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VERORDNUNG (EG)
Nr. 1725/2003
DER KOMMISSION
vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Angaben
79. Die Hauptbestandteile des Steueraufwandes
(Steuerertrages) sind getrennt anzugeben.
80. Zu den Bestandteilen des Steueraufwandes
(Steuerertrages) kann Folgendes gehören:
(a) der tatsächliche Ertragsteueraufwand (tatsächliche
Ertragsteuerertrag);
(b) alle in der Periode erfassten Anpassungen für
periodenfremde tatsächliche Ertragsteuern;
(c) der Betrag des latenten Steueraufwandes
(Steuerertrages), der auf das Entstehen bzw. die Umkehrung
temporärer Unterschiede zurückzuführen ist;
(d) der Betrag des latenten Steueraufwandes
(Steuerertrages), der auf Änderungen der Steuersätze oder
der Einführung neuer Steuern beruht;
(e) der Betrag der Minderung des tatsächlichen
Ertragsteueraufwandes auf Grund der Nutzung bisher nicht
berücksichtigter steuerlicher Verluste, auf Grund von
Steuergutschriften oder infolge eines bisher nicht
berücksichtigten temporären Unterschiedes einer früheren
Periode;
(f) der Betrag der Minderung des latenten
Steueraufwandes auf Grund bisher nicht berücksichtigter
steuerlicher Verluste, auf Grund von Steuergutschriften oder
infolge eines bisher nicht berücksichtigten temporären
Unterschiedes einer früheren Periode;
(g) der latente Steueraufwand infolge einer Abwertung
oder Aufhebung einer früheren Abwertung eines latenten
Steueranspruches gemäß Paragraph 56; und
(h)
der Betrag des Ertragsteueraufwandes
(Ertragsteuerertrags), der aus Änderungen der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Fehlern
resultiert, die ertragswirksam nach IAS 8 erfasst wurden,
weil sie nicht rückwirkend berücksichtigt werden
können.
81. Weiterhin ist ebenfalls getrennt anzugeben:
(a) die Summe des Betrages tatsächlicher und latenter
Steuern resultierend aus Posten, die direkt dem Eigenkapital
belastet oder gutgeschrieben wurden;
(b) [gestrichen]
(c) eine Erläuterung der Relation zwischen
Steueraufwand (Steuerertrag) und dem handelsrechtlichen
Periodenergebnis (vor Ertragsteuern) alternativ in einer der
beiden folgenden Formen:
(i) eine Überleitungsrechnung zwischen dem
Steueraufwand (Steuerertrag) und dem Produkt aus dem
handelsrechtlichen Periodenergebnis (vor Ertragsteuern)
und dem anzuwendenden Steuersatz (den anzuwendenden
Steuersätzen), wobei auch die Grundlage anzugeben ist, auf
der der anzuwendende Steuersatz berechnet wird oder die
anzuwendenden Steuersätze berechnet werden; oder
(ii) eine Überleitungsrechnung zwischen dem
durchschnittlichen effektiven Steuersatz und dem
anzuwendenden Steuersatz, wobei ebenfalls die Grundlage
anzugeben ist, auf der der anzuwendende Steuersatz
berechnet wird;
(d) eine Erläuterung zu Änderungen des anzuwendenden
Steuersatzes bzw. der anzuwendenden Steuersätze im Vergleich
zu der vorherigen Berichtsperiode;
(e) der Betrag (und, falls erforderlich, das Datum
des Verfalles) der abzugsfähigen temporären Differenzen, der
noch nicht genutzten steuerlichen Verluste und der noch
nicht genutzten Steuergutschriften, für welche in der Bilanz
kein latenter Steueranspruch angesetzt wurde;
(f) die Summe des Betrages temporärer Unterschiede im
Zusammenhang mit Anteilen an Tochterunternehmen,
Zweigniederlassungen und assoziierten Unternehmen sowie
Anteilen an Joint Ventures, für die keine latenten
Steuerschulden bilanziert worden sind (siehe Paragraph 39);
(g) bezüglich jeder Art temporärer Unterschiede und
jeder Art noch nicht genutzter steuerlicher Verluste und
noch nicht genutzter Steuergutschriften:
(i) der Betrag der in der Bilanz angesetzten
latenten Steueransprüche und latenten Steuerschulden für
jede dargestellte Periode;
(ii) der Betrag des in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfassten latenten Steuerertrages oder
Steueraufwandes, falls dies nicht bereits aus den
Änderungen der in der Bilanz angesetzten Beträge
hervorgeht;
(h) der Steueraufwand hinsichtlich aufgegebener
Geschäftsbereiche für:
(i) den auf die Aufgabe entfallenden Gewinn oder
Verlust; und
(ii) das Periodenergebnis, soweit es aus der
gewöhnlichen Tätigkeit des aufgegebenen Geschäftsbereiches
resultiert, zusammen mit den Vergleichszahlen für jede
dargestellte frühere Periode; und
(i) der Betrag der ertragsteuerlichen Konsequenzen
von Dividendenzahlungen an die Anteilseigner des
Unternehmens, die vorgeschlagen oder beschlossen wurden,
bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde,
die aber nicht als Verbindlichkeit im Abschluss bilanziert
wurden.
82. Ein Unternehmen hat den Betrag eines latenten
Steueranspruches und die substanziellen Hinweise für seinen
Ansatz anzugeben, wenn:
(a) die Realisierung des latenten Steueranspruches
von zukünftigen zu versteuernden Ergebnissen abhängt, die
höher als die Ergebniseffekte aus der Umkehrung bestehender
zu versteuernder temporärer Differenzen sind; und
(b) das Unternehmen in der laufenden Periode oder der
Vorperiode im gleichen Steuerrechtskreis, auf den sich der
latente Steueranspruch bezieht, Verluste erlitten hat.
82A. Unter den Umständen, wie sie in Paragraph 52A
beschrieben sind, hat ein Unternehmen die Art der potentiellen
ertragsteuerlichen Konsequenzen, die sich durch die Zahlung
von Dividenden an die Anteilseigner ergeben, anzugeben.
Zusätzlich hat das Unternehmen die Beträge der potentiellen
ertragsteuerlichen Konsequenzen, die praktisch bestimmbar
sind, anzugeben und ob irgendwelche nicht bestimmbaren
potentiellen ertragsteuerlichen Konsequenzen vorhanden sind.
83. [gestrichen]
84. Die gemäß Paragraph 81(c) verlangten Angaben
ermöglichen es Abschlussadressaten, zu verstehen, ob die
Relation zwischen dem Steueraufwand (Steuerertrag) und dem
handelsrechtlichen Periodenergebnis (vor Ertragsteuern)
ungewöhnlich ist, und die maßgeblichen Faktoren zu verstehen,
die diese Relation in der Zukunft beeinflussen könnten. Die
Relation zwischen dem Steueraufwand (Steuerertrag) und dem
handelsrechtlichen Periodenergebnis (vor Ertragsteuern) kann
durch steuerfreie Erträge, bei der Ermittlung des zu
versteuernden Ergebnisses (steuerlichen Verlustes) nicht
abzugsfähigen Aufwand sowie durch die Auswirkungen
steuerlicher Verluste und ausländischer Steuersätze
beeinflusst werden.
85. Bei der Erklärung der
Relation zwischen dem Steueraufwand (Steuerertrag) und dem
handelsrechtlichen Periodenergebnis (vor Ertragsteuern) ist
ein Steuersatz anzuwenden, der für die Informationsinteressen
der Abschlussadressaten am geeignetsten ist. Häufig ist der
geeignetste Steuersatz der inländische Steuersatz des Landes,
in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Dabei werden in die
nationalen Steuersätze alle lokalen Steuern einbezogen, die
entsprechend eines im Wesentlichen vergleichbaren Niveaus des
zu versteuernden Ergebnisses (steuerlichen Verlustes)
berechnet werden. Für ein Unternehmen, das in verschiedenen
Steuerrechtskreisen tätig ist, kann es sinnvoller sein, anhand
der für die einzelnen Steuerrechtskreise gültigen inländischen
Steuersätze verschiedene Überleitungsrechnungen zu erstellen
und diese zusammenzufassen. Das folgende Beispiel zeigt, wie
sich die Auswahl des anzuwendenden Steuersatzes auf die
Darstellung der Überleitungsrechnung auswirkt.
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Beispiel zu Paragraph 85
In 19X2 erzielt ein Unternehmen
in seinem eigenen Steuerrechtskreis (Land A) ein Ergebnis vor
Ertragsteuern von 1 500 (19X1: 2 000) und in Land B von 1 500
(19X1: 500). Der Steuersatz beträgt 30 % in Land A und 20 % in
Land B. In Land A sind Aufwendungen von 100 (19X1: 200)
steuerlich nicht abzugsfähig.
Nachstehend ein Beispiel einer
Überleitungsrechnung für einen inländischen Steuersatz:
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19X1 |
19X2 |
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Ergebnis vor Ertragsteuern
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2 500
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3 000
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Steuer zum inländischen
Steuersatz von 30 %
Steuerauswirkungen der steuerlich
nicht abzugsfähigen Aufwendungen
Auswirkung der niedrigeren
Steuersätze in Land B
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750
60
(50)
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900
30
(150)
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Steueraufwand
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760
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780
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Es folgt ein Beispiel einer
Überleitungsrechnung, in der getrennte Überleitungsrechnungen
für jeden einzelnen nationalen Steuerrechtskreis
zusammengefasst wurden. Nach dieser Methode erscheint die
Auswirkung der Unterschiedsbeträge zwischen dem eigenen
inländischen Steuersatz des berichtenden Unternehmens und dem
inländischen Steuersatz in anderen Steuerrechtskreisen nicht
als ein getrennter Posten in der Überleitungsrechnung. Ein
Unternehmen hat möglicherweise die Auswirkungen maßgeblicher
Änderungen in den Steuersätzen oder die strukturelle
Zusammensetzung von in unterschiedlichen Steuerrechtskreisen
erzielten Gewinnen zu erörtern, um die Änderungen im
anzuwendenden Steuersatz (den anzuwendenden Steuersätzen) wie
gemäß Paragraph 81(d) verlangt, zu erklären.
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19X1 |
19X2 |
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Ergebnis vor Ertragsteuern
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2 500
|
3 000
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Steuer zum inländischen
Steuersatz anzuwenden auf Gewinne in dem betreffenden Land
Steuerauswirkungen
von Aufwendungen, die steuerlich nicht abzugsfähig sind
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750
60 |
750
30 |
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Steueraufwand
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760
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780
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86. Der durchschnittliche effektive Steuersatz ist der
Steueraufwand (Steuerertrag), geteilt durch das
handelsrechtliche Periodenergebnis (vor Ertragsteuern).
87. Es ist häufig nicht praktikabel, den Betrag der nicht
bilanzierten latenten Steuerschulden aus Anteilen an
Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und assoziierten
Unternehmen sowie Anteilen an Joint Ventures zu berechnen
(siehe Paragraph 39). Daher verlangt dieser Standard von einem
Unternehmen die Angabe der Summe des Betrages der zugrunde
liegenden temporären Differenzen, aber er verlangt keine
Angabe der latenten Steuerschulden. Wo dies praktikabel ist,
wird Unternehmen dennoch empfohlen, die Beträge der nicht
bilanzierten latenten Steuerschulden anzugeben, da diese
Angaben für die Adressaten des Abschlusses nützlich sein
könnten.
87A. Paragraph 82A fordert von einem Unternehmen die Art
der potentiellen ertragsteuerlichen Konsequenzen, die aus der
Zahlung von Dividenden an die Anteilseigner resultieren
würden, anzugeben. Ein Unternehmen gibt die wichtigen
Bestandteile des ertragsteuerlichen Systems und die Faktoren
an, die den Betrag der potentiellen ertragsteuerlichen
Konsequenzen von Dividenden beeinflussen.
87B. Manchmal wird es nicht durchführbar sein, den gesamten
Betrag der potentiellen ertragsteuerlichen Konsequenzen, die
aus der Zahlung von Dividenden an die Anteilseigner
resultieren würden, auszurechnen. Dies könnte zum Beispiel der
Fall sein, wenn ein Unternehmen eine große Anzahl von
ausländischen Tochtergesellschaften hat. Auch unter diesen
Umständen ist es möglich, einen Teilbetrag leicht
darzustellen. Zum Beispiel in einem Konzern, könnten ein
Mutterunternehmen und einige der Tochterunternehmen
Ertragsteuern zu einem höheren Satz auf nicht ausgeschüttete
Gewinne gezahlt haben, und sich über den Betrag bewusst sein,
der zurückerstattet wird, wenn die Dividenden später an die
Anteilseignern aus den konsolidierten Gewinnrücklagen gezahlt
werden. In diesem Fall ist der erstattungsfähige Betrag
anzugeben. Wenn dies zutrifft, dann muss das Unternehmen auch
angeben, dass weitere potentielle ertragsteuerliche
Konsequenzen praktisch nicht bestimmbar sind. Im Abschluss des
Mutterunternehmens sind Angaben über die potentiellen
ertragsteuerlichen Konsequenzen zu machen, soweit vorhanden,
die sich auf die Gewinnrücklagen des Mutterunternehmens
beziehen.
87C. Ein Unternehmen, das die Angaben nach Paragraph 82A
machen muss, könnte darüber hinaus auch verpflichtet sein,
Angaben zu den temporären Differenzen, die aus Anteilen an
Tochterunternehmen, Zweigniederlassungen und assoziierten
Unternehmen oder Anteilen an Joint Ventures stammen, zu
machen. In diesem Fall beachtet das Unternehmen dies bei der
Ermittlung der Angaben, die nach Paragraph 82A zu machen sind.
Bei einem Unternehmen kann es zum Beispiel erforderlich sein,
die Summe des Betrages temporärer Unterschiede im Zusammenhang
mit Anteilen an Tochterunternehmen, für die keine latenten
Steuerschulden bilanziert worden sind (siehe auch Paragraph
81(f)), anzugeben. Wenn es nicht durchführbar oder
wirtschaftlich nicht vertretbar ist, den Betrag der nicht
bilanzierten latenten Steuerschulden zu ermitteln (siehe auch
Paragraph 81(f)), könnte es sein, dass sich Beträge von
potentiellen Ertragsteuer Konsequenzen von Dividenden, die
sich nicht ermitteln lassen, auf diese Tochterunternehmen
beziehen.
88. Ein Unternehmen gibt alle steuerbezogenen
Eventualschulden und Eventualforderungen — gemäß IAS 37,
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen — an.
Eventualschulden und Eventualforderungen können beispielsweise
aus ungelösten Streitigkeiten mit den Steuerbehörden stammen.
Ähnlich hierzu gibt ein Unternehmen, wenn Änderungen der
Steuersätze oder Steuervorschriften nach dem Bilanzstichtag in
Kraft treten oder angekündigt werden, alle wesentlichen
Auswirkungen dieser Änderungen auf seine tatsächlichen und
latenten Steueransprüche bzw. -schulden an (siehe IAS 10,
Ereignisse nach dem Bilanzstichtag).
Zeitpunkt des Inkrafttretens
89. Dieser International
Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 1998 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden. Wenn ein Unternehmen diesen
Standard für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar
1998 beginnen, es sei denn, in Paragraph 91 ist etwas anders
angegeben, hat das Unternehmen die Tatsache anzugeben, dass es
diesen Standard an Stelle von IAS 12, Bilanzierung von
Ertragsteuern, genehmigt 1979, angewendet hat.
90. Dieser Standard ersetzt den
1979 genehmigten IAS 12, Bilanzierung von Ertragsteuern.
91. Die Paragraphen 52A,
52B, 65A, 81(i), 82A, 87A, 87B, 87C und die Streichung der
Paragraphen 3 und 50 sind erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2001 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere
Anwendung wird empfohlen. Wenn die frühere Anwendung den
Abschluss beeinflusst, so ist dies anzugeben
(3).
(3)
In Übereinstimmung mit der in 1998 verabschiedeten, sprachlich
präziseren Bestimmung für den Zeitpunkt des Inkrafttretens
bezieht sich Paragraph 91 auf Abschlüsse eines
Geschäftsjahres. Paragraph 89 bezieht sich auf Abschlüsse
einer Berichtsperiode.
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