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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 14 (2006)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

  Inhalt

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Bestimmung der Berichtspflichtigen Segmente

Primäre und sekundäre Segmentberichtsformate

26. Der vorherrschende Ursprung und die Art der Risiken und Erträge eines Unternehmens bestimmt, ob dessen primäres Segmentberichtsformat Geschäftssegmente oder geografische Segmente sein werden. Wenn die Risiken und die Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens im Wesentlichen aus Unterschieden in den Produkten und Dienstleistungen, die es herstellt oder anbietet, beeinflusst werden, bilden die Geschäftssegmente das primäre Format für die Segmentberichterstattung mit den geografischen Segmenten als sekundärem Berichtsformat. Analog bilden die geografischen Segmente das primäre Berichtsformat, wenn die Risiken und die Eigenkapitalverzinsung des Unternehmens im Wesentlichen von der Tatsache beeinflusst werden, dass es in verschiedenen Ländern oder anderen geografischen Regionen tätig ist, mit den sekundären Berichtsanforderungen an die Gruppen ähnlicher Produkte und Dienstleistungen.

27. Die interne Organisations- und Managementstruktur eines Unternehmens sowie sein System der internen Finanzberichterstattung an das Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und an den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans bilden normalerweise die Grundlage zur Bestimmung der hauptsächlichen Herkunft und Art der Risiken und der unterschiedlichen Eigenkapitalverzinsung, die dem Unternehmen gegenüberstehen, und deswegen auch für die Bestimmung, welches Berichtsformat primär und welches sekundär ist, außer, wie es in den unten angegebenen Unterparagraphen (a) und (b) vorgesehen ist:

(a) wenn die Risiken und die Eigenkapitalverzinsung eines Unternehmens sowohl aus Unterschieden in den Produkten und Dienstleistungen, die es herstellt oder anbietet, als auch aus Unterschieden in den geografischen Regionen, in denen es tätig ist, stark beeinflusst werden, wie es durch einen „Matrixansatz“ zum Management des Unternehmens und internen Berichterstattung an den Vorstand und den Vorstandsvorsitzenden, nachgewiesen wird, hat das Unternehmen Geschäftssegmente als sein primäres Segmentberichtsformat und geografische Segmente als sein sekundäres Berichtsformat zu verwenden; und

(b) wenn die interne Organisations- und Managementstruktur eines Unternehmens, sowie sein System der internen Finanzberichterstattung an das Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und an den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans weder auf individuellen Produkten oder Dienstleistungen oder auf Gruppen ähnlicher Produkte bzw. Dienstleistungen, noch auf Regionen basieren, hat das Management des Unternehmens zu bestimmen, ob sich die Risiken und Erträge des Unternehmens mehr auf die Produkte und Dienstleistungen, die es herstellt oder anbietet, oder mehr auf die geografischen Segmente, in denen es tätig ist, beziehen, und hat als Konsequenz daraus, entweder Geschäftssegmente oder geografische Segmente zum primären Segmentberichtsformat des Unternehmens zu wählen, mit dem anderen als seinem sekundären Berichtsformat.

28. Für die meisten Unternehmen bestimmt der vorherrschende Ursprung der Risiken und Erträge, wie das Unternehmen organisiert und geleitet wird. Die Organisations- und Managementstruktur eines Unternehmens, sowie sein internes Finanzberichtssystem stellen normalerweise den besten Nachweis des vorherrschenden Ursprungs der Risiken und Erträge des Unternehmens zum Zweck seiner Segmentberichterstattung dar. Deswegen wird ein Unternehmen, vorbehaltlich seltener Umstände, die Segmentinformationen in seinen Abschlüssen auf der gleichen Grundlage darstellen, wie es intern an seine Managementspitze berichtet. Der vorherrschende Ursprung seiner Risiken und Erträge wird zu seinem primären Segmentberichtsformat. Der sekundäre Ursprung seiner Risiken und Erträge wird zu seinem sekundären Segmentberichtsformat.

29. Eine „Matrixdarstellung“ - sowohl Geschäftssegmente als auch geografische Segmente als primäre Segmentberichtsformatemit vollständigen Segmentangaben auf jeder Grundlage - stellt oft nützliche Informationen zur Verfügung, wenn die Risiken und die Eigenkapitalverzinsung eines Unternehmens sowohl aus Unterschieden in den Produkten und Dienstleistungen, die es herstellt oder anbietet, als auch aus Unterschieden in den geografischen Regionen, in denen es tätig ist, stark beeinflusst werden. Dieser Standard gebietet weder eine „Matrixdarstellung“, noch verbietet er dieselbe.

30. In manchen Fällen kann sich die Organisation und interne Berichterstattung eines Unternehmens nach Organisationssparten entwickelt haben, die weder zu den Unterschieden in den Arten der Produkte und Dienstleistungen, die sie herstellen oder anbieten, noch zu geografischen Regionen, in denen sie tätig sind, einen Bezug haben. Beispielsweise kann die interne Berichterstattung einzig nach juristischen Einheiten organisiert sein, was zu internen Segmenten führt, die aus Gruppen unähnlicher Produkte und Dienstleistungen zusammengesetzt sind. In solchen ungewöhnlichen Fällen erfüllen die intern dargestellten Segmentdaten nicht die Zielsetzung dieses Standards. Demgemäß verlangt Paragraph 27(b), dass das Management eines Unternehmens bestimmt, ob die Risiken und Erträge des Unternehmens mehr von den Produkten bzw. Dienstleistungen oder mehr geografisch gelenkt werden, und sie entweder Geschäftssegmente oder geografische Segmente zur übergeordneten Grundlage der Segmentberichterstattung des Unternehmens wählen. Die Zielsetzung ist es, einen vernünftigen Grad an Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen sowie die Verbesserung der Verständlichkeit der sich ergebenden Informationen zu erreichen, und den zum Ausdruck gekommenen Ansprüchen der Investoren, Gläubiger und anderer auf Informationen über produktbzw. dienstleistungsbezogene sowie regionale Risiken und Erträge gerecht zu werden.

Geschäftssegmente und geografische Segmente

31. Die Geschäftssegmente und die geografischen Segmente eines Unternehmens für externe Darstellungszwecke sind die organisatorischen Einheiten, für die Informationen an das Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und an den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans zu dem Zweck berichtet werden, um die Ertragskraft der Einheiten in der Vergangenheit zu bestimmen und um Entscheidungen über die zukünftige Verteilung der Ressourcen zu fällen, außer, wie es in Paragraph 32 vorgesehen ist.

32. Wenn die interne Organisations- und Managementstruktur eines Unternehmens, sowie sein System der internen Finanzberichterstattung an das Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans und an den Vorsitzenden des Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans weder auf individuellen Produkten oder Dienstleistungen oder auf Gruppen ähnlicher Produkte bzw. Dienstleistungen noch auf Regionen basieren, schreibt Paragraph 27(b) vor, dass das Management des Unternehmens, basierend auf seiner Einschätzung, des vorherrschenden Ursprungs der Risiken und Erträge, entweder Geschäftssegmente oder geografische Segmente zum primären Segmentberichtsformat des Unternehmens wählt, mit dem Anderen als dessen sekundären Berichtsformat. In diesem Fall muss das Management des Unternehmens seine Geschäftsegmente und geografischen Segmente zu externen Darstellungszwecken eher auf der Grundlage der Definitionskriterien in Paragraph 9 dieses Standards, als auf der Grundlage seines Systems der internen Finanzberichterstattung an das Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgan und an den Vorsitzenden des Geschäftsführungsorgans, in Übereinstimmung mit dem Folgenden bestimmen:

(a) wenn eines oder mehrere der für das Management intern berichteten Segmente ein Geschäftssegment oder geografisches Segment auf der Grundlage der Definitionskriterien des Paragraphen 9 ist, andere hingegen jedoch nicht, ist der unten aufgeführte Unterparagraph (b) nur auf diejenigen internen Segmente anzuwenden, die nicht die Definitionen in Paragraph 9 erfüllen (dieses deswegen, da ein intern dargestelltes Segment, das die Definition erfüllt, nicht weiter zu segmentieren ist);

(b) für diejenigen an das Management intern berichteten Segmente, die die Definitionen in Paragraph 9 nicht erfüllen, hat sich das Management an der nächst niedrigeren Ebene der internen Segmentierung, die nach Produkt- und Dienstleistungssparten oder geografischen Sparten Informationen darstellt, zu orientieren, wie es nach den Definitionen in Paragraph 9 angemessen ist; und

(c) wenn ein solches, intern dargestelltes Segment einer niedrigeren Ebene die Definition des Geschäftsegmentes oder des geografischen Segments auf Grundlage der Kriterien in Paragraph 9 erfüllt, sind die Kriterien der Paragraphen 34 und 35 zur Bestimmung der berichtspflichtigen Segmente auf dieses Segment anzuwenden.

33. Gemäß dieses Standards werden die meisten Unternehmen ihre Geschäftssegmente und geografischen Segmente als die organisatorischen Einheiten bestimmen, für die Informationen an das Geschäftsführungs und/ oder Aufsichtsorgan (besonders dem Aufsichtsrat, sofern dieser existiert) und an den Vorsitzenden des Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgans (den leitenden Entscheidungsträger, der in manchen Fällen aus einer Gruppe verschiedener Personen bestehen kann) zu dem Zweck berichtet werden, um die Ertragskraft der Einheiten in der Vergangenheit zu bestimmen und um Entscheidungen über die zukünftige Verteilung der Ressourcen zu fällen. Selbst wenn ein Unternehmen Paragraph 32 anwenden muss, da seine internen Segmente sich nicht an den Produkt- bzw. Dienstleistungssparten oder an den geografischen Sparten orientieren, wird es sich an der nächst niedrigeren Ebene der internen Segmentierung orientieren, die Informationen anhand von Produkt- und Dienstleistungssparten oder geografischen Sparten darstellt, als dass es einzig zu externen Darstellungszwecken Segmente konstruiert. Dieser Ansatz der Orientierung an der Organisations- und Managementstruktur eines Unternehmens und an seinem internen Finanzberichtssystem zur Bestimmung der Geschäftssegmente und der geografischen Segmente eines Unternehmens zum Zweck der externen Darstellung wird manchmal „Managementansatz“ genannt, während die organisatorischen Einheiten, für die intern Informationen dargestellt werden, manchmal als „Betriebssegmente“ bezeichnet werden.

Berichtspflichtige Segmente

34. Zwei oder mehr intern dargestellte Geschäftssegmente oder geografische Segmente, die sich im Wesentlichen ähnlich sind, können zu einem einzigen Geschäftssegment oder geografischen Segment zusammengefasst werden. Zwei oder mehr Geschäftssegmente oder geografische Segmente sind sich nur dann im Wesentlichen ähnlich, wenn:

(a) sie eine ähnliche langfristige Ertragsentwicklung aufweisen; und

(b) sie sich bzgl. sämtlicher Kriterien der entsprechenden Definition in Paragraph 9 ähnlich sind.

35. Ein Geschäftssegment oder geografisches Segment ist als ein berichtspflichtiges Segment zu bestimmen, wenn ein Großteil seiner Erlöse aus den Verkäufen an externe Kunden erworben wurde und:

(a) seine Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden und von Transaktionen mit anderen Segmenten 10 % oder mehr der gesamten externen und internen Erlöse aller Segmente ausmachen; oder

(b) sein Segmentergebnis, unbeschadet ob Gewinn oder Verlust, 10 % oder mehr des zusammengefassten positiven Ergebnisses aller Segmente oder des zusammengefassten negativen Ergebnisses aller Segmente, welches davon als absoluter Betrag größer ist, ausmacht; oder

(c) seine Vermögenswerte 10 % oder mehr der gesamten Vermögenswerte aller Segmente ausmachen.

36. Wenn ein intern dargestelltes Segment unter allen Signifikanzschwellen in Paragraph 35 liegt, dann:

(a) kann dieses Segment trotz seiner Größe als berichtspflichtiges Segment bezeichnet werden;

(b) wenn es nicht als berichtspflichtiges Segment trotz seiner Größe bezeichnet wird, kann dieses Segment mit einem oder mehreren anderen gleichartigen, intern dargestellten Segmenten, die ebenso unter allen Signifikanzschwellen in Paragraph 35 liegen, zu einem gesondert berichtspflichtigen Segment zusammengefasst werden (zwei oder mehr Geschäftssegmente oder geografische Segmente sind gleichartig, wenn sie einen Großteil der Kriterien der entsprechenden Definition in Paragraph 9 teilen); und

(c) wenn dieses Segment weder gesondert dargestellt noch zusammengefasst wird, ist es als nicht zugeordneter Ausgleichsposten einzubeziehen.

37. Wenn die gesamten, den berichtspflichtigen Segmenten zuzuordnenden Erlöse weniger als 75 % der gesamten konsolidierten Erlöse oder Unternehmenserlöse ausmachen, sind zusätzliche Segmente als berichtspflichtige Segmente zu bestimmen, auch wenn sie nicht die 10 % Schwellenwerte in Paragraph 35 erreichen, bis wenigstens 75 % der gesamten konsolidierten Erträge oder Unternehmenserträge in die berichtspflichtigen Segmente einbezogen sind.

38. Die 10 % Schwellenwerte in diesem Standard dienen nicht als Leitlinie zur Bestimmung der Wesentlichkeit für irgendeinen Gesichtspunkt der Finanzberichterstattung, außer der Bestimmung berichtspflichtiger Geschäftssegmente und geografischer Segmente.

39. Indem die berichtspflichtigen Segmente auf die Segmente begrenzt werden, die einen Großteil ihrer Erlöse aus Verkäufen an externe Kunden einnehmen, verlangt dieser Standard nicht, dass die verschiedenen Stufen der vertikal integrierten Tätigkeiten als gesonderte Geschäftssegmente bestimmt werden. Es ist jedoch in manchen Industriezweigen eine gängige Vorgehensweise, bestimmte vertikal integrierte Tätigkeiten als gesonderte Geschäftssegmente darzustellen, auch wenn diese keine wesentlichen, externen Umsatzerlöse erwirtschaften. Beispielsweise stellen einige internationale Ölgesellschaften ihre Upstream-Tätigkeiten (Exploration und Förderung) und ihre Downstream-Tätigkeiten (Veredelung und Vermarktung) als gesonderte Geschäftssegmente dar, auch wenn das meiste oder die Gesamtheit des Upstream-Produktes (Rohöl) intern zur Veredelungssparte des Unternehmens transferiert wird.

40. Dieser Standard empfiehlt, aber verlangt nicht, vertikal integrierte Tätigkeiten freiwillig, mit einer angemessenen Beschreibung, die die Angabe der Grundlage der Preisermittlung für Transfers zwischen den Segmenten, wie es von Paragraph 75 erfordert wird, einschließt, als gesonderte Segmente darzustellen.

41. Wenn das interne Berichtssystem eines Unternehmens die vertikal integrierten Tätigkeiten als gesonderte Segmente behandelt, und sich das Unternehmen nicht dafür entscheidet, diese extern als Geschäftssegmente darzustellen, ist das Verkaufssegment in das oder die kaufende(n) Segment(e) zur Bestimmung der extern berichtspflichtigen Geschäftssegmente einzubeziehen, es sei denn, dass es keine vernünftige Grundlage dafür gibt; in diesem Fall ist das verkaufende Segment als ein nicht zugeordneter Ausgleichsposten einzubeziehen.

42. Ein Segment, das in der unmittelbar vorangegangenen Berichtsperiode als berichtspflichtiges Segment bestimmt wurde, da es die relevanten 10 % Schwellenwerte erreicht hat, ist ungeachtet dessen, dass seine Erlöse, sein Ergebnis und seine Vermögenswerte alle nicht länger die 10 % Schwellenwerte überschreiten, weiterhin als berichtspflichtiges Segment zu behandeln, wenn das Management dem Segment eine fortgeführte Bedeutung beimisst.

43. Wenn ein Segment in der aktuellen Berichtsperiode erstmals als berichtspflichtiges Segment bestimmt wurde, da es die relevanten 10 % Schwellenwerte erreicht, sind die zu Vergleichszwecken dargestellten Segmentdaten der vorangegangenen Berichtsperiode anzupassen, auch wenn dieses Segment in der vorangegangenen Berichtsperiode die 10 % Schwellenwerte nicht erreicht hat, es sei denn, dies ist nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar.

 

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