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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission und
Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
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Abschreibungsmethode
60.
Die Abschreibungsmethode hat dem erwarteten Verlauf des
Verbrauchs des künftigen wirtschaftlichen Nutzens des
Vermögenswertes durch das Unternehmen zu entsprechen.
61.
Die Abschreibungsmethode für Vermögenswerte ist mindestens
am Ende eines jeden Geschäftsjahres zu überprüfen. Sofern
erhebliche Änderungen in dem erwarteten künftigen
wirtschaftlichen Nutzenverlauf der Vermögenswerte eingetreten
sind, ist die Methode anzupassen, um den geänderten Verlauf
widerzuspiegeln. Solch eine Änderung wird als Änderung einer
Schätzung gemäß IAS 8 dargestellt.
62.
Für die planmäßige Abschreibung kommt eine Vielzahl an
Methoden in Betracht, um das Abschreibungsvolumen eines
Vermögenswertes systematisch über seine Nutzungsdauer zu
verteilen. Zu diesen Methoden zählen die lineare und
degressive Abschreibung sowie die leistungsabhängige
Abschreibung. Die lineare Abschreibung ergibt einen konstanten
Betrag über die Nutzungsdauer, sofern sich der Restwert des
Vermögenswertes nicht ändert. Die degressive
Abschreibungsmethode führt zu einem im Laufe der
Nutzungsdauer abnehmenden Abschreibungsbetrag. Die
leistungsabhängige Abschreibungsmethode ergibt einen
Abschreibungsbetrag auf der Grundlage der voraussichtlichen
Nutzung oder Leistung. Das Unternehmen wählt die Methode aus,
die am genauesten den erwarteten Verlauf des Verbrauchs des
zukünftigen wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswertes
widerspiegelt. Diese Methode ist von Periode zu Periode stetig
anzuwenden, es sei denn, dass sich der erwartete Verlauf des
Verbrauchs jenes künftigen wirtschaftlichen Nutzens ändert.
Wertminderung
63.
Um festzustellen, ob ein Gegenstand der Sachanlagen
wertgemindert ist, wendet ein Unternehmen IAS 36 Wertminderung
von Vermögenswerten an. Dieser Standard erklärt, wie ein
Unternehmen den Buchwert seiner Vermögenswerte überprüft,
wie es den erzielbaren Betrag eines Vermögenswertes
ermittelt, und wann es einen Wertminderungsaufwand erfasst
oder dessen Erfassung aufhebt.
64.
[gestrichen]
Entschädigung
für Wertminderung
65.
Entschädigungen von Dritten für Sachanlagen, die
wertgemindert, untergegangen oder außer Betrieb genommen
wurden, sind im Gewinn oder Verlust zu erfassen, wenn die
Entschädigungen zu Forderungen werden.
66.
Wertminderungen oder der Untergang von Sachanlagen, damit
verbundene Ansprüche auf oder Zahlungen von Entschädigungen
von Dritten und jeglicher nachfolgender Erwerb oder
nachfolgende Erstellung von Ersatzvermögenswerten sind
einzelne wirtschaftliche Ereignisse und sind als solche
separat wie folgt zu bilanzieren:
(a)
Wertminderungen von Sachanlagen werden gemäß IAS 36 erfasst;
(b)
Ausbuchungen von stillgelegten oder abgegangenen Sachanlagen
werden gemäß diesem Standard festgelegt;
(c)
Entschädigungen von Dritten für Sachanlagen, die
wertgemindert, untergegangen oder außer Betrieb genommen
wurden, sind im Gewinn oder Verlust zu erfassen, wenn sie zu
Forderung werden; und
(d)
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Sachanlagen, die
als Ersatz in Stand gesetzt, erworben oder erstellt wurden,
werden nach diesem Standard ermittelt.
Ausbuchung
67.
Der Buchwert einer Sachanlage ist auszubuchen:
(a)
bei Abgang; oder
(b)
wenn kein weiterer wirtschaftlicher Nutzen von seiner Nutzung
oder seinem Abgang zu erwarten ist.
68.
Die aus der Ausbuchung einer Sachanlage resultierenden
Gewinne oder Verluste sind im Gewinn oder Verlust zu
erfassen, wenn der Gegenstand ausgebucht ist (sofern IAS 17
nichts anderes bei Sales-and-leaseback-Transaktionen
vorschreibt). Gewinne sind nicht als Erträge auszuweisen.
69.
Der Abgang einer Sachanlage kann auf verschiedene Arten
erfolgen (z. Bsp. Verkauf, Eintritt in ein
Finanzierungsleasing oder Schenkung). Bei der Bestimmung des
Abgangsdatums eines Gegenstandes wendet das Unternehmen zur
Erfassung der Erträge aus dem Warenverkauf die Kriterien von
IAS 18 Erträge an. IAS 17 wird auf Abgänge durch
Sale-andleaseback- Transaktionen angewendet.
70.
Wenn ein Unternehmen nach dem Ansatzgrundsatz in Paragraph 7
im Buchwert einer Sachanlage die Anschaffungskosten für den
Ersatz eines Teils des Gegenstandes erfasst, dann bucht es
den Buchwert des ersetzten Teils aus, ungeachtet dessen, ob
das ersetzte Teil separat abgeschrieben wurde. Wenn es dem
Unternehmen nicht möglich ist, den Buchwert des ersetzten
Teils zu ermitteln, kann es die Anschaffungskosten für den
Ersatz als Indikation für seine Anschaffungskosten zum
Zeitpunkt seines Erwerbs oder seiner Erstellung nehmen.
71.
Der Gewinn oder Verlust aus der Ausbuchung einer Sachanlage
ist als Differenz zwischen dem Nettoveräußerungserlös,
sofern vorhanden, und dem Buchwert des Gegenstandes zu
bestimmen.
72.
Die erhaltene Gegenleistung beim Abgang einer Sachanlage ist
zunächst mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfassen. Wenn
die Zahlung für den Gegenstand nicht sofort erfolgt, ist die
erhaltene Gegenleistung bei Erstansatz in Höhe des
Gegenwerts des Barpreises zu erfassen. Der Unterschied
zwischen dem Nominalbetrag der Gegenleistung und dem
Gegenwert des Barpreises wird als Zinsertrag, der die
Effektivverzinsung der Forderung widerspiegelt, gemäß IAS
18 erfasst.
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