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Verordnung (EG)
Nr. 1725/2003 der Kommission
vom 29. September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr.
1910/2005
Inhalt |
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Nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand
96. Bei der Bemessung seiner
Schuld aus einem leistungsorientierten Plan gemäß Paragraph 54
hat das Unternehmen, vorbehaltlich Paragraph 58A,
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand linear über den
durchschnittlichen Zeitraum bis zum Eintritt der
Unverfallbarkeit der Anwartschaften zu verteilen. Soweit
Anwartschaften sofort nach Einführung oder Änderung eines
leistungsorientierten Planes unverfallbar sind, ist der
nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand sofort ergebniswirksam zu
erfassen.
97. Nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand entsteht, wenn ein Unternehmen einen
leistungsorientierten Plan einführt oder Leistungen aus einem
bestehenden leistungsorientierten Plan ändert. Solche
Änderungen betreffen eine Gegenleistung für Arbeitsleistung
der Arbeitnehmer, die bis zum Zeitpunkt des Eintritts der
Unverfallbarkeit erbracht wird. Deswegen ist
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand über diesen Zeitraum zu
erfassen, und zwar ungeachtet der Tatsache, dass sich der
Aufwand auf Arbeitsleistung in früheren Perioden bezieht. Der
nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand wird als Veränderung der
Schuld infolge der Planänderung bewertet. (siehe Paragraph
64).
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Beispiel zur Veranschaulichung
von Paragraph 97
Ein Unternehmen unterhält einen
Altersversorgungsplan, der eine Rente in Höhe von 2 % des
Endgehalts für jedes Dienstjahr gewährt. Nach fünf
Dienstjahren sind die Leistungen unverfallbar. Am 1. Januar
20X5 erhöht das Unternehmen die Rente auf 2,5 % des
Endgehalts für jedes Dienstjahr ab dem 1. Januar 20X1. Zum
Zeitpunkt der Planverbesserung stellt sich der Barwert der
zusätzlichen Leistungen für die Dienstzeit vom 1. Januar
20X1 bis 1. Januar 20X5 wie folgt dar:
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Für Arbeitnehmer mit mehr
als fünf Dienstjahren am 1.1.X5 |
150 |
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Für Mitarbeiter mit weniger
als fünf Dienstjahren zum 1.1.X5 (durchschnittlicher
Zeitraum bis zur Unverfallbarkeit der Anwartschaft: drei
Jahre)
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120 |
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270 |
Das Unternehmen erfasst 150
sofort als Aufwand, da die Anwartschaft bereits unverfallbar
ist. Das Unternehmen verteilt 120 als Aufwand linear über
drei Jahre beginnend mit dem 1. Januar 20X5.
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98. Nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand beinhaltet nicht:
(a) die Auswirkungen von
Unterschieden zwischen tatsächlichen und ursprünglich
angenommenen Gehaltssteigerungen auf die Höhe der in
früheren Jahren erdienten Leistungen (nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand entsteht nicht, da die Gehaltsentwicklung
über die versicherungsmathematischen Annahmen berücksichtigt
ist);
(b) zu hoch oder zu niedrig
geschätzte freiwillige Rentenanpassungen, wenn das
Unternehmen faktisch verpflichtet ist, Renten entsprechend
anzupassen (nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand entsteht
nicht, da solche Steigerungen über die
versicherungsmathematischen Annahmen berücksichtigt sind);
(c) Geschätzte Auswirkungen von
Leistungsverbesserungen aus versicherungsmathematischen
Gewinnen, die vom Unternehmen schon im Abschluss erfasst
wurden, wenn das Unternehmen nach den Regelungen des Plans
(oder auf Grund einer faktischen, über diese Regelungen
hinausgehenden Verpflichtung) oder auf Grund rechtlicher
Bestimmungen dazu verpflichtet ist, eine
Vermögensüberdeckung des Plans zu Gunsten der vom Plan
erfassten Arbeitnehmer zu verwenden, und zwar selbst dann,
wenn die Leistungserhöhung noch nicht formal zuerkannt wurde
(die resultierende höhere Verpflichtung ist ein
versicherungsmathematischer Verlust und kein
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand, siehe Paragraph
85(b));
(d) der Zuwachs an
unverfallbaren Leistungen, wenn — ohne dass neue oder
verbesserte Leistungen vorliegen — Arbeitnehmer
Unverfallbarkeitsbedingungen erfüllen (in diesem Fall
entsteht kein nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand, weil
die geschätzten Kosten für die Gewährung der Leistungen als
laufender Dienstzeitaufwand in der Periode erfasst wurden,
in der die Arbeitsleistung erbracht wurde); und
(e) Auswirkungen von
Planänderungen, durch die sich die Leistungen für in
künftigen Perioden zu erbringende Arbeitsleistung reduzieren
(Plankürzung).
99. Der Plan für die
ergebniswirksame Amortisation von nachzuverrechnendem
Dienstzeitaufwand wird vom Unternehmen aufgestellt, wenn
Leistungen neu eingeführt oder geändert werden. Es wäre jedoch
nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar, alle
detaillierten Aufzeichnungen zu führen, die nötig wären, um
später erforderliche Anpassungen dieses Planes zu bestimmen
und in ihm zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die
Auswirkungen solcher Anpassungen nur dann wesentlich sein
dürften, wenn eine Plankürzung oder -abgeltung vorliegt.
Deswegen wird ein einmal aufgestellter Plan zur Verteilung von
nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand nur im Falle einer
Plankürzung oder -abgeltung geändert.
100. Reduziert ein Unternehmen
die im Rahmen eines bestehenden leistungsorientierten Planes
zu zahlenden Leistungen, so wird die daraus resultierende
Verminderung der Schuld als (negativer) nachzuverrechnender
Dienstzeitaufwand über die durchschnittliche Dauer bis zum
Eintritt der Unverfallbarkeit des verminderten Leistungsteils
verteilt.
101. Reduziert ein Unternehmen
bestimmte im Rahmen eines bestehenden leistungsorientierten
Planes zu zahlenden Leistungen und erhöht gleichzeitig andere
Leistungen, die den gleichen Arbeitnehmern im Rahmen des Plans
zugesagt sind, so werden alle Änderungen zusammengefasst als
eine Änderung behandelt.
Ansatz und Bewertung:
Planvermögen
Beizulegender
Zeitwert des Planvermögens
102. Der beizulegende Zeitwert
des Planvermögens geht bei der Ermittlung des nach Paragraph
54 in der Bilanz zu erfassenden Betrages als Abzugsposten ein.
Ist kein Marktwert verfügbar, wird der beizulegende Zeitwert
des Planvermögens geschätzt, z. B. indem die erwarteten
künftigen Cashflows auf den Stichtag diskontiert werden und
dabei ein Zinssatz verwendet wird, der sowohl die Risiken, die
mit dem Planvermögen verbunden sind, als auch die
Rückzahlungstermine oder das erwartete Veräußerungsdatum
dieser Vermögenswerte berücksichtigt (oder, falls
Rückzahlungstermine nicht festgelegt sind, den
voraussichtlichen Zeitraum bis zur Erfüllung der damit
verbundenen Verpflichtung).
103. Nicht zum Planvermögen
zählen fällige, aber noch nicht an den Fonds entrichtete
Beiträge des berichtenden Unternehmens sowie nicht
übertragbare Finanzinstrumente, die vom Unternehmen emittiert
und vom Fonds gehalten werden. Das Planvermögen wird gemindert
um jegliche Schulden des Fonds, die nicht im Zusammenhang mit
den Versorgungsansprüchen der Arbeitnehmer stehen, zum
Beispiel Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder
andere Verbindlichkeiten und Schulden die aus derivativen
Finanzinstrumenten resultieren.
104. Soweit zum Planvermögen
qualifizierte Versicherungsverträge gehören, die die
zugesagten Leistungen hinsichtlich ihres Betrages und ihrer
Fälligkeiten ganz oder teilweise kongruent abdecken, ist der
beizulegende Zeitwert der Versicherungspolicen annahmegemäß
gleich dem Barwert der abgedeckten Verpflichtungen, wie in
Paragraph 54 beschrieben (vorbehaltlich jeder zu erfassenden
Reduzierung, wenn die Beträge die aus dem
Versicherungsverträgen beansprucht werden, nicht voll
erzielbar sind).
Erstattungsbeträge
104A. Nur dann, wenn es so gut
wie sicher ist, dass eine andere Partei die Ausgaben zur
Erfüllung der leistungsorientierten Verpflichtung, teilweise
oder ganz erstatten wird, hat ein Unternehmen den
Erstattungsanspruch als einen gesonderten Vermögenswert zu
bilanzieren. Das Unternehmen hat den Vermögenswert mit dem
beizulegenden Zeitwert zu bewerten. In jeder anderen Hinsicht
hat das Unternehmen den Vermögenswert wie Planvermögen zu
behandeln. In der Gewinn- und Verlustrechnung kann der
Aufwand, der sich auf einen leistungsorientierten Plan
bezieht, nach Abzug der Erstattungen netto präsentiert werden.
104B. In einigen Fällen kann ein
Unternehmen von einer anderen Partei, zum Beispiel einem
Versicherer, erwarten, dass diese die Ausgaben zur Erfüllung
der leistungsorientierten Verpflichtung, ganz oder teilweise
zahlt. Qualifizierte Versicherungspolicen, wie in Paragraph 7
definiert, sind Planvermögen. Ein Unternehmen erfasst
qualifizierte Versicherungspolicen genauso wie jedes andere
Planvermögen und Paragraph 104A findet keine Anwendung (siehe
auch Paragraphen 39 bis 42 und 104).
104C. Ist eine
Versicherungspolice keine qualifizierte Versicherungspolice,
dann ist diese auch kein Planvermögen. Paragraph 104A
behandelt derartige Fälle: das Unternehmen erfasst den
Erstattungsanspruch aus den Versicherungsverträgen als einen
separaten Vermögenswert, und nicht als einen Abzug bei der
Ermittlung der leistungsorientierten Verbindlichkeit, wie in
Paragraph 54 beschrieben; in jeder anderen Hinsicht behandelt
das Unternehmen den Vermögenswert genauso wie Planvermögen.
Insbesondere ist die leistungsorientierte Verbindlichkeit
gemäß Paragraph 54 bis zu dem Betrag zu erhöhen (vermindern),
wie versicherungsmathematischen Gewinne (Verluste) der
leistungsorientierten Verpflichtung und dem zugehörigen
Erstattungsbetrag unter den Paragraphen 92 und 93
unberücksichtigt bleiben. Paragraph 120A(f)(iv) verpflichtet
das Unternehmen zur Angabe einer kurzen Beschreibung des
Zusammenhangs zwischen Erstattungsanspruch und zugehöriger
Verpflichtung.
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Beispiel zur Veranschaulichung
der Paragraphen 104A bis C
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Barwert der Verpflichtung |
1241 |
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Nicht erfasste
versicherungsmathematische Gewinne
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17 |
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In der Bilanz erfasste Schuld
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1258 |
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Rechte aus
Versicherungsverträgen, die in Bezug auf den Betrag und
ihre Fälligkeit genau Teilen der zu zahlenden Leistungen
aus dem Plan entsprechen. Diese Leistungen haben einen
Barwert von
1 092.
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1092 |
Die nicht erfassten
versicherungsmathematischen Gewinne von 17 sind die
kumulierten Beträge der versicherungsmathematischen
Gewinne aus den Verpflichtungsveränderungen und den
Erstattungsansprüchen.
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104D. Wenn die Rechte aus den
Versicherungsverträgen die zugesagten Leistungen hinsichtlich
ihres Betrages und ihrer Fälligkeit teilweise oder ganz
kongruent abdecken, dann ist der beizulegende Zeitwert der
Erstattungsansprüche annahmegemäß gleich dem Barwert der
zugehörigen Verpflichtung, wie in Paragraph 54 beschrieben
(vorbehaltlich jeder zu erfassenden Reduzierung, wenn der
Erstattungsanspruch nicht voll erzielbar ist).
Erträge
aus Planvermögen
105. Der erwartete Ertrag aus
Planvermögen ist eine Komponente des in der Gewinn- und
Verlustrechnung erfassten Aufwands. Die Differenz zwischen
erwartetem und tatsächlichem Ertrag aus dem Planvermögen ist
ein versicherungsmathematischer Gewinn oder Verlust; dieser
wird zusammen mit den versicherungsmathematischen Gewinnen und
Verlusten in Bezug auf die leistungsorientierte Verpflichtung
in die Bestimmung des Netto-Betrages einbezogen, der mit den
Grenzen des 10 %-Korridors gemäß Paragraph 92 zu vergleichen
ist.
106. Der erwartete Ertrag aus
Planvermögen basiert auf den zu Beginn der Periode
herrschenden Erwartungen des Marktes in Bezug auf
Anlageerträge im gesamten verbleibenden Zeitraum, in dem die
zugehörige Verpflichtung besteht. Der erwartete Ertrag aus
Planvermögen hat Änderungen des beizulegenden Zeitwerts des
während der Periode vorhandenen Planvermögens zu
berücksichtigen, die sich auf Grund von Beitragszahlungen an
den Fonds und tatsächliche Leistungsauszahlungen des Fonds
ergeben.
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Beispiel zur Veranschaulichung
der Paragraphen 106
Zum 1. Januar 20X1 betrug der
beizulegende Zeitwert des Planvermögens 10 000 und die
kumulierten, noch nicht erfassten
versicherungsmathematischen Nettogewinne 760. Am 30. Juni
20X1 hat der Plan Leistungen in Höhe von 1 900 ausgezahlt
und Beiträge in Höhe von 4 900 erhalten. Am 31. Dezember
20X1 betrugen der beizulegende Zeitwert des Planvermögens 15
000 und der Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung
14 792. Die versicherungsmathematischen Verluste aus
Verpflichtungsveränderungen in der Periode 20X1 betrugen 60.
Am 1. Januar 20X1 führte das
berichtende Unternehmen die folgenden Schätzungen auf der
Basis der an diesem Stichtag geltenden
Marktwerte durch:
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(%) |
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Zins- und Dividendenerträge
nach Abzug der vom Fonds zu entrichtenden Steuern |
9,25 |
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Realisierte und nicht
realisierte Gewinne aus Planvermögen (nach Steuern)
|
2,00 |
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Verwaltungsaufwand
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(1,00) |
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Erwarteter Ertrag
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10,25 |
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Erwarteter und
tatsächlicher Ertrag aus Planvermögen in 20X1 ergeben
sich wie folgt:
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Ertrag auf 10 000 gehalten
für 12 Monate zu 10,25 %
|
1 025 |
|
Ertrag auf 3 000 gehalten für 12 Monate zu 5 %
(entspricht 10,25 % p.a. bei Zinsgutschrift alle sechs
Monate) |
150 |
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Erwarteter Ertrag aus
Planvermögen für 20X1
|
1 175 |
|
Zeitwert des Planvermögens
zum 31. Dezember 20X1
|
15 000 |
|
Abzgl. Zeitwert des
Planvermögens zum 1. Januar 20X1
|
(10 000) |
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Abzgl. erhaltene Beiträge
|
(4 900) |
|
Zzgl. ausgezahlte
Leistungen
|
1 900 |
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Tatsächlicher Ertrag aus
Planvermögen
|
2 000 |
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Die Differenz zwischen dem
erwarteten (1 175) und dem tatsächlichen Ertrag aus
Planvermögen (2 000) entspricht einem
versicherungsmathematischen Gewinn von 825. Somit
beträgt der kumulative Saldo nicht erfasster
versicherungsmathematischer Gewinne 1 525 (760 plus 825
minus 60). Die Grenze des Korridors gemäß Paragraph 92
ist 1 500 (den höheren Betrag von (i) 10 % von 15 000
und (ii) 10 % von 14 792). Im folgenden Jahr (20X2)
erfasst das Unternehmen in der Gewinn- und
Verlustrechnung einen versicherungsmathematischen Gewinn
von 25 (1 525 minus 1 500) dividiert durch die erwartete
durchschnittliche Restdienstzeit der einzubeziehenden
Arbeitnehmer.
Der erwartete Ertrag aus Planvermögen für
20X2 basiert auf den am 1.1.X2 vorherrschenden
Erwartungen des Marktes in Bezug auf Anlageerträge im
gesamten Zeitraum, in dem die zugrunde liegende
Verpflichtung besteht. |
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107. Bei der Bestimmung des
erwarteten und des tatsächlichen Ertrags aus Planvermögen
werden die vom Unternehmen erwarteten Verwaltungskosten
abgezogen, soweit sie nicht in die versicherungsmathematischen
Annahmen zur Bewertung der Verpflichtung eingegangen sind.
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