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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29.
September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates
Inhalt |
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Darstellung
Steueransprüche und Steuerschulden
69. [gestrichen]
70. [gestrichen]
Saldierung
71. Ein Unternehmen hat tatsächliche
Steuererstattungsansprüche und tatsächliche Steuerschulden
dann zu saldieren, aber nur dann, wenn ein Unternehmen:
(a) ein einklagbares Recht hat, die bilanzierten Beträge
gegeneinander aufzurechnen; und
(b) beabsichtigt, entweder den Ausgleich auf Nettobasis
herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Realisierung des
betreffenden Vermögenswertes die dazugehörige Schuld
abzulösen.
72. Obwohl tatsächliche Steuererstattungsansprüche und
Steuerschulden voneinander getrennt angesetzt und bewertet
werden, erfolgt eine Saldierung in der Bilanz dann, wenn die
Kriterien analog erfüllt sind, die für Finanzinstrumente in
IAS 32, Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung, angegeben
sind. Ein Unternehmen wird im Regelfall ein einklagbares Recht
zur Aufrechnung eines tatsächlichen
Steuererstattungsanspruches gegen eine tatsächliche
Steuerschuld haben, wenn diese in Verbindung mit Ertragsteuern
stehen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden, und
die Steuerbehörde dem Unternehmen gestattet, eine einzige
Nettozahlung zu leisten oder zu empfangen.
73. In einem Konzernabschluss wird ein tatsächlicher
Steuererstattungsanspruch eines einbezogenen Unternehmens nur
dann gegen eine tatsächliche Steuerschuld eines anderen
einbezogenen Unternehmens saldiert, wenn die betreffenden
Unternehmen ein einklagbares Recht haben, nur eine einzige
Nettozahlung zu leisten oder zu empfangen, und die Unternehmen
beabsichtigen, auch lediglich eine Nettozahlung zu leisten
oder zu empfangen bzw. gleichzeitig den Anspruch zu
realisieren und die Schuld abzulösen.
74. Ein Unternehmen hat latente Steueransprüche und latente
Steuerschulden dann zu saldieren, aber nur dann, wenn:
(a) das Unternehmen ein einklagbares Recht zur Aufrechnung
tatsächlicher Steuererstattungsansprüche gegen tatsächliche
Steuerschulden hat; und
(b) die latenten Steueransprüche und die latenten
Steuerschulden sich auf Ertragsteuern beziehen, die von der
gleichen Steuerbehörde erhoben werden für:
(i) entweder dasselbe Steuersubjekt; oder
(ii) unterschiedliche Steuersubjekte, die beabsichtigen,
in jeder zukünftigen Periode, in der die Ablösung oder
Realisierung erheblicher Beträge an latenten
Steuerschulden bzw. Steueransprüchen zu erwarten ist,
entweder den Ausgleich der tatsächlichen Steuerschulden
und Erstattungsansprüche auf Nettobasis herbeizuführen
oder gleichzeitig mit der Realisierung der Ansprüche die
Verpflichtungen abzulösen.
75. Um das Erfordernis einer detaillierten Aufstellung des
zeitlichen Verlaufes der Umkehrung jedes einzelnen temporären
Unterschiedes zu vermeiden, verlangt dieser Standard von einem
Unternehmen die Saldierung eines latenten Steueranspruches
gegen eine latente Steuerschuld des gleichen Steuersubjektes
dann, aber nur dann, wenn diese sich auf Ertragsteuern
beziehen, die von der gleichen Steuerbehörde erhoben werden,
und das Unternehmen einen einklagbaren Anspruch auf
Aufrechnung der tatsächlichen Steuererstattungsansprüche gegen
tatsächliche Steuerschulden hat.
76. In seltenen Fällen kann ein Unternehmen einen einklagbaren
Anspruch auf Aufrechnung haben und beabsichtigen, nur für
einige Perioden einen Ausgleich auf Nettobasis durchzuführen,
aber nicht für andere. In solchen seltenen Fällen kann eine
detaillierte Aufstellung erforderlich sein, damit verlässlich
festgestellt werden kann, ob die latente Steuerschuld eines
Steuersubjektes zu erhöhten Steuerzahlungen in der gleichen
Periode führen wird, in der ein latenter Steueranspruch eines
anderen Steuersubjektes zu verminderten Zahlungen dieses
zweiten Steuersubjektes führen wird.
Steueraufwand
Der gewöhnlichen Tätigkeit zuzurechnender Steueraufwand
(Steuerertrag)
77. Der der gewöhnlichen Tätigkeit zuzurechnende Steueraufwand
(Steuerertrag) ist in der Gewinn- und Verlustrechnung
gesondert darzustellen.
Währungsdifferenzen aus latenten Auslandssteuerschulden oder
-ansprüchen
78. IAS 21, Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse,
verlangt die Erfassung bestimmter Währungsdifferenzen als
Aufwand oder Ertrag, legt aber nicht fest, wo solche
Unterschiedsbeträge in der Gewinn- und Verlustrechnung
auszuweisen sind. Sind entsprechend Währungsdifferenzen aus
latenten Auslandssteuerschulden oder latenten
Auslandssteueransprüchen in der Gewinn- und Verlustrechnung
erfasst, können demzufolge solche Unterschiedsbeträge auch als
latenter Steueraufwand (Steuerertrag) ausgewiesen werden,
falls anzunehmen ist, dass dieser Ausweis für die
Informationsinteressen der Abschlussadressaten am geeignetsten
ist.
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