefertigt wurden; und
(b) Vorauszahlungen an
Subunternehmen für zu erbringende Leistungen im Rahmen des
Untervertrages.
32. Sofern das Ergebnis eines
Fertigungsauftrages nicht verlässlich geschätzt werden kann:
(a) ist der Erlös nur in
Höhe der angefallenen Auftragskosten zu erfassen, die
wahrscheinlich einbringbar sind; und
(b) sind die Auftragskosten
in der Periode, in der sie anfallen, als Aufwand zu
erfassen.
Ein erwarteter Verlust durch
den Fertigungsauftrag ist gemäß Paragraph 36 sofort als
Aufwand zu erfassen.
33. In den frühen Phasen eines
Auftrages kann sein Ergebnis häufig nicht verlässlich
geschätzt werden. Dennoch kann es wahrscheinlich sein, dass
das Unternehmen die angefallenen Auftragskosten decken wird.
Daher werden die Auftragserlöse nur so weit ergebniswirksam,
wie die angefallenen Kosten erwartungsgemäß gedeckt werden
können. Da das Ergebnis des Auftrages nicht verlässlich
geschätzt werden kann, wird kein Gewinn erfasst. Doch obwohl
das Ergebnis des Auftrages nicht verlässlich zu schätzen ist,
kann es wahrscheinlich sein, dass die gesamten Auftragskosten
die gesamten Auftragserlöse übersteigen werden. In solchen
Fällen wird dieser erwartete Differenzbetrag zwischen den
gesamten Auftragskosten und dem gesamten Auftragserlös gemäß
Paragraph 36 sofort als Aufwand erfasst.
34. Auftragskosten, die
wahrscheinlich nicht gedeckt werden, werden sofort als Aufwand
erfasst. Beispiele für solche Fälle, in denen die
Einbringbarkeit angefallener Auftragskosten nicht
wahrscheinlich ist und diese eventuell sofort als Aufwand zu
erfassen sind, umfassen Verträge,
(a) die nicht in vollem Umfang
durchsetzbar sind, d. h. Verträge mit sehr zweifelhafter
Gültigkeit;
(b) deren Fertigstellung vom
Ergebnis eines schwebenden Prozesses oder eines laufenden
Gesetzgebungsverfahrens abhängig ist;
(c) die in Verbindung mit
Vermögenswerten stehen, die wahrscheinlich beschlagnahmt
oder enteignet werden;
(d) bei denen der Kunde seine
Verpflichtungen nicht erfüllen kann; oder
(e) bei denen der Auftragnehmer
nicht in der Lage ist, den Auftrag fertig zu stellen oder
seine vertraglichen Verpflichtungen anderweitig zu erfüllen.
35. Wenn die Unsicherheiten,
die eine verlässliche Schätzung des Ergebnisses des Auftrages
behinderten, nicht länger bestehen, sind die zu dem
Fertigungsauftrag gehörigen Erträge und Aufwendungen gemäß
Paragraph 22 statt gemäß Paragraph 32 zu erfassen.
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