|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12
bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis
14, 18 bis 27 und 30 bis 33
Inhalt |
|
- |
Erfassung
erwarteter Verluste
36. Ist es wahrscheinlich,
dass die gesamten Auftragskosten die gesamten Auftragserlöse
übersteigen werden, sind die erwarteten Verluste sofort als
Aufwand zu erfassen.
37. Die Höhe eines solchen
Verlustes wird unabhängig von den folgenden Punkten bestimmt:
(a) ob mit der Auftragsarbeit
bereits begonnen wurde;
(b) vom Fertigstellungsgrad der
Auftragserfüllung; oder
(c) vom erwarteten Gewinnbetrag
aus anderen Verträgen, die gemäß Paragraph 9 nicht als
einzelner Fertigungsauftrag behandelt werden.
Veränderungen
von Schätzungen
38. Die
Gewinnrealisierungsmethode nach dem Fertigstellungsgrad wird
auf kumulierter Basis in jeder Berichtsperiode auf die
laufenden Schätzungen von Auftragserlösen und Auftragskosten
angewandt. Daher wird der Effekt einer veränderten Schätzung
der Auftragserlöse und Auftragskosten oder der Effekt einer
veränderten Schätzung des Ergebnisses aus einem Auftrag als
Änderung einer Schätzung behandelt (siehe IAS 8,
Periodenergebnis, grundlegende Fehler und Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden). Die veränderten
Schätzungen gehen in die Berechnung des Betrages für Erträge
und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung der
Berichtsperiode, in der die Änderung vorgenommen wurde, sowie
der nachfolgenden Berichtsperioden ein.
Angaben
39. Folgende Angaben sind
erforderlich:
(a) die in der
Berichtsperiode erfassten Auftragserlöse;
(b) die Methoden zur
Ermittlung der in der Berichtsperiode erfassten
Auftragserlöse; und
(c) die Methoden zur
Ermittlung des Fertigstellungsgrades laufender Projekte.
40. Ein Unternehmen hat jede
der folgenden Angaben für am Bilanzstichtag laufende Projekte
zu machen:
(a) die Summe der
angefallenen Kosten und ausgewiesenen Gewinne (abzüglich
etwaiger ausgewiesener Verluste);
(b) den Betrag erhaltener
Anzahlungen; und
(c) den Betrag von
Einbehalten.
41. Einbehalte sind Beträge für
Teilabrechnungen, die erst bei Erfüllung von im Vertrag
festgelegten Bedingungen oder bei erfolgter Fehlerbehebung
bezahlt werden. Teilabrechnungen sind für eine vertragsgemäß
erbrachte Leistung in Rechnung gestellte Beträge, unabhängig
davon, ob sie vom Kunden bezahlt wurden oder nicht.
Anzahlungen sind Beträge, die beim Auftragnehmer eingehen,
bevor die dazugehörige Leistung erbracht ist.
42. Ein Unternehmen hat
Folgendes anzugeben:
(a) Fertigungsaufträge mit
aktivischem Saldo gegenüber Kunden als Vermögenswert; und
(b) Fertigungsaufträge mit
passivischem Saldo gegenüber Kunden als Schulden.
43. Fertigungsaufträge mit
aktivischem Saldo gegenüber Kunden setzen sich aus den
Nettobeträgen
(a) der angefallenen Kosten
plus ausgewiesenen Gewinnen; abzüglich
(b) der Summe der ausgewiesenen
Verluste und der Teilabrechnungen
für alle laufenden Aufträge
zusammen, für die die angefallenen Kosten plus der
ausgewiesenen Gewinne (abzüglich der ausgewiesenen Verluste)
die Teilabrechnungen übersteigen.
44. Fertigungsaufträge mit
passivischem Saldo gegenüber Kunden setzen sich aus den
Nettobeträgen
(a) der angefallenen Kosten
plus ausgewiesenen Gewinnen; abzüglich
(b) der Summe der ausgewiesenen
Verluste und der Teilabrechnungen
für alle laufenden Aufträge
zusammen, bei denen die Teilabrechnungen die angefallenen
Kosten plus die ausgewiesenen Gewinne (abzüglich der
ausgewiesenen Verluste) übersteigen.
45. Gemäß IAS 37, Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen, gibt das Unternehmen
alle Eventualschulden und Eventualforderungen an. Diese können
beispielsweise aus Gewährleistungskosten, Nachforderungen,
Vertragsstrafen oder möglichen Verlusten erwachsen.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
46. Dieser International
Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 1995 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden.
Zurück |
Übersicht
|