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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission und
Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
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Bewertung bei
erstmaligem Ansatz
15. Eine
Sachanlage, die als Vermögenswert anzusetzen ist, ist bei
erstmaligem Ansatz mit seinen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten zu bewerten.
Bestandteile der
Anschaffungs- und Herstellungskosten
16.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage
umfassen:
(a)
den Kaufpreis einschließlich Einfuhrzölle und nicht
erstattungsfähiger Umsatzsteuern nach Abzug von Rabatten,
Boni und Skonti.
(b)
alle direkt zurechenbaren Kosten, die anfallen, um den
Vermögenswert zu dem Standort und in den erforderlichen,
vom Management beabsichtigten,
betriebsbereiten Zustand zu bringen.
(c)
die erstmalig geschätzten Kosten für den Abbruch und das
Abräumen des Gegenstandes und die Wiederherstellung des
Standortes, an dem er sich befindet, die Verpflichtung, die
ein Unternehmen entweder bei Erwerb des Gegenstandes
oder als Folge eingeht, wenn es während einer gewissen
Periode ihn zu anderen Zwecken als zur Herstellung
von Vorräten benutzt hat.
17.
Beispiele für direkt zurechenbare Kosten sind:
(a)
Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer (wie in IAS 19 Leistungen
an Arbeitnehmer beschrieben),
die direkt auf Grund der
Herstellung oder Anschaffung der Sachanlage anfallen;
(b)
Kosten der Standortvorbereitung;
(c)
Kosten der erstmaligen Lieferung und Verbringung;
(d)
Installations- und Montagekosten;
(e)
Kosten für Testläufe, ob der Vermögenswert ordentlich
funktioniert, nach Abzug der Nettoerträge vom Verkauf
aller Gegenstände, die während der
Vermögenswert zum Standort und in den betriebsbereiten
Zustand gebracht wurde,
hergestellt wurden (wie auf der Testanlage gefertigte
Muster); und
(f)
Honorare.
18.
Ein Unternehmen wendet IAS 2 Vorräte
an für die Kosten aus
Verpflichtungen für den Abbruch, das Abräumen und die
Wiederherstellung des Standortes, an dem
sich ein Gegenstand befindet, die während einer bestimmten
Periode infolge der Nutzung des
Gegenstandes zur Herstellung von Vorräten in der besagten
Periode eingegangen wurden. Die Verpflichtungen für
Kosten, die gemäß IAS 2 oder IAS 16 bilanziert werden,
werden gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden
und Eventualforderungen erfasst
und bewertet.
19.
Beispiele für Kosten, die nicht zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Sachanlagen gehören, sind:
(a)
Kosten für die Eröffnung einer neuen Betriebsstätte;
(b)
Kosten für die Einführung eines neuen Produktes oder einer
neuen Dienstleistung (einschließlich Kosten für Werbung
und verkaufsfördernde Maßnahmen);
(c)
Kosten für die Geschäftsführung in einem neuen Standort
oder mit einer neuen Kundengruppe (einschließlich Schulungskosten);
und
(d)
Verwaltungs- und andere Gemeinkosten.
20.
Die Erfassung von Anschaffungs- und Herstellungskosten im
Buchwert einer Sachanlage endet, wenn sie sich an dem Standort
und in dem vom Management beabsichtigten betriebsbereiten
Zustand befindet. Kosten, die bei der Benutzung oder
Verlagerung einer Sachanlage anfallen, sind nicht im Buchwert
dieses Gegenstandes enthalten. Die nachstehenden Kosten
gehören beispielsweise nicht zum Buchwert einer Sachanlage:
(a)
Kosten, die anfallen während eine Sachanlage auf die vom
Management beabsichtigte Weise betriebsbereit ist, die
jedoch noch in Betrieb gesetzt werden
muss, bzw. die ihren Betrieb noch nicht voll aufgenommen
hat;
(b)
erstmalige Betriebsverluste, wie diejenigen, die während
der Nachfrage nach Produktionserhöhung des Gegenstandes
auftreten; und
(c)
Kosten für die Verlagerung oder Umstrukturierung eines
Teils oder der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmens.
21.
Einige Geschäftstätigkeiten treten bei der Herstellung und
Entwicklung einer Sachanlage auf, sind jedoch nicht notwendig,
um sie zu dem Standort und in den vom
Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu bringen.
Diese Nebengeschäfte können vor oder
während den Herstellungs- oder Entwicklungstätigkeiten
auftreten. Einnahmen können zum
Beispiel erzielt werden, indem der Standort für ein Gebäude
vor Baubeginn als Parkplatz genutzt wird. Da verbundene
Geschäftstätigkeiten nicht notwendig sind, um eine
Sachanlage zu dem Standort und in den vom Management beabsichtigten
betriebsbereiten Zustand zu bringen, werden die Erträge und
dazugehörigen Aufwendungen der Nebengeschäfte
ergebniswirksam erfasst und in ihren entsprechenden Ertrags-
und Aufwandsposten ausgewiesen.
22.
Die Ermittlung der Herstellungskosten für selbsterstellte
Vermögenswerte folgt denselben Grundsätzen, die auch beim
Erwerb von Vermögenswerten angewendet
werden. Wenn ein Unternehmen ähnliche Vermögenswerte für
den Verkauf im Rahmen seiner
normalen Geschäftstätigkeit herstellt, sind die
Herstellungskosten eines Vermögenswertes normalerweise
dieselben wie die für die Herstellung
der zu veräußernden Gegenstände (siehe IAS 2). Daher sind
etwaige interne Gewinne aus
diesen Kosten herauszurechnen. Gleichermaßen stellen auch die
Kosten für ungewöhnliche Mengen an
Ausschuss, unnötigen Arbeitsaufwand oder andere Faktoren
keine Bestandteile der Herstellungskosten des selbst hergestellten
Vermögenswertes dar. IAS 23 Fremdkapitalkosten
legt Kriterien für die
Aktivierung von Zinsen als Bestandteil des
Buchwertes einer selbst geschaffenen Sachanlage fest.
Bewertung der
Anschaffungs- und Herstellungskosten
23.
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage
entsprechen dem Gegenwert bei Barzahlung am Erfassungstermin.
Wird die Zahlung über das normale Zahlungsziel
hinausgeschoben, wird die Differenz zwischen dem Gegenwert
des Barpreises und der zu leistenden Gesamtzahlung über den
Zeitraum des Zahlungsziels als Zinsen erfasst, wenn
diese Zinsen nicht gemäß der alternativ zulässigen Methode
gemäß IAS 23 im Buchwert der Sachanlage aktiviert werden.
24.
Eine oder mehrere Sachanlagen können im Tausch gegen nicht
monetäre Vermögenswerte oder eine Kombination von monetären
und nicht monetären Vermögenswerten erworben werden. Die
folgende Diskussion bezieht sich nur auf den
Tausch von einem nicht monetären Vermögenswert gegen einen
anderen, ist jedoch auch auf alle anderen im vorhergehenden
Satz beschriebenen Tauschgeschäfte
anwendbar. Die Anschaffungskosten einer solchen Sachanlage
werden zum beizulegenden Zeitwert
bewertet, es sei denn (a) dem Tauschgeschäft fehlt es an
wirtschaftlicher Substanz, oder
(b) weder der beizulegende Zeitwert des erhaltenen
Vermögenswertes noch des hingegebenen Vermögenswertes
ist verlässlich messbar. Der erworbene
Gegenstand wird in dieser Art bewertet, auch wenn ein
Unternehmen den hingegebenen Vermögenswert
nicht sofort ausbuchen kann. Wenn der erworbene Gegenstand
nicht zum beizulegenden Zeitwert
bemessen wird, werden die Anschaffungskosten zum Buchwert des
hingegebenen Vermögenswertes bewertet.
25.
Ein Unternehmen bestimmt, ob eine Tauschgschäft
wirtschaftliche Substanz hat, indem es prüft, in welchem
Umfang sich die künftigen
Cashflows infolge der Transaktion voraussichtlich ändern. Ein
Tauschgeschäft hat wirtschaftliche Substanz, wenn:
(a)
die Spezifikationen (Risiko, Timing und Betrag) des Cashflows
des erhaltenen Vermögenswertes sich von den Spezifikationen
des übertragenen Vermögenswertes
unterscheiden; oder
(b)
der unternehmensspezifische Wert des Teils der
Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, der von der
Transaktion betroffen ist, sich
auf Grund des Tauschgeschäfts ändert;
und
(c)
die Differenz in (a) oder (b) bedeutsam ist im Vergleich zum
beizulegenden Zeitwert der getauschten
Vermögenswerte.
Für
den Zweck der Bestimmung, ob ein Tauschgeschäft
wirtschaftliche Substanz hat, spiegelt der
unternehmensspezifische Wert des
Teils der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, der von der
Transaktion betroffen ist, Cashflows nach
Steuern wider. Das Ergebnis dieser Analysen kann eindeutig
sein, ohne dass ein Unternehmen detaillierte Kalkulationen
erbringen muss.
26.
Der beizulegende Zeitwert eines Vermögenswertes, für den es
keine vergleichbaren Markttransaktionen gibt, gilt als
verlässlich ermittelbar, wenn
(a) die Schwankungsbandbreite der vernünftigen Schätzungen
des beizulegenden Zeitwerts für
diesen Vermögenswert nicht bedeutsam ist oder (b) die
Eintrittswahrscheinlichkeiten der verschiedenen Schätzungen
innerhalb dieser Bandbreite vernünftig
geschätzt und bei der Schätzung des beizulegenden Zeitwerts
verwendet werden können. Wenn
ein Unternehmen den beizulegenden Zeitwert des erhaltenen
Vermögenswertes oder des hingegebenen Vermögenswertes
verlässlich bestimmen kann, dann wird der beizulegende
Zeitwert des hingegebenen Vermögenswertes
benutzt, um die Anschaffungskosten des erhaltenen
Vermögenswertes zu ermitteln, sofern der beizulegende Zeitwert
des erhaltenen Vermögenswertes nicht eindeutiger zu ermitteln
ist.
27.
Die Anschaffungskosten einer Sachanlage, die ein Leasingnehmer
im Rahmen eines Finanzierungs-Leasingverhältnisses besitzt,
sind gemäß IAS 17 Leasingverhältnisse
zu bestimmen.
28.
Der Buchwert einer Sachanlage kann gemäß IAS 20 Bilanzierung
und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand
um Zuwendungen der öffentlichen Hand
gemindert werden.
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