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Verordnung (EG)
Nr. 1725/2003 der Kommission
vom 29. September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr.
1910/2005
Inhalt |
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Beispiel zur Veranschaulichung
von Paragraph 60
Ein leistungsorientierter Plan
hat folgende Merkmale:
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Barwert der Verpflichtung |
1.100 |
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Beizulegender Zeitwert des Planvermögens
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(1.190) |
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(90) |
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Nicht erfasste versicherungsmathematische Verluste
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(110) |
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Nicht erfasster nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
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(70) |
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Nicht erfasster Anstieg der Schulden bei erstmaliger
Anwendung des Standards gemäß Paragraph 155(b)
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(50) |
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Negativer, gemäß Paragraph 54 ermittelter Betrag
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(320) |
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Barwert künftiger Rückerstattungen aus dem Plan und der
Minderung künftiger Beitragszahlungen an den Plan
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90 |
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Die Obergrenze gemäß Paragraph 58(b) wird folgendermaßen
ermittelt:
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Nicht erfasste versicherungsmathematische Verluste
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110 |
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Nicht erfasster nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand
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70 |
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Barwert künftiger Rückerstattungen aus dem Plan und der
Minderung künftiger Beitragszahlungen an den Plan
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90 |
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Obergrenze
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270 |
270 ist weniger als 320. Daher
bilanziert das Unternehmen einen Vermögenswert von 270 und
gibt im Abschluss an, dass die Begrenzung
den als Buchwert des Vermögenswertes zu bilanzierenden Betrag
um 50 reduziert hat (siehe Paragraph
120A(f)(iii)).
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Periodenergebnis
61. Der Saldo folgender
Beträge ist ergebniswirksam zu erfassen, es sei denn, ein
anderer Standard verlangt oder erlaubt deren Einbeziehung in
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines
Vermögenswertes:
a) laufender
Dienstzeitaufwand (siehe Paragraphen 63-91),
b) Zinsaufwand (siehe
Paragraph 82),
c) erwarteter Ertrag
aus etwaigem Planvermögen (siehe Paragraphen 105-107)
und aus anderen Erstattungsansprüchen (siehe Paragraph
104A),
d)
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste gemäß
den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des
Unternehmens (siehe Paragraphen 92-93D),
e)
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand (siehe Paragraph
96),
f) die Auswirkungen
von etwaigen Plankürzungen oder Abgeltungen (siehe
Paragraph 109 und 110), und
g) die Auswirkungen
der Obergrenze in Paragraph 58 Buchstabe b, es sei denn,
sie werden gemäß Paragraph 93C außerhalb des Ergebnisses
erfasst.
62. Andere International
Accounting Standards verlangen, dass die Aufwendungen für
bestimmte Leistungen an Arbeitnehmer bei der Ermittlung der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vermögenswerten, wie
z. B. bei Vorräten oder Sachanlagen, berücksichtigt werden
(siehe IAS 2, Vorräte, und IAS 16, Sachanlagen). Alle
Aufwendungen für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, die in die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eines solchen Vermögenswertes einbezogen
werden, müssen einen angemessenen Anteil der unter Paragraph
61 genannten Komponenten enthalten.
Erfassung und Bewertung: Barwert
leistungsorientierter Verpflichtungen und laufender
Dienstzeitaufwand
63. Die tatsächlichen Kosten
eines leistungsorientierten Planes können durch viele Faktoren
beeinflusst werden, wie z. B. Endgehälter,
Mitarbeiterfluktuation und Sterbewahrscheinlichkeit,
Kostentrends im Bereich der medizinischen Versorgung und - bei
einem fondsfinanzierten Plan - von den Anlageerträgen aus dem
Planvermögen. Die tatsächlichen Kosten des Planes sind
ungewiss und diese Ungewissheit besteht in der Regel über
einen langen Zeitraum. Um den Barwert von Verpflichtungen aus
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den
damit verbundenen Dienstzeitaufwand einer Periode zu
bestimmen, ist es erforderlich:
(a) eine
versicherungsmathematische Bewertungsmethode anzuwenden
(siehe Paragraphen 64 bis 66);
(b) die Leistungen den
Dienstjahren der Arbeitnehmer zuzuordnen (siehe Paragraphen
67 bis 71); und
(c) versicherungsmathematische
Annahmen zu treffen (siehe Paragraphen 72 bis 91).
Versicherungsmathematische
Bewertungsmethode
64. Zur Bestimmung des
Barwerts einer leistungsorientierten Verpflichtung, des damit
verbundenen Dienstzeitaufwands und, falls zutreffend, des
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwandes hat ein Unternehmen
die Methode der laufenden Einmalprämien anzuwenden.
65. Die Methode der laufenden
Einmalprämien (mitunter auch als
Anwartschaftsansammlungsverfahren oder
Anwartschaftsbarwertverfahren bezeichnet, weil
Leistungsbausteine linear pro-rata oder der Planformel folgend
den Dienstjahren zugeordnet werden) geht davon aus, dass in
jedem Dienstjahr ein zusätzlicher Teil des endgültigen
Leistungsanspruches erdient wird (siehe Paragraphen 67 bis 71)
und bewertet jeden dieser Leistungsbausteine separat, um so
die endgültige Verpflichtung aufzubauen (siehe Paragraphen 72
bis 91).
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Beispiel zur Veranschaulichung
von Paragraph 65
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Jahr |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
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Leistung erdient in: |
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- früheren Dienstjahren |
0 |
131 |
262 |
393 |
524 |
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- dem laufenden Dienstjahr
(1 %des Endgehalts) |
131 |
131 |
131 |
131 |
131 |
|
- dem laufenden und früheren
Dienstjahren |
131 |
262 |
393 |
524 |
655 |
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Verpflichtung zu Beginn des
Berichtszeitraums |
- |
89 |
196 |
324 |
476 |
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Zinsen von 10 % |
- |
9 |
20 |
33 |
48 |
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Laufender Dienstzeitaufwand |
89 |
98 |
108 |
119 |
131 |
|
Verpflichtung am Ende des
Berichtszeitraums |
89 |
169 |
324 |
476 |
655 |
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Anmerkung:
1. Die jeweilige Verpflichtung zu Beginn des
Berichtszeitraums entspricht dem Barwert der Leistungen,
die früheren Dienstjahren zugeordnet werden.
2. Der laufende Dienstzeitaufwand entspricht dem Barwert
des Leistungsbausteins, der der Berichtsperiode zugeordnet
wird.
3. Die jeweilige Verpflichtung am Ende einer
Berichtsperiode entspricht dem Barwert der Leistungen,
die früheren und der laufenden Periode zugeordnet
werden. |
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66. Die gesamte Verpflichtung für
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist vom
Unternehmen abzuzinsen, auch wenn ein Teil der Verpflichtung
innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag fällig wird.
Zuordnung
von Leistungen auf Dienstjahre
67. Bei der Bestimmung des
Barwerts seiner leistungsorientierten Verpflichtungen, des
damit verbundenen Dienstzeitaufwands und, sofern zutreffend,
des nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwands hat das Unternehmen
die Leistungen den Dienstjahren so zuzuordnen, wie es die
Planformel vorgibt. Falls jedoch die in späteren Dienstjahren
erbrachte Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu einem wesentlich
höheren Leistungsniveau führt als die in früheren Dienstjahren
erbrachte Arbeitsleistung, so ist die Leistungszuordnung
linear vorzunehmen, und zwar:
(a) vom Zeitpunkt, ab dem die
Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erstmalig zu Leistungen
aus dem Plan führt (unabhängig davon, ob die Gewährung der
Leistungen vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig
ist oder nicht); bis
(b) zu dem Zeitpunkt, ab dem
die weitere Arbeitsleistung des Arbeitnehmers die Leistungen
aus dem Plan, von Erhöhungen wegen Gehaltssteigerungen
abgesehen, nicht mehr wesentlich erhöht.
68. Das Verfahren der laufenden
Einmalprämien verlangt, dass das Unternehmen der laufenden
Periode (zwecks Bestimmung des laufenden Dienstzeitaufwands)
sowie der laufenden und früheren Perioden (zwecks Bestimmung
des gesamten Barwerts der leistungsorientierten Verpflichtung)
Leistungsteile zuordnet. Leistungsteile werden jenen Perioden
zugeordnet, in denen die Verpflichtung, diese nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zu gewähren, entsteht. Diese
Verpflichtung entsteht in dem Maße, wie die Arbeitnehmer ihre
Arbeitsleistungen im Austausch für die ihnen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vom Unternehmen erwartungsgemäß in
späteren Berichtsperioden zu zahlenden Leistungen erbringen.
Versicherungsmathematische Verfahren versetzen das Unternehmen
in die Lage, diese Verpflichtung hinreichend verlässlich zu
bewerten, um den Ansatz einer Schuld zu begründen.
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Beispiel zur Veranschaulichung
von Paragraph 68
1. Ein leistungsorientierter
Plan sieht bei Pensionierung die Zahlung eines Kapitals von
100 für jedes Dienstjahr vor.
Jedem Dienstjahr wird
eine Leistung von 100 zugeordnet. Der laufende
Dienstzeitaufwand entspricht dem Barwert von 100. Der
gesamte Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung
entspricht dem Barwert von 100, multipliziert mit der Anzahl
der bis zum Bilanzstichtag geleisteten Dienstjahre.
Wenn die Leistung unmittelbar
beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen
fällig wird, geht der erwartete Zeitpunkt des Ausscheidens
des Arbeitnehmers in die Berechnung des laufenden
Dienstzeitaufwands und des Barwerts der
leistungsorientierten Verpflichtung ein. Folglich sind beide
Werte—wegen des Abzinsungseffektes—geringer als die Beträge,
die sich bei Ausscheiden des Mitarbeiters am Bilanzstichtag
ergeben würden.
2. Ein Plan sieht eine
monatliche Rente von 0,2 % des Endgehalts für jedes
Dienstjahr vor. Die Rente ist ab dem Alter 65 zu zahlen.
Jedem Dienstjahr wird
eine Leistung in Höhe des zum Zeitpunkt der Pensionierung
ermittelten Barwertes einer lebenslangen monatlichen Rente
von 0,2 % des geschätzten Endgehalts zugeordnet. Der
laufende Dienstzeitaufwand entspricht dem Barwert dieser
Teilleistung. Der Barwert der leistungsorientierten
Verpflichtung entspricht dem Barwert monatlicher
Pensionszahlungen in Höhe von 0,2 % des Endgehalts,
multipliziert mit der Anzahl der bis zum Bilanzstichtag
geleisteten Dienstjahre. Der laufende Dienstzeitaufwand und
der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung werden
abgezinst, weil die Rentenzahlungen erst mit Vollendung des
65. Lebensjahres beginnen.
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69. Die erbrachte Arbeitsleistung
eines Arbeitnehmers führt bei leistungsorientierten Plänen
selbst dann zu einer Verpflichtung, wenn die Gewährung der
Leistungen vom Fortbestand der Arbeitsverhältnisse abhängt
(die Leistungen also noch nicht unverfallbar sind).
Arbeitsleistung, die vor Eintritt der Unverfallbarkeit
erbracht wurde, begründet eine faktische Verpflichtung, weil
die bis zur vollen Anspruchsberechtigung noch zu erbringende
Arbeitsleistung an jedem folgenden Bilanzstichtag vermindert
ist. Das Unternehmen berücksichtigt bei der Bewertung seiner
leistungsorientierten Verpflichtung die Wahrscheinlichkeit,
dass einige Mitarbeiter die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen
nicht erfüllen. Auch wenn verschiedene Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur dann gezahlt werden,
wenn nach dem Ausscheiden eines Arbeitnehmers ein bestimmtes
Ereignis eintritt, z. B. im Falle der medizinischen Versorgung
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, entsteht
gleichermaßen eine Verpflichtung bereits mit der Erbringung
der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, wenn diese einen
Leistungsanspruch bei Eintritt des bestimmten Ereignisses
begründet. Die Wahrscheinlichkeit, dass das bestimmte Ereignis
eintritt, beeinflusst die Verpflichtung der Höhe, nicht jedoch
dem Grunde nach.
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Beispiel zur Veranschaulichung
von Paragraph 69
1. Ein Plan zahlt eine Leistung
von 100 für jedes Dienstjahr. Nach zehn Dienstjahren wird
die Anwartschaft unverfallbar.
Jedem Dienstjahr wird eine
Leistung von 100 zugeordnet. In jedem der ersten zehn Jahre
ist im laufenden Dienstzeitaufwand und im Barwert der
Verpflichtung die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt, dass
der Arbeitnehmer eventuell keine zehn Dienstjahre vollendet.
2. Aus einem Plan wird eine
Leistung von 100 für jedes Dienstjahr gewährt, wobei
Dienstjahre vor dem 25. Lebensjahr ausgeschlossen sind. Die
Anwartschaft ist sofort unverfallbar.
Den vor dem 25. Lebensjahr
erbrachten Dienstjahren wird keine Leistung zugeordnet, da
die vor diesem Zeitpunkt erbrachte Arbeitsleistung
(unabhängig vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses) keine
Anwartschaft auf Leistungen begründet. Jedem Folgejahr wird
eine Leistung von 100 zugeordnet.
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70. Die Verpflichtung erhöht sich
bis zu dem Zeitpunkt, ab dem weitere Arbeitsleistungen zu
keiner wesentlichen Erhöhung der Leistungen mehr führen.
Deswegen werden alle Leistungen Perioden zugeordnet, die zu
diesem Zeitpunkt oder vorher enden. Die Leistung wird den
einzelnen Berichtsperioden nach Maßgabe der im Plan
enthaltenen Formel zugeordnet. Falls jedoch die in späteren
Jahren erbrachte Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers
wesentlich höhere Anwartschaften begründet als in früheren
Jahren, so hat das Unternehmen die Leistungen linear über die
Berichtsperioden bis zu dem Zeitpunkt zu verteilen, ab dem
weitere Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers zu keiner
wesentlichen Erhöhung der Anwartschaft mehr führen. Begründet
ist dies dadurch, dass letztendlich die im gesamten Zeitraum
erbrachte Arbeitsleistung zu einer Anwartschaft auf diesem
höheren Niveau führt.
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Beispiel zur
Veranschaulichung von Paragraph 70
1. Ein Plan sieht eine
einmalige Kapitalleistung von 1 000 vor, die nach zehn
Dienstjahren unverfallbar wird. Für nachfolgende Dienstjahre
sieht der Plan keine weiteren Leistungen mehr vor.
Jedem der ersten 10 Jahre wird
eine Leistung von 100 (1 000 geteilt durch 10) zugeordnet.
Imlaufenden Dienstzeitaufwand für jedes der ersten zehn
Jahre ist die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass
der Arbeitnehmer eventuell vor Vollendung von zehn
Dienstjahren ausscheidet. Den folgenden Jahren wird keine
Leistung zugeordnet.
2. Ein Plan zahlt bei
Pensionierung eine einmalige Kapitalleistung von 2 000 an
alle Arbeitnehmer, die im Alter von 55 Jahren nach zwanzig
Dienstjahren noch im Unternehmen beschäftigt sind oder
Arbeitnehmer, die unabhängig von ihrer Dienstzeit im Alter
von 65 Jahren noch im Unternehmen beschäftigt sind.
Arbeitnehmer, die vor dem 35.
Lebensjahr eintreten, erwerben erst mit dem 35. Lebensjahr
eine Anwartschaft auf Leistungen aus diesem Plan (ein
Arbeitnehmer könnte mit 30 aus dem Unternehmen ausscheiden
und mit 33 zurückkehren, ohne dass dies Auswirkungen auf die
Höhe oder die Fälligkeit der Leistung hätte). Die Gewährung
dieser Leistungen hängt von der Erbringung künftiger
Arbeitsleistung ab. Zudem führt die Erbringung von
Arbeitsleistung nach dem 55. Lebensjahr nicht zu einer
wesentlichen Erhöhung der Anwartschaft. Für diese
Arbeitnehmer ordnet das Unternehmen jedem Dienstjahr
zwischen dem 35. und 55. Lebensjahr eine Leistung von 100 (2
000 geteilt durch 20) zu.
Für Arbeitnehmer, die zwischen
dem 35. und dem 45. Lebensjahr eintreten, führt eine
Dienstzeit von mehr als 20 Jahren nicht zu einer
wesentlichen Erhöhung der Anwartschaft. Jedem der ersten 20
Dienstjahre dieser Arbeitnehmer ordnet das Unternehmen
deswegen eine Leistung von 100 zu (2 000 geteilt durch 20).
Für einen Arbeitnehmer, der mit
55 eintritt, führt eine Dienstzeit von mehr als 10 Jahren
nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Anwartschaft. Jedem
der ersten 10 Dienstjahre dieses Arbeitnehmers ordnet das
Unternehmen deswegen eine Leistung von 200 zu (2 000 geteilt
durch 10).
Im laufenden Dienstzeitaufwand
und im Barwert der Verpflichtung wird für alle Arbeitnehmer
die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt, dass die für die
Leistung erforderlichen Dienstjahre eventuell nicht erreicht
werden.
3. Ein medizinischer
Versorgungsplan für Leistungen nach der Pensionierung
erstattet einem Arbeitnehmer 40 % seiner Kosten
fürmedizinische Versorgung nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, wenn er nach mehr als 10 und weniger
als 20 Dienstjahren ausscheidet und 50 % der Kosten, wenn er
nach 20 oder mehr Jahren ausscheidet.
Nach Maßgabe der
Leistungsformel des Plans ordnet das Unternehmen jedem der
ersten 10 Dienstjahre 4 % (40 % geteilt durch 10) und jedem
der folgenden 10 Dienstjahre 1 % (10 % geteilt durch 10) des
Barwerts der erwarteten Kosten für medizinische Versorgung
zu. Im laufenden Dienstzeitaufwand eines jeden Dienstjahres
wird die Wahrscheinlichkeit berücksichtigt, dass der
Arbeitnehmer die für die gesamten oder anteiligen Leistungen
erforderlichen Dienstjahre eventuell nicht erreicht. Für
Arbeitnehmer, deren Ausscheiden innerhalb der ersten zehn
Jahre erwartet wird, wird keine Leistung zugeordnet.
4. Ein Plan für Leistungen der
medizinischen Versorgung nach der Pensionierung erstattet
dem Arbeitnehmer 10 % der Kosten für medizinische Versorgung
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisse, wenn er nach mehr
als 10 und weniger als 20 Dienstjahren ausscheidet und 50 %
der Kosten, wenn er nach 20 oder mehr Jahren ausscheidet.
Arbeitsleistung in späteren
Jahren berechtigt zu wesentlich höheren Leistungen als
Arbeitsleistung in früheren Jahren der Dienstzeit. Für
Arbeitnehmer, die erwartungsgemäß nach 20 oder mehr Jahren
ausscheiden, wird die Leistung daher linear gemäß Paragraph
68 verteilt. Arbeitsleistung nach mehr als 20 Jahren führt
zu keiner wesentlichen Erhöhung der zugesagten Leistung.
Deswegen wird jedem der ersten 20 Jahre ein Leistungsteil
von 2,5 % des Barwertes der erwarteten Kosten der
medizinischen Versorgung zugeordnet (50 % geteilt durch 20).
Für Arbeitnehmer, die
erwartungsgemäß zwischen dem zehnten und dem zwanzigsten
Jahr ausscheiden, wird jedem der ersten 10 Jahre eine
Teilleistung von 1 % des Barwertes der erwarteten Kosten für
die medizinische Versorgung zugeordnet. Für diese
Arbeitnehmer wird den Dienstjahren zwischen dem Ende des
zehnten Jahres und dem geschätzten Datum des Ausscheidens
keine Leistung zugeordnet.
Für Arbeitnehmer, deren
Ausscheiden innerhalb der ersten zehn Jahre erwartet wird,
wird keine Leistung zugeordnet.
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