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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 16 (2006)

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  Quelle

-

Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission und Verordnung (EG) Nr. 1910/2005

  Inhalt

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A5. Die Fußnote in Paragraph 14(a) von IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen wird gestrichen.

A6. IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte wird wie folgt geändert.

Einführung

Paragraph 7 wird gestrichen.

Standard

In Paragraph 7 wird die folgende Definition hinzugefügt:

Der unternehmensspezifische Wert ist der Barwert der Cashflows, von denen ein Unternehmen erwartet, dass sie aus der fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes und seinem Abgang am Ende seiner Nutzungsdauer oder nach Begleichung einer Schuld entstehen.

In Paragraph 7 werden die folgenden Definitionen geändert:

Das Abschreibungsvolumen ist die Differenz zwischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Vermögenswertes oder eines Ersatzbetrages und dem Restwert.

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind der zum Erwerb oder zur Herstellung eines Vermögenswertes entrichtete Betrag an Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten bzw. der beizulegende Zeitwert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Herstellung. 

Der Restwert eines immateriellen Vermögenswertes ist der geschätzte Betrag, den ein Unternehmen derzeit bei Abgang des Vermögenswertes nach Abzug des bei Abgang voraussichtlich anfallenden Aufwandes erhalten würde, wenn der Vermögenswert alters- und zustandsmäßig schon am Ende seiner Nutzungsdauer angelangt wäre.

Die Nutzungsdauer ist: 

(a) der Zeitraum, in dem ein Vermögenswert voraussichtlich von einem Unternehmen nutzbar ist; oder

(b) die voraussichtlich durch den Vermögenswert im Unternehmen zu erzielende Anzahl an Produktionseinheiten der ähnlichen Maßgrößen.

Paragraph 18 und die direkt vorhergehende Überschrift werden wie folgt geändert:

Ansatz und Bewertung

18. Der Ansatz eines Postens als immateriellen Vermögenswert verlangt von einem Unternehmen, dass dieser Posten:

(a) der Definition eines immateriellen Vermögenswertes entspricht (siehe Paragraphen 7-17); und

(b) die in diesem Standard beschriebenen Ansatzkriterien erfüllt (siehe Paragraphen 19-55).

Dies ist der Fall bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die erstmalig beim Erwerb oder der internen Erzeugung von immateriellen Vermögenswerten entstehen, und die Folgekosten, um zu einem Gegenstand etwas hinzuzufügen, ihn zu ersetzen oder zu warten.

Paragraph 18A wird hinzugefügt:

18A. Immaterielle Vermögenswerte sind von solcher Natur, dass es in vielen Fällen keine Zugänge zu einem Vermögenswert bzw. keinen Ersatz von Teilen eines Vermögenswertes gibt. Demzufolge werden die nachträglichen Ausgaben wahrscheinlich eher den künftigen wirtschaftlichen Nutzen eines bestehenden immateriellen Vermögenswertes erhalten als die in diesem Standard dargestellten Definitionen eines immateriellen Vermögenswertes und dessen Ansatzkriterien erfüllen. Zudem ist es oftmals schwierig, nachträgliche Ausgaben einem bestimmten immateriellen Vermögenswert direkt zuzuordnen und nicht dem Unternehmen als Ganzes. Aus diesem Grunde werden nachträgliche Ausgaben – Ausgaben, die nach erstmaligem Ansatz eines erworbenen immateriellen Vermögenswertes oder nach der Fertigstellung eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswertes anfallen – im Buchwert eines Vermögenswertes erfasst. In Übereinstimmung mit Paragraph 51 werden nachträgliche Ausgaben für Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten und ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte (ob extern erworben oder selbst geschaffen) immer bei Gewinnen oder Verlusten erfasst, je nachdem wie sie anfallen, um den Ansatz eines selbst geschaffenen Geschäfts- oder Firmenwertes zu vermeiden.

Paragraph 24 wird wie folgt geändert:

24. Die Anschaffungskosten eines immateriellen Vermögenswertes umfassen:

(a) den Kaufpreis einschließlich Einfuhrzölle und nicht erstattungsfähiger Umsatzsteuern nach Abzug von Rabatten, Boni und Skonti; und

(b) direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung des Vermögenswertes auf seine beabsichtigte Nutzung.

Die Paragraphen 24A-24D werden hinzugefügt:

24A. Beispiele für direkt zurechenbare Kosten sind:

(a) Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer (wie in IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer beschrieben), die direkt anfallen, wenn der Vermögenswert in seinen betriebsbereiten Zustand versetzt wird; und

(b) Honorare.

24B. Beispiele für Kosten, die nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines immateriellen Vermögenswertes gehören:

(a) Kosten für die Einführung eines neuen Produktes oder einer neuen Dienstleistung (einschließlich Kosten für Werbung und verkaufsfördernde Maßnahmen);

(b) Kosten für die Geschäftsführung in einem neuen Standort oder mit einer neuen Kundengruppe (einschließlich Schulungskosten); und

(c) Verwaltungs- und andere Gemeinkosten.

24C. Die Erfassung von Kosten im Buchwert eines immateriellen Vermögenswertes endet, wenn er sich in dem betriebsbereiten wie vom Management gewünschten Zustand befindet. Kosten, die bei der Benutzung oder Verlagerung eines immateriellen Vermögenswertes anfallen, sind nicht in den Buchwert dieses Vermögenswertes eingeschlossen. Die nachstehenden Kosten fallen beispielsweise nicht unter den Buchwert eines immateriellen Vermögenswertes:

(a) Kosten, die anfallen, wenn ein Vermögenswert, der auf die vom Management beabsichtigten Weise betriebsbereit ist, noch in Betrieb gesetzt werden muss; und

(b) erstmalige Betriebsverluste, wie diejenigen, die während der Nachfrage nach Produktionserhöhung des Vermögenswertes auftreten.

24D. Einige Geschäftstätigkeiten treten bei der Entwicklung eines immateriellen Vermögenswertes auf, sind jedoch nicht notwendig, um den Vermögenswert in den vom Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu bringen. Diese verbundenen Geschäftstätigkeiten können vor oder bei den Entwicklungstätigkeiten auftreten. Da verbundene Geschäftstätigkeiten nicht notwendig sind, um einen Vermögenswert in den vom Management beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu bringen, werden die Einnahmen und dazugehörigen Ausgaben der verbundenen Geschäftstätigkeiten bei Gewinnen bzw. Verlusten erfasst und in ihren entsprechenden Unterteilungen von Erträgen und Aufwendungen eingeschlossen.

Paragraph 34 wird wie folgt geändert:

34. Ein oder mehrere immateriellen Vermögenswerte können im Tausch gegen nicht monetäre Vermögenswerte oder eine Kombination von monetären und nicht monetären Vermögenswerten erworben werden. Die folgende Diskussion bezieht sich nur auf den Tausch von einem nicht monetären Vermögenswert gegen einen anderen, ist jedoch auch auf alle anderen im vorhergehenden Satz beschriebenen Tauschgeschäfte anwendbar. Die Anschaffungskosten eines solchen immateriellen Vermögenswertes werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet, es sei denn (a) dem Tauschgeschäft fehlt es an wirtschaftlicher Substanz, oder (b) der beizulegende Zeitwert des erhaltenen Vermögenswertes noch des hingegebenen Vermögenswertes ist verlässlich messbar. Der erworbene Vermögenswert wird in dieser Art bewertet, auch wenn ein Unternehmen den hingegebenen Vermögenswert nicht sofort ausbuchen kann. Wenn der erworbene Vermögenswert nicht zum beizulegenden Zeitwert bemessen wird, werden die Anschaffungskosten zum Buchwert des hingegebenen Vermögenswertes bewertet.

 

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