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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 16 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission und Verordnung (EG) Nr. 1910/2005

  Inhalt

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Zeitpunkt des Inkrafttretens

81. Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005 beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.

Rücknahme anderer Verlautbarungen

82. Dieser Standard ersetzt IAS 16 Sachanlagen (überarbeitet 1998).

83. Dieser Standard ersetzt die folgenden Interpretationen:

(a) SIC-6 Kosten der Anpassung vorhandener Software;

(b) SIC-14 Sachanlagen - Entschädigung für die Wertminderung oder den Verlust von Gegenständen; und

(c) SIC-23 Sachanlagen - Kosten für Großinspektionen oder Generalüberholungen.

Anhang

Änderung anderer Verlautbarungen

Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden Wird dieser Standard auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.

A1. IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards und die begleitenden Dokumente werden wie folgt geändert.

Paragraph 24 von IFRS wird wie folgt geändert:

24. Wenn ein Tochterunternehmen später als die Muttergesellschaft zum erstmaligen Anwender wird, muss die Tochtergesellschaft für ihren eigenen Abschluss ihre Vermögenswerte und Schulden wie folgt bewerten:

(b) die vom Rest dieses IFRS geforderten Buchwerte basierten auf dem Übergangsdatum des Tochterunternehmens zu den IFRS. Diese Buchwerte können sich von denen unter (a) beschriebenen unterscheiden:

(ii) wenn die im Abschluss des Tochterunternehmens angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sich von denen des Konzernabschlusses unterscheiden. Beispielsweise kann das Tochterunternehmen das Anschaffungskostenmodell gemäß IAS 16 Sachanlagen als Bilanzierungs- und Bewertungsmethode anwenden, während der Konzern das Modell der Neubewertung anwenden kann.

A2. Paragraph 21 von IAS 14 Segmentberichterstattung wird wie folgt geändert:

21. Die Bewertung des Segmentvermögens und der Segmentschulden schließt Anpassungen der früheren Buchwerte des bestimmbaren Segmentvermögens und der Segmentschulden eines im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Unternehmens mit ein, das nach der Erwerbsmethode bilanziert wird, auch wenn diese Anpassungen nur zum Zweck der Aufstellung von Konzernabschlüssen gemacht werden und weder in dem Einzelabschluss des Mutterunternehmens noch in dem des Tochterunternehmens aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn die Sachanlagen nach dem Modell der Neubewertung von IAS 16 im Anschluss an den Erwerb neu bewertet wurden; dann spiegelt die Bewertung des Segmentvermögens diese Neubewertungen wider.

A3. [Änderung betrifft nicht den Kerntext der Standards]

A4. IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten wird wie folgt geändert:

In diesem Standard werden die Paragraphen 4, 9, 37, 38, 41, 42, 59, 96 und 104 wie folgt geändert:

4. Dieser Standard ist auf Vermögenswerte anzuwenden, die zum Neubewertungsbetrag (beizulegenden Zeitwert) nach anderen Standards, wie dem Modell der Neubewertung gemäß IAS 16 Sachanlagen erfasst werden. Die Identifizierung, ob ein neu bewerteter Vermögenswert wertgemindert sein könnte, hängt jedoch von der Grundlage ab, die zur Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts benutzt wird:

9. Bei der Beurteilung, ob irgendein Anhaltspunkt vorliegt, dass ein Vermögenswert wertgemindert sein könnte, hat ein Unternehmen mindestens die folgenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen:

Interne Informationsquellen

(f) während der Berichtsperiode haben sich signifikante Veränderungen mit nachteiligen Folgen für das Unternehmen in dem Umfang oder der Weise, in dem bzw. der der Vermögenswert genutzt wird oder aller Erwartung nach genutzt werden wird, ereignet oder werden für die nähere Zukunft erwartet. Diese Veränderungen umfassen die Stilllegung des Vermögenswertes, Planungen für die Einstellung oder Restrukturierung des Bereiches, zu dem ein Vermögenswert gehört, oder Planungen für den Abgang eines Vermögenswertes vor dem ursprünglich erwarteten Zeitpunkt; und

34. Die Prognosen der Mittelabflüsse schließen jene für die tägliche Wartung des Vermögenswertes als auch künftige Gemeinkosten ein, die der Nutzung des Vermögenswertes direkt zugerechnet oder auf einer vernünftigen und stetigen Basis zugeordnet werden können.

37. Künftige Cashflows sind für einen Vermögenswert in seinem gegenwärtigen Zustand zu schätzen. Schätzungen der künftigen Cashflows dürfen nicht die geschätzten künftigen Cashflows umfassen, deren Entstehung erwartet wird, auf Grund

(b) der künftigen Kosten, um etwas zum Vermögenswert hinzuzufügen, Teil davon zu ersetzen oder ihn zu warten.

38. Da die künftigen Cashflows für einen Vermögenswert in seinem gegenwärtigen Zustand geschätzt werden, spiegelt der Nutzungswert nicht die folgenden Faktoren wider:

(b) künftige Kosten, um etwas zum Vermögenswert hinzuzufügen, einen Teil davon zu ersetzen oder ihn zu warten bzw. die entsprechenden zukünftigen Gewinne aus diesen Kosten.

41. Bis das Unternehmen Kosten eingeht, um zum Vermögenswert etwas hinzuzufügen, einen Teil davon zu ersetzen oder ihn zu warten, enthalten die Schätzungen der künftigen Cashflows keine künftigen Mittelzuflüsse, die infolge dieser Ausgaben zufließen werden (siehe Anhang A, Beispiel 6).

42. Schätzungen künftiger Cashflows umfassen die künftigen für die tägliche Wartung dieses Vermögenswertes benötigten Kosten.

59. Ein Wertminderungsaufwand ist sofort als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, es sei denn, dass der Vermögenswert zum Neubewertungsbetrag nach einem anderen Standard (beispielsweise nachdem Modell der Neubewertung von IAS 16 Sachanlagen) erfasst wird. Jeder Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswertes ist als eine Neubewertungsabnahme unter diesem anderen Standard zu behandeln.

96. Bei der Beurteilung, ob irgendein Anhaltspunkt vorliegt, dass ein Wertminderungsaufwand, der für einen Vermögenswert in früheren Jahren erfasst wurde, nicht länger besteht oder sich verringert haben könnte, hat ein Unternehmen mindestens die folgenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen:

Interne Informationsquellen

(d) während der Berichtsperiode haben sich signifikante Veränderungen mit günstigen Folgen für das Unternehmen in dem Umfang oder der Weise, in dem bzw. der ein Vermögenswert genutzt wird oder aller Erwartung nach genutzt werden soll, ereignet oder werden für die nächste Zukunft erwartet. Diese Änderungen beinhalten Kosten, die in der Periode entstanden sind, als zum Vermögenswert etwas hinzugefügt, Teile davon ersetzt oder er gewartet wurde, oder eine Verpflichtung den Betrieb, zu dem der Vermögenswert gehört, stillzulegen bzw. zu reorganisieren; und

104. Eine Wertaufholung eines Vermögenswertes ist sofort als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, es sei denn, dass der Vermögenswert zum Neubewertungsbetrag nach einem anderen Standard (beispielsweise nach dem Modell der Neubewertung von IAS 16 Sachanlagen) erfasst wird. Jede Wertaufholung eines neu bewerteten Vermögenswertes ist als eine Wertsteigerung durch Neubewertung gemäß diesem anderen Standard zu behandeln.

 

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