|
VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
|
- |
Erbringen
von Dienstleistungen
20. Wenn das Ergebnis eines
Dienstleistungsgeschäftes verlässlich geschätzt werden kann,
sind Erträge aus Dienstleistungsgeschäften nach Maßgabe des
Fertigstellungsgrades des Geschäftes am Bilanzstichtag zu
erfassen. Das Ergebnis derartiger Geschäfte kann dann
verlässlich geschätzt werden, wenn die folgenden Bedingungen
insgesamt erfüllt sind:
(a) Die Höhe der Erträge
kann verlässlich bestimmt werden;
(b) es ist hinreichend
wahrscheinlich, dass der wirtschaftliche Nutzen aus dem
Geschäft dem Unternehmen zufließen wird;
(c) der Fertigstellungsgrad
des Geschäftes am Bilanzstichtag kann verlässlich bestimmt
werden; und
(d) die für das Geschäft
angefallenen Kosten und die bis zu seiner vollständigen
Abwicklung zu erwartenden Kosten können verlässlich bestimmt
werden (2), (3).
(2)
Siehe auch SIC-27: Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts
von Transaktionen in der
rechtlichen Form von
Leasingverhältnissen.
(3) Siehe auch SIC-31: Erträge— Tausch von Werbeleistungen.
21. Die Ertragserfassung nach
Maßgabe des Fertigstellungsgrades eines Geschäftes wird
häufig als Methode der Gewinnrealisierung nach dem
Fertigstellungsgrad bezeichnet. Nach dieser Methode werden
die Erträge in den Berichtsperioden erfasst, in denen die
jeweiligen Dienstleistungen erbracht werden. Die
Ertragserfassung auf dieser Grundlage liefert nützliche
Informationen über den Umfang der Dienstleistungsaktivitäten
und der Ertragskraft während einer Periode. IAS 11,
Fertigungsaufträge, fordert ebenfalls die Ertragserfassung
auf dieser Grundlage. Die Anforderungen dieses Standards
sind im Allgemeinen auch auf die Erfassung von Erträgen und
die Erfassung zugehöriger Aufwendungen aus
Dienstleistungsgeschäften anwendbar.
22. Erträge werden nur dann
erfasst, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem
Unternehmen der mit dem Geschäft verbundene wirtschaftliche
Nutzen zufließt. Wenn sich jedoch Zweifel an der
Einbringlichkeit eines Betrages ergeben, der bereits als
Ertrag berücksichtigt worden ist, wird der uneinbringliche
oder zweifelhafte Betrag als Aufwand erfasst und nicht etwa
der ursprüngliche Ertrag berichtigt.
23. Im Allgemeinen kann ein
Unternehmen verlässliche Schätzungen vornehmen, wenn mit den
anderen Vertragsparteien Folgendes vereinbart ist:
(a) gegenseitige,
durchsetzbare Rechte bezüglich der zu erbringenden und
zu empfangenden Dienstleistung;
(b) die gegenseitigen
Leistungen; und
(c) die Abwicklungs- und
Erfüllungsmodalitäten.
Darüber hinaus ist es in der
Regel erforderlich, dass das Unternehmen über ein effektives
Budgetierungs und Berichtssystem verfügt. Während der
Leistungserbringung überprüft und ändert das Unternehmen
gegebenenfalls die Ertragsschätzungen. Die Notwendigkeit
solcher Änderungen ist nicht unbedingt ein Hinweis darauf,
dass das Ergebnis des Geschäftes nicht verlässlich geschätzt
werden kann.
24. Der Fertigstellungsgrad eines
Geschäftes kann mit unterschiedlichen Methoden bestimmt
werden. Ein Unternehmen hat die Methode anzuwenden, die die
erbrachten Leistungen verlässlich bemisst. Je nach der Art der
Geschäfte können die Methoden Folgendes beinhalten:
(a) Feststellung der erbrachten
Arbeitsleistungen;
(b) zum Stichtag erbrachte
Leistungen als Prozentsatz der zu erbringenden
Gesamtleistung; oder
(c) Verhältnis der zum Stichtag
angefallenen Kosten zu den geschätzten Gesamtkosten des
Geschäftes. Bei den zum Stichtag angefallenen Kosten sind
nur die Kosten zu berücksichtigen, die sich auf die zum
Stichtag erbrachten Leistungen beziehen. Bei den geschätzten
Gesamtkosten der Transaktion sind nur Kosten zu
berücksichtigen, die sich auf erbrachte oder noch zu
erbringende Leistungen beziehen.
Abschlagszahlungen oder erhaltene
Anzahlungen des Kunden geben die erbrachten Leistungen zumeist
nicht wieder.
25. Wenn Dienstleistungen durch
eine unbestimmte Zahl von Teilleistungen über einen bestimmten
Zeitraum erbracht wurden, kann aus Praktikabilitätsgründen von
einer linearen Ertragserfassung innerhalb des bestimmen
Zeitraumes ausgegangen werden, es sei denn, dass eine andere
Methode den Fertigstellungsgrad besser wiedergibt. Wenn eine
bestimmte Teilleistung von erheblich größerer Bedeutung als
die Übrigen ist, wird die Ertragserfassung bis zu deren
Erfüllung verschoben.
26. Ist das Ergebnis eines
Dienstleistungsgeschäftes nicht verlässlich schätzbar, sind
Erträge nur in dem Ausmaß zu erfassen, in dem die angefallenen
Aufwendungen wiedererlangt werden können.
27. In frühen Stadien eines
Geschäftes ist das Ergebnis häufig nicht verlässlich zu
schätzen. Dennoch kann es hinreichend wahrscheinlich sein,
dass das Unternehmen die für das Geschäft angefallenen Kosten
zurückerhält. In diesem Fall werden Erträge nur insoweit
erfasst, als eine Erstattung der angefallenen Kosten zu
erwarten ist. Da das Ergebnis des Geschäftes nicht verlässlich
geschätzt werden kann, wird kein Gewinn erfasst.
28. Wenn weder das Ergebnis des
Geschäftes verlässlich geschätzt werden kann, noch eine
hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die angefallenen
Kosten erstattet werden, werden keine Erträge erfasst, sondern
nur die angefallenen Kosten als Aufwand angesetzt. Wenn die
Unsicherheiten, die eine verlässliche Schätzung des
Auftragsergebnisses verhindert haben, nicht mehr bestehen,
bestimmt sich die Ertragserfassung nach Paragraph 20 und nicht
nach Paragraph 26.
Zinsen,
Nutzungsentgelte und Dividenden
29. Erträge aus der Nutzung
solcher Vermögenswerte des Unternehmens durch Dritte, die
Zinsen, Nutzungsentgelte oder Dividenden erbringen, sind nach
den Maßgaben in Paragraph 30 zu erfassen, wenn:
(a) es hinreichend
wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der wirtschaftliche
Nutzen aus dem Geschäft zufließen wird; und
(b) die Höhe der Erträge
verlässlich bestimmt werden kann.
30.
Erträge sind nach
folgenden Maßgaben zu erfassen:
(a)
Zinsen sind unter Anwendung der Effektivzinsmethode gemäß
der Beschreibung in IAS 39, Paragraphen 9
und A5-A8 zu erfassen;
(b)
Nutzungsentgelte sind periodengerecht in Übereinstimmung mit
den Bestimmungen des zugrunde liegenden Vertrages
zu erfassen; und
(c)
Dividenden sind mit der Entstehung des Rechtsanspruches auf
Zahlung zu erfassen.
31. [gestrichen]
32. Wenn bereits vor dem Erwerb
einer verzinslichen Finanzinvestition unbezahlte Zinsen
aufgelaufen sind, wird die folgende Zinszahlung auf die Zeit
vor und nach dem Erwerb aufgeteilt. Zu erfassender Ertrag ist
nur der Teil, der auf die Zeit nach dem Erwerb entfällt. Wenn
sich Dividendenausschüttungen auf den Gewinn aus der Zeit vor
Erwerb von Eigenkapitaltiteln beziehen, werden diese
Dividenden von den Anschaffungskosten der Wertpapiere
abgezogen. Falls eine solche Zuordnung schwierig ist und nur
willkürlich vorgenommen werden könnte, werden die Dividenden
als Ertrag erfasst, sofern sie nicht eindeutig als Rückzahlung
eines Teiles der Anschaffungskosten der Eigenkapitaltitel
anzusehen sind.
33. Nutzungsentgelte fallen in
Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden
Vertragsbestimmungen an und werden normalerweise auf dieser
Grundlage erfasst, sofern es unter Berücksichtigung des
vertraglich Gewollten nicht wirtschaftlich angemessen ist, den
Ertrag auf einer anderen systematischen und sinnvollen
Grundlage zu erfassen.
34. Ein Ertrag wird nur erfasst,
wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen
der mit dem Geschäft verbundene wirtschaftliche Nutzen
zufließen wird. Wenn sich jedoch Zweifel an der
Einbringlichkeit eines Betrages ergeben, der zutreffend
bereits als Ertrag berücksichtigt worden ist, wird der
uneinbringliche oder zweifelhafte Betrag als Aufwand erfasst
und nicht etwa der ursprüngliche Ertrag berichtigt.
Angaben
35. Folgende Angaben sind
erforderlich:
(a) Die für die
Ertragserfassung angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden einschließlich der Methoden zur
Ermittlung des Fertigstellungsgrades bei
Dienstleistungsgeschäften;
(b) den Betrag jeder
bedeutsamen Kategorie von Erträgen, die während der
Berichtsperiode erfasst worden sind, wie Erträge aus:
(i) dem Verkauf von
Gütern;
(ii) dem Erbringen von
Dienstleistungen;
(iii) Zinsen;
(iv) Nutzungsentgelten;
(v) Dividenden; und
(c) den Betrag von Erträgen
aus Tauschgeschäften mit Waren oder Dienstleistungen, der in
jeder bedeutsamen Kategorie von Erträgen enthalten ist.
36. Ein Unternehmen gibt alle
Eventualschulden und Eventualforderungen gemäß
IAS 37,
Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen, an.
Eventualschulden und Eventualverbindlichkeiten können
beispielsweise auf Grund von Gewährleistungskosten, Klagen,
Vertragsstrafen oder möglichen Verlusten entstehen.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
37. Dieser International
Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 1995 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden.
Zurück |
Übersicht
|