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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung
mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn.
1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41
und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis
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Inhalt |
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Leasingverhältnisse
in den Abschlüssen der Leasingnehmer
Finanzierungs-Leasingverhältnisse
Erstmaliger Ansatz
20.
Leasingnehmer haben Finanzierungs-Leasingverhältnisse zu
Beginn der Laufzeit des Leasingverhältnisses als Vermögenswerte
und Schulden in gleicher Höhe in ihrer Bilanz anzusetzen, und
zwar in Höhe des zu Beginn des Leasingverhältnisses
beizulegenden Zeitwertes des Leasinggegenstandes oder mit dem
Barwert der Mindestleasingzahlungen, sofern
dieser Wert niedriger ist. Bei der Berechnung des Barwertes
der Mindestleasingzahlungen ist der dem
Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz als
Abzinsungssatz zu verwenden, sofern er in praktikabler Weise
ermittelt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist der
Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers anzuwenden. Dem
als Vermögenswert angesetzten Betrag werden die anfänglichen
direkten Kosten des Leasingnehmers hinzugerechnet.
21.
Transaktionen und andere Ereignisse werden entsprechend ihrem
wirtschaftlichen Gehalt und den finanzwirtschaftlichen
Gegebenheiten und nicht ausschließlich nach Maßgabe der
rechtlichen Form bilanziert und dargestellt. Obwohl der
Leasingnehmer gemäß der rechtlichen Gestaltung einer
Leasingvereinbarung kein Eigentumsrecht an dem
Leasinggegenstand erwirbt, ist die wirtschaftliche Substanz
und finanzwirtschaftliche Realität im Falle des
Finanzierungs-Leasingverhältnisses, dass der Leasingnehmer
den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Gebrauch des
Leasinggegenstandes für den überwiegenden Teil seiner
wirtschaftlichen Nutzungsdauer erwirbt und sich im Gegenzug
verpflichtet, für dieses Recht einen Betrag zu zahlen, der zu
Beginn des Leasingverhältnisses dem beizulegenden Zeitwert
des Vermögenswertes und den damit verbundenen
Finanzierungskosten annähernd entspricht.
22.
Werden solche Leasingtransaktionen nicht in der Bilanz des
Leasingnehmers erfasst, so werden die wirtschaftlichen
Ressourcen und die Höhe der Verpflichtungen eines
Unternehmens zu niedrig dargestellt, wodurch
finanzwirtschaftliche Kennzahlen verzerrt werden. Es ist daher
angemessen, ein Finanzierungsleasing in der Bilanz des
Leasingnehmers als Vermögenswert und als eine Verpflichtung
für künftige Leasingzahlungen anzusetzen. Zu Beginn der
Laufzeit des Leasingverhältnisses werden der Vermögenswert
und die Verpflichtung für künftige Leasingzahlungen in
gleicher Höhe in der Bilanz angesetzt. Davon ausgenommen sind
die anfänglichen direkten Kosten des Lizenznehmers, die dem
als Vermögenswert angesetzten
Betrag hinzugerechnet werden.
23.
Es ist nicht angemessen, Schulden aus Leasinggegenständen in
den Abschlüssen als Abzug von Leasinggegenständen
darzustellen. Wenn im Rahmen der Bilanz für die Darstellung
der Schulden eine Unterscheidung zwischen kurzfristigen und
langfristigen Schulden vorgenommen wird, wird dieselbe
Unterscheidung für Schulden aus dem Leasingverhältnis vorgenommen.
24.
Anfängliche direkte Kosten werden oft in Verbindung mit
spezifischen Leasingaktivitäten verursacht, wie dem
Aushandeln und Absichern von Leasingvereinbarungen. Die
Kosten, die den Aktivitäten des Leasingnehmers für ein
Finanzierungsleasing direkt zugerechnet werden können, werden
dem als Vermögenswert angesetzten Betrag hinzugerechnet.
Folgebewertung
25.
Die Mindestleasingzahlungen sind in die Finanzierungskosten
und den Tilgungsanteil der Restschuld aufzuteilen. Die
Finanzierungskosten sind so über die Laufzeit des
Leasingverhältnisses zu verteilen, dass über die Perioden
ein konstanter Zinssatz auf die
verbliebene Schuld entsteht. Bedingte Mietzahlungen werden in
der Periode, in der sie anfallen,
als Aufwand erfasst.
26.
Zur Vereinfachung der Berechnungen kann der Leasingnehmer in
der Praxis Näherungsverfahren verwenden, um Finanzierungskosten
den Perioden während der Laufzeit des Leasingverhältnisses
zuzuordnen.
27.
Ein Finanzierungsleasing führt in jeder Periode zu einem
Abschreibungsaufwand bei abschreibungsfähigen Vermögenswerten
sowie zu einem Finanzierungsaufwand. Die
Abschreibungsgrundsätze für abschreibungsfähige Leasinggegenstände
haben mit den Grundsätzen übereinzustimmen, die auf
abschreibungsfähige Vermögenswerte angewendet
werden, die sich im Eigentum des Unternehmens befinden; die
Abschreibungen sind gemäß IAS 16 Sachanlagen
und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte zu berechnen. Ist zu
Beginn des Leasingverhältnisses nicht
hinreichend sicher, dass das Eigentum auf den Leasingnehmer
übergeht, so ist der Vermögenswert über den kürzeren
der beiden Zeiträume, Laufzeit des Leasingverhältnisses oder
Nutzungsdauer, vollständig abzuschreiben.
28.
Das Abschreibungsvolumen eines Leasinggegenstandes wird
planmäßig auf jede Berichtsperiode während des Zeitraumes
der erwarteten Nutzung verteilt, und zwar in Übereinstimmung
mit den Abschreibungsgrundsätzen, die der Leasingnehmer auch
auf in seinem Eigentum befindliche abschreibungsfähige
Vermögenswerte anwendet. Ist der Eigentumsübergang auf den
Leasingnehmer am Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses
hinreichend sicher, so entspricht der Zeitraum der erwarteten
Nutzung der Nutzungsdauer des Vermögenswertes. Andernfalls
wird der Vermögenswert über den Kürzeren der beiden
Zeiträume, Laufzeit des Leasingverhältnisses oder
Nutzungsdauer, abgeschrieben.
29.
Die Summe des Abschreibungsaufwandes für den Vermögenswert
und des Finanzierungsaufwandes für die Periode entspricht nur
in seltenen Fällen den Leasingzahlungen für die Periode. Es
ist daher unangemessen, einfach die zu zahlenden
Leasingzahlungen als Aufwand zu berücksichtigen. Folglich
werden sich nach dem Beginn der Laufzeit des
Leasingverhältnisses der Vermögenswert und die damit
verbundene Schuld in ihrem Betrag vermutlich nicht mehr entsprechen.
30.
Um zu beurteilen, ob ein Leasinggegenstand in seinem Wert
gemindert ist, wendet ein Unternehmen IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten an.
31.
Leasingnehmer haben bei einem Finanzierungsleasing zusätzlich
zu den Vorschriften des IAS 32 Finanzinstrumente: Angaben
und Darstellung die folgenden Angaben zu machen:
(a)
für jede Gruppe von Vermögenswerten den Nettobuchwert zum
Bilanzstichtag;
(b)
eine Überleitungsrechnung von der Summe der künftigen
Mindestleasingzahlungen zum Bilanzstichtag zu deren
Barwert. Ein Unternehmen hat zusätzlich die Summe der
künftigen Mindestleasingzahlungen zum Bilanzstichtag
und deren Barwert für jede der folgenden Perioden
anzugeben:
(i)
bis zu einem Jahr;
(ii)
länger als ein Jahr und bis zu fünf Jahren;
(iii)
länger als fünf Jahre;
(c)
in der Periode als Aufwand erfasste bedingte Mietzahlungen;
(d)
die Summe der künftigen Mindestzahlungen aus
Untermietverhältnissen zum Bilanzstichtag, deren Erhalt auf
Grund von
unkündbaren Untermietverhältnissen erwartet wird; und
(e)
eine allgemeine Beschreibung der wesentlichen
Leasingvereinbarungen des Leasingnehmers, einschließlich der Folgenden,
aber nicht darauf beschränkt:
(i)
die Grundlage, auf der bedingte Mietzahlungen festgelegt
sind;
(ii)
das Bestehen und die Bestimmungen von Verlängerungs- oder
Kaufoptionen und Preisanpassungsklauseln; und
(iii)
durch Leasingvereinbarungen auferlegte Beschränkungen, wie
solche, die Dividenden, zusätzliche Schulden
und weitere Leasingverhältnisse
betreffen.
32.
Außerdem finden für Leasingnehmer von im Rahmen von
Finanzierungs-Leasingverhältnissen geleasten Vermögenswerten
die Angabepflichten gemäß IAS
16, IAS 36, IAS 38, IAS 40 und IAS 41 Anwendung.
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