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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 19 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission  vom 29. September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1910/2005 

  Inhalt

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Dieser überarbeitete International Accounting Standard ersetzt IAS 19, Aufwendungen für Altersversorgungspläne, der vom Board in seiner überarbeiteten Version von 1993 genehmigt wurde. Der überarbeitete Standard war erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 1999 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Im Mai 1999 änderte IAS 10 (überarbeitet 1999), Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, die Paragraphen 20(b), 35, 125 und 141. Diese Änderungen waren erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2000 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Dieser Standard wurde im Jahr 2000 überarbeitet um die Definition von Planvermögen zu ändern und um Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für Erstattungsansprüche einzuführen. Diese Änderungen waren erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2001 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.

Weitere Änderungen erfolgten im Jahr 2002, um zu verhindern, dass ein Gewinn lediglich als Resultat eines anfallenden versicherungsmathematischen Verlusts oder nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands sowie ein Verlust lediglich als Resultat eines anfallenden versicherungsmathematischen Gewinns erfasst wird. Diese Änderungen waren erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am31. Mai 2002 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Einführung

1. Der vorliegende Standard regelt die Bilanzierung und die von Arbeitgebern zu beachtenden Angabepflichten für Leistungen an Arbeitnehmer. Der Standard ersetzt
IAS 19, Aufwendungen für Altersversorgungspläne, der 1993 genehmigt wurde. Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem alten IAS 19 sind in der Grundlage für Schlussfolgerungen (Anhang D) aufgeführt. Dieser Standard behandelt nicht die eigene Berichterstattung von Versorgungsplänen für Arbeitnehmer (siehe IAS 26, Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen).

2. In diesem Standard werden vier Kategorien von Leistungen an Arbeitnehmer unterschieden:

(a) kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer wie Löhne, Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubs- und Krankengeld, Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen (sofern diese innerhalb von 12 Monaten nach Ende der Berichtsperiode gezahlt werden) sowie geldwerte Leistungen (wie medizinische Versorgung, Unterbringung und Dienstwagen, sowie kostenlose oder vergünstigte Waren oder Dienstleistungen ) an aktive Arbeitnehmer;

(b) Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie Renten, sonstige Altersversorgungsleistungen, Lebensversicherungen und medizinische Versorgung;

(c) andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer, einschließlich Sonderurlaub oder andere vergütete Dienstfreistellungen, Jubiläumsgelder oder andere Leistungen für langjährige Dienstzeit, Versorgungsleistungen im Falle von Erwerbsunfähigkeit und, sofern diese frühestens 12 Monate nach Ende der Berichtsperiode zu zahlen sind, Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen sowie aufgeschobene Vergütungsbestandteile;  und

(d) Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisse.

3. Nach dem Standard muss ein Unternehmen kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer dann erfassen, wenn ein Arbeitnehmer die Gegenleistung dafür erbracht hat.

4. Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses werden entweder als beitragsorientierte oder leistungsorientierte Pläne eingeordnet. Der Standard enthält konkrete Anwendungsleitlinien zur Einordnung von gemeinschaftlichen Plänen mehrerer Arbeitgeber, Plänen des Staates und Plänen mit versicherten Leistungen.

5. Bei beitragsorientierten Plänen entrichtet ein Unternehmen festgelegte Beiträge an eine eigenständige Einheit (einen Fonds) und ist weder rechtlich noch faktisch zur Zahlung darüber hinausgehender Beiträge verpflichtet, falls der Fonds nicht über ausreichende Vermögenswerte verfügt, um alle Leistungen in Bezug auf Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer in der Berichtsperiode und in früheren Perioden zu erbringen. Nach diesem Standard ist ein Unternehmen verpflichtet, Beiträge an einen beitragsorientierten Plan zu erfassen, sobald ein Arbeitnehmer die Gegenleistung für diese Beiträge erbracht hat.

6. Alle anderen Pläne für Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind leistungsorientierte Pläne. Leistungsorientierte Pläne können vollständig, teilweise oder überhaupt nicht extern über einen Fonds finanziert sein. Nach diesem Standard ist ein Unternehmen verpflichtet:

(a) nicht nur rechtsverbindliche Versorgungsverpflichtungen, sondern auch faktische Verpflichtungen jeder Art, die sich aus seiner betrieblichen Praxis ergeben, zu erfassen;

(b) den Barwert einer leistungsorientierten Versorgungsverpflichtung und den beizulegenden Zeitwert eines Planvermögens mit ausreichender Regelmäßigkeit zu bestimmen, um zu gewährleisten, dass die im Abschluss erfassten Beträge nicht wesentlich von den Beträgen abweichen, die sich am Bilanzstichtag ergeben würden;

(c) die Methode der laufenden Einmalprämien zur Bewertung seiner Verpflichtungen und Aufwendungen anzuwenden;

(d) die zugesagte Leistung nach Maßgabe der Leistungsformel des Planes den Dienstjahren zuzuordnen, es sei denn, die von einem Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistung führt in späteren Dienstjahren zu wesentlich höheren Leistungen als in früheren Jahren;

(e) unvoreingenommen gewählte und aufeinander abgestimmte versicherungsmathematische Annahmen zu demographischen Variablen (wie Arbeitnehmerfluktuation und Sterbewahrscheinlichkeit) und finanziellen Variablen (wie Gehaltstrends, Änderungen der Kosten für medizinische Versorgung sowie bestimmte Änderungen staatlicher Leistungen) zu verwenden. Annahmen zu finanziellen Variablen müssen die am Bilanzstichtag bestehenden Erwartungen des Marktes zu Grunde gelegt werden, die sich auf den Zeitraum, über den die Verpflichtungen zu erfüllen sind, beziehen;

(f) den Abzinsungssatz basierend auf den am Bilanzstichtag geltenden Renditen für solche erstrangigen festverzinslichen Industrieanleihen (oder Regierungsanleihen in Ländern ohne entwickelten Markt für Industrieanleihen) zu ermitteln, die in der Währung und ihrer Laufzeit mit der Währung und der Fristigkeit der Verpflichtungen gemäß Leistungsplan übereinstimmen;

(g) den beizulegenden Zeitwert eines etwaigen Planvermögens vom Buchwert der Verpflichtung abzuziehen. Bestimmte Erstattungsansprüche, die die Kriterien für Planvermögen nicht erfüllen, werden in der gleichen Weise wie Planvermögen behandelt, es sei denn, dass sie als separate Vermögenswerte ausgewiesen und nicht von der Verpflichtung abgezogen werden;

(h) den Buchwert eines aktivierten Vermögenswertes zu begrenzen, so dass dieser den Saldo aus

(i) dem nicht erfassten nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand und nicht erfassten versicherungsmathematischen Verlusten; zuzüglich

(ii) dem Barwert eines wirtschaftlichen Nutzens, der in Form von Rückerstattungen aus dem Plan oder Minderungen künftiger Beitragszahlungen an den Plan verfügbar ist; nicht übersteigt,

(i) den nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand linear über den durchschnittlichen Zeitraum zu verteilen, in dem die verbesserten Leistungen unverfallbar werden;

(j) Gewinne oder Verluste aus der Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Planes zu erfassen, wenn die Kürzung oder Abgeltung stattfindet. Der Gewinn oder Verlust hat die sich hierdurch ergebenden Änderungen des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung und des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens sowie die noch nicht verrechneten Teile der diesen zuordenbaren versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste und des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands zu umfassen; und

(k) einen bestimmten Anteil des Teils der kumulierten versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste erfolgswirksam zu verrechnen, und zwar den Teil, der den höheren der beiden folgenden Werte übersteigt:

(i) 10 % des Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung (vor Abzug des Planvermögens); und

(ii) 10 % des beizulegenden Zeitwerts des Planvermögens.

Der für jeden leistungsorientierten Plan zu verrechnende Anteil der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste ist gleich dem am vorangegangenen Abschlussstichtag außerhalb des 10 %- Korridors liegenden Betrag, geteilt durch die erwartete mittlere Restlebensarbeitszeit der vom Versorgungsplan erfassten Arbeitnehmer.

Dieser Standard lässt auch systematische Verfahren zur schnelleren Erfassung zu, sofern sie in gleicher Weise sowohl auf Gewinne als auch auf Verluste und stetig von Berichtsperiode zu Berichtsperiode angewandt werden. Zu den zulässigen Verfahren zählt auch die sofortige vollständige Erfassung aller versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste.

7. Für andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmer, die keine Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, schreibt der Standard jedoch eine einfachere Behandlung vor: versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sowie nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand werden sofort erfasst.

8. Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind an Arbeitnehmer zu zahlende Leistungen, entweder auf Grund der Entscheidung des Unternehmens, das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers vor dessen regulärem Pensionierungszeitpunkt zu beenden oder auf Grund der Entscheidung eines Arbeitnehmers, für diese Leistungen seine eigene Freisetzung freiwillig hinzunehmen. Das Ereignis, das dabei zur Entstehung einer Verpflichtung führt, ist die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nicht das Erbringen einer Arbeitsleistung. Daher sind Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen dann, und nur dann, zu erfassen, wenn das Unternehmen nachweislich verpflichtet ist:

(a) entweder das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmergruppe vor dem Zeitpunkt der regulären Pensionierung zu beenden; oder

(b) Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund eines Angebots zur Förderung eines freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens zu erbringen.

9. Ein Unternehmen ist dann, und nur dann, nachweislich zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen verpflichtet, wenn das Unternehmen einen detaillierten formalen Plan (mit bestimmtem Mindestregelungsumfang) für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses besitzt und keine realistische Möglichkeit hat sich dem zu entziehen.

10. Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die mehr als 12 Monate nach dem Bilanzstichtag fällig werden, müssen abgezinst werden. Im Falle der Abgabe eines Angebots zur Förderung eines freiwilligen vorzeitigen Ausscheidens ist bei der Bewertung diesbezüglicher Leistungen auf die Anzahl der Arbeitnehmer abzustellen, die das Angebot erwartungsgemäß annehmen werden.

11. [gestrichen]

12. Der Standard gilt für Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 1999 beginnen. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Bei der erstmaligen Anwendung dieses Standards kann ein Unternehmen eine sich daraus ergebende Erhöhung der bilanzierten Schuld aus Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von nicht mehr als fünf Jahren erfassen. Falls die erstmalige Anwendung dieses Standards die bilanzierte Schuld mindert, muss ein Unternehmen den Minderbetrag sofort erfassen.

13. Dieser Standard wurde im Jahr 2000 überarbeitet um die Definition des Planvermögens zu ändern und um Ansatz-, Bewertungs- und Ausweisvorschriften für Erstattungsansprüche einzuführen. Diese Änderungen waren erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2001 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wurde empfohlen.

Die fett und kursiv gedruckten Vorschriften sind in Verbindung mit den Hintergrundmaterialien und den Anwendungsleitlinien dieses Standards sowie in Verbindung mit dem Vorwort zu den International Accounting Standards zu betrachten. International Accounting Standards brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden (siehe Paragraph 12 des Vorwortes).

 

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