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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003
geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission und
Verordnung (EG) Nr. 1910/2005
Inhalt |
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A5.
Die Fußnote in Paragraph 14(a) von IAS 37
Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen
wird
gestrichen.
A6.
IAS 38 Immaterielle
Vermögenswerte wird wie
folgt geändert.
Einführung
Paragraph
7 wird gestrichen.
Standard
In
Paragraph 7 wird die folgende Definition hinzugefügt:
Der
unternehmensspezifische Wert ist der Barwert der Cashflows,
von denen ein Unternehmen erwartet, dass sie aus der
fortgesetzten Nutzung eines Vermögenswertes und seinem Abgang
am Ende seiner Nutzungsdauer oder nach Begleichung einer
Schuld entstehen.
In
Paragraph 7 werden die folgenden Definitionen geändert:
Das
Abschreibungsvolumen ist die Differenz zwischen Anschaffungs-
oder Herstellungskosten eines Vermögenswertes oder eines
Ersatzbetrages und dem Restwert.
Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind der zum Erwerb oder
zur Herstellung eines Vermögenswertes entrichtete Betrag an
Zahlungsmitteln oder Zahlungsmitteläquivalenten bzw. der
beizulegende Zeitwert einer anderen Entgeltform zum Zeitpunkt
des Erwerbs oder der Herstellung.
Der
Restwert eines immateriellen Vermögenswertes ist der
geschätzte Betrag, den ein Unternehmen derzeit bei Abgang des
Vermögenswertes nach Abzug des bei Abgang voraussichtlich
anfallenden Aufwandes erhalten würde, wenn der Vermögenswert
alters- und zustandsmäßig schon am Ende seiner Nutzungsdauer
angelangt wäre.
Die
Nutzungsdauer ist:
(a)
der Zeitraum, in dem ein Vermögenswert voraussichtlich von
einem Unternehmen nutzbar ist; oder
(b)
die voraussichtlich durch den Vermögenswert im Unternehmen zu
erzielende Anzahl an Produktionseinheiten
der
ähnlichen Maßgrößen.
Paragraph
18 und die direkt vorhergehende Überschrift werden wie folgt
geändert:
Ansatz
und Bewertung
18.
Der Ansatz eines Postens als immateriellen Vermögenswert
verlangt von einem Unternehmen, dass dieser Posten:
(a)
der Definition eines immateriellen Vermögenswertes
entspricht (siehe Paragraphen 7-17); und
(b)
die in diesem Standard beschriebenen Ansatzkriterien
erfüllt (siehe Paragraphen 19-55).
Dies
ist der Fall bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die
erstmalig beim Erwerb oder der internen Erzeugung von
immateriellen Vermögenswerten entstehen, und die Folgekosten,
um zu einem Gegenstand etwas hinzuzufügen, ihn zu ersetzen
oder zu warten.
Paragraph
18A wird hinzugefügt:
18A.
Immaterielle Vermögenswerte sind von solcher Natur, dass es
in vielen Fällen keine Zugänge zu einem Vermögenswert bzw.
keinen Ersatz von Teilen eines Vermögenswertes gibt.
Demzufolge werden die nachträglichen Ausgaben wahrscheinlich
eher den künftigen wirtschaftlichen Nutzen eines bestehenden
immateriellen Vermögenswertes erhalten als die in diesem
Standard dargestellten Definitionen eines immateriellen
Vermögenswertes und dessen Ansatzkriterien erfüllen. Zudem
ist es oftmals schwierig, nachträgliche Ausgaben einem
bestimmten immateriellen Vermögenswert direkt zuzuordnen und
nicht dem Unternehmen als Ganzes. Aus diesem Grunde werden
nachträgliche Ausgaben – Ausgaben, die nach erstmaligem
Ansatz eines erworbenen immateriellen Vermögenswertes oder
nach der Fertigstellung eines selbst geschaffenen
immateriellen Vermögenswertes anfallen – im Buchwert eines
Vermögenswertes erfasst. In Übereinstimmung mit Paragraph 51
werden nachträgliche Ausgaben für Markennamen, Drucktitel,
Verlagsrechte, Kundenlisten und ihrem Wesen nach ähnliche
Sachverhalte (ob extern erworben oder selbst geschaffen) immer
bei Gewinnen oder Verlusten erfasst, je nachdem wie sie
anfallen, um den Ansatz eines selbst geschaffenen Geschäfts-
oder Firmenwertes zu vermeiden.
Paragraph
24 wird wie folgt geändert:
24.
Die Anschaffungskosten eines immateriellen Vermögenswertes
umfassen:
(a)
den Kaufpreis einschließlich Einfuhrzölle und nicht
erstattungsfähiger Umsatzsteuern nach Abzug von Rabatten,
Boni und Skonti; und
(b)
direkt zurechenbare Kosten für die Vorbereitung des
Vermögenswertes auf seine beabsichtigte Nutzung.
Die
Paragraphen 24A-24D werden hinzugefügt:
24A.
Beispiele für direkt zurechenbare Kosten sind:
(a)
Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer (wie in IAS 19
Leistungen
an Arbeitnehmer beschrieben),
die direkt anfallen, wenn der Vermögenswert in seinen
betriebsbereiten Zustand versetzt wird; und
(b)
Honorare.
24B.
Beispiele für Kosten, die nicht zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines immateriellen Vermögenswertes
gehören:
(a)
Kosten für die Einführung eines neuen Produktes oder einer
neuen Dienstleistung (einschließlich Kosten für Werbung
und verkaufsfördernde Maßnahmen);
(b)
Kosten für die Geschäftsführung in einem neuen Standort
oder mit einer neuen Kundengruppe (einschließlich
Schulungskosten); und
(c)
Verwaltungs- und andere Gemeinkosten.
24C.
Die Erfassung von Kosten im Buchwert eines immateriellen
Vermögenswertes endet, wenn er sich in dem betriebsbereiten
wie vom Management gewünschten Zustand befindet. Kosten, die
bei der Benutzung oder Verlagerung eines immateriellen
Vermögenswertes anfallen, sind nicht in den Buchwert dieses
Vermögenswertes eingeschlossen. Die nachstehenden Kosten
fallen beispielsweise nicht unter den Buchwert eines
immateriellen Vermögenswertes:
(a)
Kosten, die anfallen, wenn ein Vermögenswert, der auf die
vom Management beabsichtigten Weise betriebsbereit ist, noch
in Betrieb gesetzt werden muss; und
(b)
erstmalige Betriebsverluste, wie diejenigen, die während
der Nachfrage nach Produktionserhöhung des Vermögenswertes
auftreten.
24D.
Einige Geschäftstätigkeiten treten bei der Entwicklung eines
immateriellen Vermögenswertes auf, sind jedoch nicht
notwendig, um den Vermögenswert in den vom Management
beabsichtigten betriebsbereiten Zustand zu bringen. Diese
verbundenen Geschäftstätigkeiten können vor oder bei den
Entwicklungstätigkeiten auftreten. Da verbundene
Geschäftstätigkeiten nicht notwendig sind, um einen
Vermögenswert in den vom Management beabsichtigten
betriebsbereiten Zustand zu bringen, werden die Einnahmen und
dazugehörigen Ausgaben der verbundenen Geschäftstätigkeiten
bei Gewinnen bzw. Verlusten erfasst und in ihren
entsprechenden Unterteilungen von Erträgen und Aufwendungen
eingeschlossen.
Paragraph
34 wird wie folgt geändert:
34.
Ein oder mehrere immateriellen Vermögenswerte können im
Tausch gegen nicht monetäre Vermögenswerte oder eine
Kombination von monetären und nicht monetären
Vermögenswerten erworben werden. Die folgende Diskussion
bezieht sich nur auf den Tausch von einem nicht monetären
Vermögenswert gegen einen anderen, ist jedoch auch auf alle
anderen im vorhergehenden Satz beschriebenen Tauschgeschäfte
anwendbar. Die Anschaffungskosten eines solchen immateriellen
Vermögenswertes werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet,
es sei denn (a) dem Tauschgeschäft fehlt es an
wirtschaftlicher Substanz, oder (b) der beizulegende Zeitwert
des erhaltenen Vermögenswertes
noch des hingegebenen Vermögenswertes ist verlässlich
messbar. Der erworbene Vermögenswert wird in dieser Art
bewertet, auch wenn ein Unternehmen den hingegebenen
Vermögenswert nicht sofort ausbuchen kann. Wenn der erworbene
Vermögenswert nicht zum beizulegenden Zeitwert bemessen wird,
werden die Anschaffungskosten zum Buchwert des hingegebenen
Vermögenswertes bewertet.
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