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VERORDNUNG (EG)
Nr. 1725/2003
DER KOMMISSION
vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Bewertung
46. Tatsächliche
Ertragsteuerschulden (Ertragsteueransprüche) für die laufende
Periode und für frühere Perioden sind mit dem Betrag zu
bewerten, in dessen Höhe eine Zahlung an die Steuerbehörden
(eine Erstattung von den Steuerbehörden) erwartet wird;
basierend auf Steuersätzen (und Steuervorschriften), die am
Bilanzstichtag gelten oder in Kürze gelten werden.
47. Latente Steueransprüche
und latente Steuerschulden sind anhand der Steuersätze zu
bewerten, deren Gültigkeit für die Periode, in der ein
Vermögenswert realisiert wird oder eine Schuld erfüllt wird,
erwartet wird. Dabei werden die Steuersätze (und
Steuervorschriften) verwendet, die zum Bilanzstichtag gültig
oder angekündigt sind.
48. Tatsächliche und latente
Steueransprüche und Steuerschulden sind im Regelfall anhand
der Steuersätze (und Steuervorschriften) zu bewerten, die
Gültigkeit haben. In manchen Steuergesetzgebungen hat die
Ankündigung von Steuersätzen (und Steuervorschriften) durch
die Regierung jedoch die materielle Wirkung einer
tatsächlichen Inkraftsetzung. Die Inkraftsetzung kann erst
mehrere Monate nach der Ankündigung erfolgen. Unter diesen
Umständen sind Steueransprüche und Steuerschulden auf der
Grundlage des angekündigten Steuersatzes (und der
angekündigten Steuervorschriften) zu bewerten.
49. Sind unterschiedliche
Steuersätze auf unterschiedliche Höhen des zu versteuernden
Ergebnisses anzuwenden, sind latente Steueransprüche und
latente Steuerschulden mit den Durchschnittssätzen zu
bewerten, deren Anwendung für das zu versteuernde Ergebnis
(den steuerlichen Verlust) in den Perioden erwartet wird, in
denen sich die temporären Unterschiede erwartetermaßen
umkehren werden.
50. (gestrichen)
51. Die Bewertung latenter
Steuerschulden und latenter Steueransprüche hat die
steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen, die daraus
resultieren, in welcher Art und Weise ein Unternehmen zum
Bilanzstichtag erwartet, den Buchwert seiner Vermögenswerte zu
realisieren oder seiner Schulden zu erfüllen.
52. Gemäß manchen
Steuergesetzgebungen kann die Art und Weise, in der ein
Unternehmen den Buchwert eines Vermögenswertes realisiert oder
den Buchwert einer Schuld erfüllt, entweder einen oder beide
der folgenden Parameter beeinflussen:
(a) den anzuwendenden Steuersatz,
wenn das Unternehmen den Buchwert des Vermögenswertes
realisiert oder den Buchwert der Schuld erfüllt; und
(b) den Steuerwert des
Vermögenswertes (der Schuld).
In solchen Fällen misst ein
Unternehmen latente Steuerschulden und latente Steueransprüche
unter Anwendung des Steuersatzes und des Steuerwertes, die der
erwarteten Art und Weise der Realisierung oder der Erfüllung
entsprechen.
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Beispiel A
Ein Vermögenswert hat einen
Buchwert von 100 und einen Steuerwert von 60. Ein Steuersatz
von 20 % wäre bei einem Verkauf des Vermögenswertes
anwendbar, und ein Steuersatz von 30 % wäre bei anderen
Erträgen anwendbar.
Das Unternehmen bilanziert eine
latente Steuerschuld von 8 (20 % von 40), falls es erwartet,
den Vermögenswert ohne weitere Nutzung zu verkaufen, und
eine latente Steuerschuld von 12 (30 % von 40), falls es
erwartet, den Vermögenswert zu behalten und durch seine
Nutzung seinen Buchwert zu realisieren.
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Beispiel B
Ein Vermögenswert mit
Anschaffungskosten von 100 und einem Buchwert von 80 wird
mit 150 neubewertet. Für steuerliche Zwecke erfolgt keine
entsprechende Bewertungsanpassung. Die kumulierte
Abschreibung für steuerliche Zwecke ist 30, und der
Steuersatz beträgt 30%. Falls der Vermögenswert für mehr als
die Anschaffungskosten verkauft wird, wird die kumulierte
Abschreibung von 30 in das zu versteuernde Ergebnis
einbezogen, die Verkaufserlöse, welche die
Anschaffungskosten übersteigen, sind aber nicht zu
versteuern.
Der Steuerwert des
Vermögenswertes ist 70, und es liegt eine zu versteuernde
temporäre Differenz von 80 vor. Falls das Unternehmen
erwartet, den Buchwert durch die Nutzung des Vermögenswertes
zu realisieren, muss es ein zu versteuerndes Ergebnis von
150 erzeugen, aber es kann lediglich Abschreibungen von 70
in Abzug bringen. Auf dieser Grundlage besteht eine latente
Steuerschuld von 24 (30 % von 80). Erwartet das Unternehmen
die Realisierung des Buchwertes durch den sofortigen Verkauf
des Vermögenswertes für 150, erfolgt die Berechnung der
latenten Steuerschuld wie folgt:
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Zu versteuernde temporäre Differenz |
Steuersatz |
Latente Steuerschuld |
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Kumulierte steuerliche Abschreibung
Die Anschaffungskosten übersteigender Erlös |
30
50
|
30 %
Null
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9
—
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Gesamt |
80 |
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9 |
Anmerkung: Gemäß Paragraph 61
wird die zusätzliche latente Steuer, die aus der
Neubewertung erwächst, direkt mit dem Eigenkapital
verrechnet.
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Beispiel C
Der Sachverhalt entspricht
Beispiel B, mit folgenden Ausnahmen: Falls der Vermögenswert
für mehr als die Anschaffungskosten verkauft wird, wird die
kumulierte steuerliche Abschreibung in das zu versteuernde
Ergebnis aufgenommen (besteuert zu 30 %) und der
Verkaufserlös wird mit 40 % besteuert (nach Abzug von
inflationsbereinigten Anschaffungskosten von 110).
Falls das Unternehmen erwartet,
den Buchwert durch die Nutzung des Vermögenswertes zu
realisieren, muss es ein zu versteuerndes Ergebnis von 150
erzeugen, aber es kann lediglich Abschreibungen von 70 in
Abzug bringen. Auf dieser Grundlage beträgt der Steuerwert
70, es besteht ein zu versteuernder temporärer Unterschied
von 80, und es besteht wie in Beispiel B eine latente
Steuerschuld von 24 (30 % von 80).
Falls das Unternehmen
erwartet, den Buchwert durch den sofortigen Verkauf des
Vermögenswertes für 150 zu realisieren, ist das Unternehmen
in der Lage, die indizierten Anschaffungskosten von 110 in
Abzug zu bringen. Der Reinerlös von 40 wird mit 40 %
besteuert. Zusätzlich wird die kumulierte Abschreibung von
30 in das zu versteuernde Ergebnis mit aufgenommen und mit
30 % besteuert. Auf dieser Grundlage beträgt der Steuerwert
80 (110 abzüglich 30), es besteht eine zu versteuernde
temporäre Differenz von 70, und es besteht eine latente
Steuerschuld von 25 (40 % von 40 und 30 % von 30). Ist der
Steuerwert in diesem Beispiel nicht unmittelbar erkennbar,
kann es hilfreich sein, das in Paragraph 10 beschriebene
Grundprinzip heranzuziehen.
Anmerkung: Gemäß Paragraph 61
wird die zusätzliche latente Steuer, die aus der
Neubewertung erwächst, direkt mit dem Eigenkapital
verrechnet. |
52A. In manchen Ländern sind
Ertragsteuern einem erhöhten oder verminderten Steuersatz
unterworfen, falls der Periodengewinn nach Steuern oder die
Gewinnrücklagen teilweise oder vollständig als Dividenden an
die Anteilseigner des Unternehmens ausgezahlt werden. In
einigen anderen Ländern werden Ertragsteuern erstattet oder
sind nachzuzahlen, falls der Periodengewinn nach Steuern oder
die Gewinnrücklagen teilweise oder vollständig als Dividenden
an die Anteilseigner des Unternehmens ausgezahlt werden. Unter
diesen Umständen sind die tatsächlichen und latenten
Steueransprüche bzw. Steuerschulden mit dem Steuersatz, der
auf nicht ausgeschüttete Gewinne anzuwenden ist, zu bewerten.
52B. Unter den in Paragraph 52A
beschrieben Umständen sind die ertragsteuerlichen Konsequenzen
von Dividendenzahlungen zu erfassen, wenn die Verpflichtung
zur Dividendenausschüttung erfasst wird. Die
ertragsteuerlichen Konsequenzen der Dividendenzahlungen sind
mehr mit Geschäften oder Ereignissen der Vergangenheit
verbunden als mit der Ausschüttung an die Anteilseigner.
Deshalb werden die ertragsteuerlichen Konsequenzen der
Dividendenzahlungen, wie in Paragraph 58 gefordert, im
Periodenergebnis erfasst, es sei denn, dass sich die
ertragsteuerlichen Konsequenzen der Dividendenzahlungen aus
den Umständen ergeben, die in Paragraph 58 (a) und (b)
beschrieben sind.
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Beispiel zur Veranschaulichung
der Paragraphen 52 A und 52 B
Das folgende Beispiel behandelt
die Bewertung von tatsächlichen und latenten
Steueransprüchen und -verbindlichkeiten eines Unternehmens
in einem Land in dem die Ertragsteuern auf nicht
ausgeschüttete Gewinne (50 %) höher sind und ein Betrag
erstattet wird, wenn die Gewinne ausgeschüttet werden. Der
Steuersatz auf ausgeschüttete Gewinne beträgt 35 %. Am
Bilanzstichtag, 31. Dezember 20X1, hat das Unternehmen keine
Verbindlichkeiten für Dividenden die zur Auszahlung nach dem
Bilanzstichtag vorgeschlagen oder beschlossen wurden,
passiviert. Daraus resultiert, dass im Jahr 20X1 keine
Dividenden berücksichtigt wurden. Das zu versteuernde
Einkommen für das Jahr 20X1 beträgt 100 000. Die zu
versteuernde temporäre Differenz für das Jahre 20X1 beträgt
40 000.
Das Unternehmen erfasst eine
tatsächliche Steuerschuld und einen tatsächlichen
Steueraufwand von 50 000. Es wird kein Vermögenswert, für
den potentiell für künftige Dividendenzahlungen zu
erstattenden Betrag, bilanziert. Das Unternehmen bilanziert
auch eine latente Steuerschuld und einen latenten
Steueraufwand von 20 000 (50 % von 40 000), die die
Ertragsteuern darstellen, die das Unternehmen bezahlen wird,
wenn, es den Buchwert der Vermögenswerte realisiert oder den
Buchwert der Schulden erfüllt, basierend auf dem Steuersatz
für nicht ausgeschüttete Gewinne.
Am 15. März 20X2 bilanziert das
Unternehmen Dividenden aus früheren Betriebsergebnissen in
Höhe von 10 000 als Verbindlichkeiten.
Das Unternehmen bilanziert am
15. März 20X2 die Erstattung von Ertragsteuern in Höhe von 1
500 (15 % der als Verbindlichkeit bilanzierten
Dividendenzahlung) als einen tatsächlichen
Steuererstattungsanspruch und als eine Minderung des
Ertragsteueraufwandes für das Jahr 20X2.
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53. Latente Steueransprüche
und latente Steuerschulden sind nicht abzuzinsen.
54. Die verlässliche Bestimmung
latenter Steueransprüche und latenter Steuerschulden auf
Grundlage einer Abzinsung erfordert eine detaillierte
Aufstellung des zeitlichen Verlaufes der Umkehrung jeder
temporären Differenz. In vielen Fällen ist eine solche
Aufstellung nicht durchführbar oder aufgrund ihrer Komplexität
wirtschaftlich nicht vertretbar. Demzufolge ist die
Verpflichtung zu einer Abzinsung latenter Steueransprüche und
latenter Steuerschulden nicht sachgerecht. EinWahlrecht zur
Abzinsung würde zu latenten Steueransprüchen und latenten
Steuerschulden führen, die zwischen den Unternehmen nicht
vergleichbar wären. Daher ist gemäß diesem Standard die
Abzinsung latenter Steueransprüche und latenter Steuerschulden
weder erforderlich noch gestattet.
55. Die Bestimmung temporärer
Differenzen erfolgt auf Grund des Buchwertes eines
Vermögenswertes oder einer Schuld. Dies trifft auch dann zu,
wenn der Buchwert seinerseits auf Grundlage einer Abzinsung
ermittelt wurde, beispielsweise im Falle von
Pensionsverpflichtungen (siehe IAS 19, Leistungen an
Arbeitnehmer).
56. Der Buchwert eines
latenten Steueranspruches ist zu jedem Bilanzstichtag zu
überprüfen. Ein Unternehmen hat den Buchwert eines latenten
Steueranspruches in dem Umfang zu vermindern, in dem es nicht
mehr wahrscheinlich ist, dass ausreichend zu versteuerndes
Ergebnis zur Verfügung stehen wird, um den Nutzen des latenten
Steueranspruches, entweder zum Teil oder insgesamt, zu
verwenden. Alle derartigen Minderungen sind in dem Umfang
wieder aufzuheben, in dem es wahrscheinlich wird, dass
ausreichend zu versteuerndes Ergebnis zur Verfügung stehen
wird.
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