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Verordnung (EG)
Nr. 1725/2003 der Kommission
vom 29. September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr.
1910/2005
Inhalt |
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Dieser überarbeitete
International Accounting Standard ersetzt IAS 19, Aufwendungen
für Altersversorgungspläne, der vom Board in seiner
überarbeiteten Version von 1993 genehmigt wurde. Der
überarbeitete Standard war erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 1999 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Im Mai 1999 änderte IAS 10
(überarbeitet 1999), Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die
Paragraphen 20(b), 35, 125 und 141. Diese Änderungen waren
erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2000
oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Dieser Standard wurde im Jahr
2000 überarbeitet um die Definition von Planvermögen zu ändern
und um Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für
Erstattungsansprüche einzuführen. Diese Änderungen waren
erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2001
oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Weitere Änderungen erfolgten im
Jahr 2002, um zu verhindern, dass ein Gewinn lediglich als
Resultat eines anfallenden versicherungsmathematischen
Verlusts oder nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands sowie ein
Verlust lediglich als Resultat eines anfallenden
versicherungsmathematischen Gewinns erfasst wird. Diese
Änderungen waren erstmals in der ersten Berichtsperiode eines
am31. Mai 2002 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.
Einführung
1. Der vorliegende Standard
regelt die Bilanzierung und die von Arbeitgebern zu
beachtenden Angabepflichten für Leistungen an Arbeitnehmer.
Der Standard ersetzt
IAS 19, Aufwendungen für
Altersversorgungspläne, der 1993 genehmigt wurde. Die
wichtigsten Änderungen gegenüber dem alten IAS 19 sind in der
Grundlage für Schlussfolgerungen (Anhang D) aufgeführt. Dieser
Standard behandelt nicht die eigene Berichterstattung von
Versorgungsplänen für Arbeitnehmer (siehe IAS 26, Bilanzierung
und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen).
2. In diesem Standard werden vier
Kategorien von Leistungen an Arbeitnehmer unterschieden:
(a) kurzfristig fällige
Leistungen an Arbeitnehmer wie Löhne, Gehälter und
Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubs- und Krankengeld,
Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen (sofern diese innerhalb von
12 Monaten nach Ende der Berichtsperiode gezahlt werden)
sowie geldwerte Leistungen (wie medizinische Versorgung,
Unterbringung und Dienstwagen, sowie kostenlose oder
vergünstigte Waren oder Dienstleistungen ) an aktive
Arbeitnehmer;
(b) Leistungen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses wie Renten, sonstige
Altersversorgungsleistungen, Lebensversicherungen und
medizinische Versorgung;
(c) andere langfristig fällige
Leistungen an Arbeitnehmer, einschließlich Sonderurlaub oder
andere vergütete Dienstfreistellungen, Jubiläumsgelder oder
andere Leistungen für langjährige Dienstzeit,
Versorgungsleistungen im Falle von Erwerbsunfähigkeit und,
sofern diese frühestens 12 Monate nach Ende der
Berichtsperiode zu zahlen sind, Gewinn- und
Erfolgsbeteiligungen sowie aufgeschobene
Vergütungsbestandteile; und
(d) Leistungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisse.
3. Nach dem Standard muss ein
Unternehmen kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer
dann erfassen, wenn ein Arbeitnehmer die Gegenleistung dafür
erbracht hat.
4. Pläne für Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden entweder als
beitragsorientierte oder leistungsorientierte Pläne
eingeordnet. Der Standard enthält konkrete
Anwendungsleitlinien zur Einordnung von gemeinschaftlichen
Plänen mehrerer Arbeitgeber, Plänen des Staates und Plänen mit
versicherten Leistungen.
5. Bei beitragsorientierten
Plänen entrichtet ein Unternehmen festgelegte Beiträge an eine
eigenständige Einheit (einen Fonds) und ist weder rechtlich
noch faktisch zur Zahlung darüber hinausgehender Beiträge
verpflichtet, falls der Fonds nicht über ausreichende
Vermögenswerte verfügt, um alle Leistungen in Bezug auf
Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer in der Berichtsperiode und
in früheren Perioden zu erbringen. Nach diesem Standard ist
ein Unternehmen verpflichtet, Beiträge an einen
beitragsorientierten Plan zu erfassen, sobald ein Arbeitnehmer
die Gegenleistung für diese Beiträge erbracht hat.
6. Alle anderen Pläne für
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind
leistungsorientierte Pläne. Leistungsorientierte Pläne können
vollständig, teilweise oder überhaupt nicht extern über einen
Fonds finanziert sein. Nach diesem Standard ist ein
Unternehmen verpflichtet:
(a) nicht nur
rechtsverbindliche Versorgungsverpflichtungen, sondern auch
faktische Verpflichtungen jeder Art, die sich aus seiner
betrieblichen Praxis ergeben, zu erfassen;
(b) den Barwert einer
leistungsorientierten Versorgungsverpflichtung und den
beizulegenden Zeitwert eines Planvermögens mit ausreichender
Regelmäßigkeit zu bestimmen, um zu gewährleisten, dass die
im Abschluss erfassten Beträge nicht wesentlich von den
Beträgen abweichen, die sich am Bilanzstichtag ergeben
würden;
(c) die Methode der laufenden
Einmalprämien zur Bewertung seiner Verpflichtungen und
Aufwendungen anzuwenden;
(d) die zugesagte Leistung nach
Maßgabe der Leistungsformel des Planes den Dienstjahren
zuzuordnen, es sei denn, die von einem Arbeitnehmer
erbrachte Arbeitsleistung führt in späteren Dienstjahren zu
wesentlich höheren Leistungen als in früheren Jahren;
(e) unvoreingenommen gewählte
und aufeinander abgestimmte versicherungsmathematische
Annahmen zu demographischen Variablen (wie
Arbeitnehmerfluktuation und Sterbewahrscheinlichkeit) und
finanziellen Variablen (wie Gehaltstrends, Änderungen der
Kosten für medizinische Versorgung sowie bestimmte
Änderungen staatlicher Leistungen) zu verwenden. Annahmen zu
finanziellen Variablen müssen die am Bilanzstichtag
bestehenden Erwartungen des Marktes zu Grunde gelegt werden,
die sich auf den Zeitraum, über den die Verpflichtungen zu
erfüllen sind, beziehen;
(f) den Abzinsungssatz
basierend auf den am Bilanzstichtag geltenden Renditen für
solche erstrangigen festverzinslichen Industrieanleihen
(oder Regierungsanleihen in Ländern ohne entwickelten Markt
für Industrieanleihen) zu ermitteln, die in der Währung und
ihrer Laufzeit mit der Währung und der Fristigkeit der
Verpflichtungen gemäß Leistungsplan übereinstimmen;
(g) den beizulegenden Zeitwert
eines etwaigen Planvermögens vom Buchwert der Verpflichtung
abzuziehen. Bestimmte Erstattungsansprüche, die die
Kriterien für Planvermögen nicht erfüllen, werden in der
gleichen Weise wie Planvermögen behandelt, es sei denn, dass
sie als separate Vermögenswerte ausgewiesen und nicht von
der Verpflichtung abgezogen werden;
(h) den Buchwert eines
aktivierten Vermögenswertes zu begrenzen, so dass dieser den
Saldo aus
(i) dem
nicht erfassten nachzuverrechnenden
Dienstzeitaufwand und nicht erfassten
versicherungsmathematischen Verlusten; zuzüglich
(ii) dem Barwert eines
wirtschaftlichen Nutzens, der in Form von Rückerstattungen
aus dem Plan oder Minderungen künftiger
Beitragszahlungen an den Plan verfügbar ist; nicht
übersteigt,
(i) den nachzuverrechnenden
Dienstzeitaufwand linear über den durchschnittlichen
Zeitraum zu verteilen, in dem die verbesserten Leistungen
unverfallbar werden;
(j) Gewinne oder Verluste aus
der Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten
Planes zu erfassen, wenn die Kürzung oder Abgeltung
stattfindet. Der Gewinn oder Verlust hat die sich hierdurch
ergebenden Änderungen des Barwerts der leistungsorientierten
Verpflichtung und des beizulegenden Zeitwerts des
Planvermögens sowie die noch nicht verrechneten Teile der
diesen zuordenbaren versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste und des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands zu
umfassen; und
(k) einen bestimmten Anteil des
Teils der kumulierten versicherungsmathematischen Gewinne
und Verluste erfolgswirksam zu verrechnen, und zwar den
Teil, der den höheren der beiden folgenden Werte übersteigt:
(i) 10 % des Barwerts der
leistungsorientierten Verpflichtung (vor Abzug des
Planvermögens); und
(ii) 10 % des beizulegenden
Zeitwerts des Planvermögens.
Der für jeden
leistungsorientierten Plan zu verrechnende Anteil der
versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste ist gleich
dem am vorangegangenen Abschlussstichtag außerhalb des 10 %-
Korridors liegenden Betrag, geteilt durch die erwartete
mittlere Restlebensarbeitszeit der vom Versorgungsplan
erfassten Arbeitnehmer.
Dieser Standard lässt auch
systematische Verfahren zur schnelleren Erfassung zu, sofern
sie in gleicher Weise sowohl auf Gewinne als auch auf Verluste
und stetig von Berichtsperiode zu Berichtsperiode angewandt
werden. Zu den zulässigen Verfahren zählt auch die sofortige
vollständige Erfassung aller versicherungsmathematischen
Gewinne und Verluste.
7. Für andere langfristige
Leistungen an Arbeitnehmer, die keine Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, schreibt der
Standard jedoch eine einfachere Behandlung vor:
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sowie
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand werden sofort erfasst.
8. Leistungen aus Anlass der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind an Arbeitnehmer zu
zahlende Leistungen, entweder auf Grund der Entscheidung des
Unternehmens, das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vor
dessen regulärem Pensionierungszeitpunkt zu beenden oder auf
Grund der Entscheidung eines Arbeitnehmers, für diese
Leistungen seine eigene Freisetzung freiwillig hinzunehmen.
Das Ereignis, das dabei zur Entstehung einer Verpflichtung
führt, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht
das Erbringen einer Arbeitsleistung. Daher sind Leistungen aus
Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das
Unternehmen dann, und nur dann, zu erfassen, wenn das
Unternehmen nachweislich verpflichtet ist:
(a) entweder das
Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers oder einer
Arbeitnehmergruppe vor dem Zeitpunkt der regulären
Pensionierung zu beenden; oder
(b) Leistungen bei Beendigung
des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Angebots zur
Förderung eines freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens zu
erbringen.
9. Ein Unternehmen ist dann, und
nur dann, nachweislich zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen
verpflichtet, wenn das Unternehmen einen detaillierten
formalen Plan (mit bestimmtem Mindestregelungsumfang) für die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses besitzt und keine
realistische Möglichkeit hat sich dem zu entziehen.
10. Leistungen aus Anlass der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die mehr als 12 Monate
nach dem Bilanzstichtag fällig werden, müssen abgezinst
werden. Im Falle der Abgabe eines Angebots zur Förderung eines
freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens ist bei der Bewertung
diesbezüglicher Leistungen auf die Anzahl der Arbeitnehmer
abzustellen, die das Angebot erwartungsgemäß annehmen werden.
11. [gestrichen]
12. Der Standard gilt für
Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1999
beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Bei der
erstmaligen Anwendung dieses Standards kann ein Unternehmen
eine sich daraus ergebende Erhöhung der bilanzierten Schuld
aus Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über
einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren erfassen. Falls
die erstmalige Anwendung dieses Standards die bilanzierte
Schuld mindert, muss ein Unternehmen den Minderbetrag sofort
erfassen.
13. Dieser Standard wurde im Jahr
2000 überarbeitet um die Definition des Planvermögens zu
ändern und um Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für
Erstattungsansprüche einzuführen. Diese Änderungen waren
erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2001
oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine
frühere Anwendung wurde empfohlen.
Die fett und kursiv gedruckten
Vorschriften sind in Verbindung mit den Hintergrundmaterialien
und den Anwendungsleitlinien dieses Standards sowie in
Verbindung mit dem Vorwort zu den International Accounting
Standards zu betrachten. International Accounting Standards
brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu
werden (siehe Paragraph 12 des Vorwortes).
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