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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission und
Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
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Angaben
73.
Für jede Gruppe von Sachanlagen sind im Abschluss folgende
Angaben erforderlich:
(a)
die Bewertungsgrundlagen für die Bestimmung des
Bruttobuchwertes der Anschaffungs- oder Herstellungskosten;
(b)
die verwendeten Abschreibungsmethoden;
(c)
die zugrunde gelegten Nutzungsdauern oder Abschreibungssätze;
(d)
der Bruttobuchwert und die kumulierten Abschreibungen
(zusammengefasst mit den kumulierten
Wertminderungsaufwendungen) zu Beginn und zum Ende der
Periode; und
(e)
eine Überleitung des Buchwertes zu Beginn und zum Ende der
Periode unter gesonderter Angabe der:
(i)
Zugänge;
(ii)
Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert werden oder zu einer als zur
Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe
gehören, und andere Abgänge;
(iii)
Erwerbe durch Unternehmenszusammenschlüsse;
(iv)
Erhöhungen oder Verminderungen auf Grund von Neubewertungen
gemäß den Paragraphen 31, 39, und 40 und von direkt im
Eigenkapital erfassten oder aufgehobenen
Wertminderungsaufwendungen gemäß IAS 36;
(v)
bei Gewinnen bzw. Verlusten gemäß IAS 36 erfasste
Wertminderungsaufwendungen;
(vi)
bei Gewinnen bzw. Verlusten gemäß IAS 36 aufgehobene
Wertminderungsaufwendungen;
(vii)
Abschreibungen;
(viii)
Nettoumrechnungsdifferenzen auf Grund der Umrechnung von
Abschlüssen von der funktionalen Währung in eine andere
Darstellungswährung, einschließlich der Umrechnung einer
ausländischen Betriebsstätte in die Darstellungswährung des
berichtenden Unternehmens; und
(ix)
andere Änderungen.
74.
Folgende Angaben müssen in den Abschlüssen ebenso enthalten
sein:
(a)
das Vorhandensein und die Beträge von Beschränkungen von
Verfügungsrechten sowie als Sicherheiten für Schulden
verpfändete Sachanlagen;
(b)
der Betrag an Ausgaben, der im Buchwert einer Sachanlage
während ihrer Erstellung erfasst wird;
(c)
der Betrag für vertragliche Verpflichtungen für den Erwerb
von Sachanlagen; und
(d)
der im Gewinn oder Verlust erfasste Entschädigungsbetrag von
Dritten für Sachanlagen, die wertgemindert, untergegangen
oder außer Betrieb genommen wurden, wenn er nicht separat in
der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt wird.
75.
Die Wahl der Abschreibungsmethode und die Bestimmung der
Nutzungsdauer von Vermögenswerten bedürfen der Beurteilung.
Deshalb gibt die Angabe der angewendeten Methoden und der
geschätzten Nutzungsdauern oder Abschreibungsraten den
Abschlussadressaten Informationen, die es ihnen erlauben, die
vom Management gewählten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden einzuschätzen und Vergleiche mit anderen
Unternehmen vorzunehmen. Aus ähnlichen Gründen ist es
erforderlich, Angaben zu machen über:
(a)
die Abschreibung einer Periode, unabhängig davon ob sie im
Gewinn oder Verlust erfasst wird oder als Teil der
Anschaffungskosten anderer Vermögenswerte; und (b)
die kumulierte Abschreibung am Ende der Periode.
76.
Gemäß IAS 8 hat ein Unternehmen die Art und Auswirkung einer
veränderten Schätzung, die für die aktuelle Berichtsperiode
eine wesentliche Bedeutung hat, oder die für nachfolgende
Perioden voraussichtlich von wesentlicher Bedeutung sein wird,
darzulegen. Bei Sachanlagen entstehen möglicherweise
derartige Angaben aus Änderungen von Schätzungen
hinsichtlich:
(a)
Restwerte;
(b)
geschätzte Kosten für den Abbruch, das Entfernen oder die
Wiederherstellung von Sachanlagen;
(c)
Nutzungsdauern; und
(d)
Abschreibungsmethoden.
77.
Werden Sachanlagen neu bewertet, sind folgende Angaben
erforderlich:
(a)
den Stichtag der Neubewertung;
(b)
ob ein unabhängiger Gutachter hinzugezogen wurde;
(c)
die Methoden und wesentlichen Annahmen, die zur Schätzung des
beizulegenden Zeitwerts der Gegenstände geführt haben;
(d)
der Umfang, in dem die beizulegenden Zeitwerte der
Gegenstände unter Bezugnahme auf die in einem aktiven Markt
beobachteten Preise oder auf kürzlich zu marktüblichen
Bedingungen getätigte Transaktionen direkt ermittelt wurden,
oder ob andere Bewertungsmethoden zur Schätzung benutzt
wurden;
(e)
für jede neu bewertete Gruppe von Sachanlagen der Buchwert,
der angesetzt worden wäre, wenn die Vermögenswerte nach dem
Anschaffungskostenmodel bewertet worden wären; und
(f)
die Neubewertungsrücklage mit Angabe der Veränderung in der
Periode und eventuell bestehender
Ausschüttungsbeschränkungen an die Anteilseigner.
78.
Gemäß IAS 36 macht ein Unternehmen Angaben über
wertgeminderte Sachanlagen zusätzlich zu den gemäß
Paragraph 73 (e)(iv)-(vi) erforderlichen Informationen.
79.
Die Adressaten des Abschlusses können ebenso die folgenden
Angaben als entscheidungsrelevant erachten:
(a)
den Buchwert vorübergehend ungenutzter Sachanlagen;
(b)
den Bruttobuchwert voll abgeschriebener, aber noch genutzter
Sachanlagen;
(c) der Buchwert
von Sachanlagen, die nicht mehr genutzt werden und die nicht
gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert
werden; und
(d)
bei Anwendung des Anschaffungskostenmodells die Angabe des
beizulegenden Zeitwerts der Sachanlagen, sofern dieser
wesentlich vom Buchwert abweicht. Daher wird den Unternehmen
die Angabe dieser Beträge empfohlen.
Übergangsvorschriften
80.
Die Vorschriften der Paragraphen 24-26 hinsichtlich der
erstmaligen Bewertung einer Sachanlage, die in einem
Tauschvorgang erworben wurde, sind nur auf zukünftige
Transaktionen prospektiv anzuwenden.
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