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Verordnung (EG)
Nr. 1725/2003 der Kommission
vom 29. September 2003 geändert durch Verordnung (EG) Nr.
1910/2005
Inhalt |
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Unternehmenszusammenschlüsse
108.
Im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses hat ein
Unternehmen Vermögenswerte und Schulden aus Plänen für
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem
Barwert der zugesagten Leistungen abzüglich des
beizulegenden Zeitwertes des vorhandenen Planvermögens
anzusetzen (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).
Der Barwert der
Leistungsverpflichtung beinhaltet alle folgenden Elemente,
selbst wenn diese zum Zeitpunkt
des Erwerbs vom erworbenen Unternehmen noch nicht erfasst
worden waren:
(a)
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, die vor dem
Erwerbszeitpunkt entstanden sind (ungeachtet dessen,
ob sie innerhalb des 10 %-Korridors liegen oder nicht);
(b)
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand als Folge der
Änderung oder Einführung eines Planes vor dem Erwerbszeitpunkt; und
(c) jene Beträge, die den
Übergangsvorschriften aus Paragraph 155(b) folgend, vom
erworbenen Unternehmen noch nicht erfasst waren.
Plankürzung und -abgeltung
109. Gewinne oder Verluste aus
der Kürzung oder Abgeltung eines leistungsorientierten Planes
sind zum Zeitpunkt der Kürzung oder Abgeltung zu erfassen.
Gewinne oder Verluste aus der Kürzung oder Abgeltung eines
leistungsorientierten Planes haben zu beinhalten:
(a) jede daraus
resultierende Änderung des Barwerts der
leistungsorientierten Verpflichtung;
(b) jede daraus
resultierende Änderung des beizulegenden Zeitwerts des
Planvermögens;
(c) alle etwaigen, damit
verbundenen versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste
und etwaigen nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand, soweit
diese nicht schon nach Paragraph 92 bzw. Paragraph 96
erfasst wurden.
110. Bevor die Auswirkung
einer Plankürzung oder -abgeltung bestimmt wird, sind die
leistungsorientierten Verpflichtungen (und das Planvermögen,
sofern vorhanden) unter Verwendung aktueller
versicherungsmathematischer Annahmen (einschließlich aktueller
Marktzinssätze und sonstiger aktueller Marktwerte) neu zu
bewerten.
111. Eine Plankürzung liegt vor,
wenn ein Unternehmen entweder:
(a) nachweislich dazu
verpflichtet ist, die Anzahl der vom Plan erfassten
Arbeitnehmer erheblich zu reduzieren; oder
(b) die Regelungen eines
leistungsorientierten Planes so ändert, dass ein
wesentlicher Teil der künftigen Arbeitsleistung der
Arbeitnehmer zu keinen oder nur noch zu reduzierten
Versorgungsleistungen führt.
Eine Plankürzung kann sich aus
einem einzelnen Ereignis ergeben, wie z. B. einer
Betriebsschließung, der Aufgabe eines Geschäftsbereichs oder
der Beendigung oder Aussetzung eines Plans. Ein Ereignis ist
dann hinreichend wesentlich, um als Plankürzung zu
qualifizieren, wenn die Erfassung des Gewinns oder Verlusts
aus der Plankürzung wesentliche Auswirkungen auf den Abschluss
des Unternehmens hat. Plankürzungen stehen häufig im
Zusammenhang mit einer Umstrukturierung. Eine Plankürzung wird
daher zur gleichen Zeit erfasst wie die ihr zugrunde liegende
Umstrukturierung.
112. Eine Abgeltung von
Versorgungsansprüchen liegt vor, wenn ein Unternehmen eine
Vereinbarung eingeht, wonach alle weiteren rechtlichen oder
faktischen Verpflichtungen für einen Teil oder auch die
Gesamtheit der im Rahmen eines leistungsorientierten Planes
zugesagten Leistungen eliminiert werden, zum Beispiel dann,
wenn an die Begünstigten eines Plans oder zu ihren Gunsten,
als Gegenleistung für deren Verzicht auf bestimmte Leistungen
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine
Barausgleichszahlung geleistet wird.
113. In manchen Fällen erwirbt
ein Unternehmen einen Versicherungsvertrag um alle
Ansprüche, die auf geleistete Arbeiten in der laufenden oder
früheren Periode zurückgehen, abzudecken. Der Erwerb eines
solchen Vertrages ist keine Abgeltung, wenn die rechtliche
oder faktische Verpflichtung (siehe Paragraph 39) beim
Unternehmen verbleibt, weitere Beträge zu zahlen, wenn der
Versicherer nicht in der Lage ist, die Leistungen zu zahlen,
die in dem Versicherungsvertrag vereinbart sind. Die
Paragraphen 104A bis D behandeln die Erfassung und die
Bewertung von Erstattungsansprüchen aus
Versicherungsverträgen, die kein Planvermögen sind.
114. Eine Abgeltung stellt
gleichzeitig eine Plankürzung dar, wenn der Plan beendet wird,
indem die aus dem Plan resultierende Verpflichtung abgegolten
wird und der Plan damit nicht mehr länger existiert. Die
Beendigung eines Plans ist jedoch keine Kürzung oder
Abgeltung, wenn der Plan durch einen neuen Plan ersetzt wird,
der substanziell gleichartige Leistungen vorsieht.
115. Erfolgt eine Plankürzung nur
für einen Teil der vom Plan betroffenen Arbeitnehmer oder wird
die Verpflichtung nur teilweise abgegolten, so umfasst der
Gewinn oder Verlust den anteiligen noch nicht erfassten
nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand und die anteiligen noch
nicht erfassten versicherungsmathematischen Gewinne und
Verluste (sowie die nach Paragraph 155(b) noch nicht erfassten
anteiligen Übergangsbeträge). Die entsprechenden Anteile sind
auf der Grundlage der Barwerte der Verpflichtung vor und nach
der Plankürzung oder -abgeltung zu bestimmen, es sei denn, die
Umstände lassen eine andere Grundlage sachgerechter
erscheinen. So kann es beispielsweise angemessen sein, einen
Gewinn aus der Kürzung oder Abgeltung eines Planes zunächst
mit noch nicht erfasstem nachzuverrechnendem Dienstzeitaufwand
desselben Planes zu verrechnen.
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Beispiel zur Veranschaulichung
von Paragraph 115
Ein Unternehmen gibt ein
Geschäftssegment auf, wodurch die Arbeitnehmer des
aufgegebenen Geschäftssegments keine weiteren Leistungen
erdienen werden. Dies ist eine Plankürzung ohne gleichzeitige
Abgeltung. Die Bewertung unter Verwendung aktueller
versicherungsmathematischer Annahmen (einschließlich aktueller
Marktzinssätze und anderer aktueller Marktwerte) unmittelbar
vor der Kürzung resultiert in einer leistungsorientierten
Verpflichtung des Unternehmens mit einem Nettobarwert von 1
000, einem Planvermögen mit einem beizulegenden Zeitwert von
820 und einem kumulierten, nicht erfassten
versicherungsmathematischen Gewinn von 50. Die erstmalige
Anwendung des Standards durch das Unternehmen erfolgte ein
Jahr zuvor. Dabei hat sich die Nettoschuld um 100 erhöht, die
gemäß Wahl des Unternehmens über fünf Jahre verteilt erfasst
werden (siehe Paragraph 155(b)). Durch die Plankürzung
verringert sich der Nettobarwert der zugesagten Leistung um
100 auf 900.
Von den bisher noch nicht
erfassten versicherungsmathematischen Gewinnen und dem
Übergangssaldo aus der erstmaligen Anwendung entfallen 10 %
(100/1 000) auf die durch die Plankürzung entfallende
Verpflichtung. Somit wirkt sich die Plankürzung im Einzelnen
wie folgt aus:
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Vor
Planverkürzung |
Gewinn aus
Planverkürzung |
Nach
Planverkürzung |
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Nettobarwert der
Verpflichtung |
1 000 |
(100) |
900 |
|
Beizulegender Zeitwert des
Planvermögens
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(820) |
— |
(820) |
| |
180 |
(100) |
80 |
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Nicht erfasste
versicherungsmathematische Gewinne
|
50 |
(5) |
45 |
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Nicht erfasster
Übergangssaldo (100 × 4/5)
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(80) |
8 |
(72) |
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Bilanzierte Nettoschuld
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150 |
(97) |
53 |
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Darstellung
Saldierung
116. Ein Unternehmen hat einen
Vermögenswert aus einem Plan dann, und nur dann, mit der
Schuld aus einem anderen Plan, zu saldieren, wenn das
Unternehmen:
-
(a) ein einklagbares Recht
hat, die Vermögensüberdeckung des einen Plans zur Ablösung
von Verpflichtungen aus dem anderen Plan zu verwenden; und
-
(b) beabsichtigt, entweder
den Ausgleich der Verpflichtungen auf Nettobasis
herbeizuführen, oder gleichzeitig mit der Verwertung der
Vermögensüberdeckung des einen Plans seine Verpflichtung aus
dem anderen Plan abzulösen.
117. Die Kriterien für eine
Saldierung gleichen annähernd denen für Finanzinstrumente
gemäß IAS 32, Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung.
Unterscheidung
von Kurz- und Langfristigkeit
118. Einige Unternehmen
unterscheiden zwischen kurzfristigen und langfristigen
Vermögenswerten oder Schulden. Dieser Standard enthält keine
Regelungen, ob ein Unternehmen eine diesbezügliche
Unterscheidung nach kurz- und langfristigen Aktiva oder
Passiva aus Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vorzunehmen hat.
Finanzielle
Komponenten der Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
119. Dieser Standard enthält
keine Regelungen, ob ein Unternehmen den laufenden
Dienstzeitaufwand, den Zinsaufwand und die erwarteten Erträge
aus Planvermögen in der Gewinn- und Verlustrechnung
zusammengefasst als Komponenten eines bestimmten Aufwands-
oder Ertragspostens ausweisen muss.
Angaben
120. Ein Unternehmen hat
Angaben zu machen, durch die Abschlussadressaten die Art der
leistungsorientierten Pläne und die finanziellen
Auswirkungen der Änderungen dieser Pläne während der
Berichtsperiode bewerten können.
120A. Ein Unternehmen hat
die folgenden Angaben für leistungsorientierte Pläne zu
machen:
a) die vom
Unternehmen angewandte Methode zur Erfassung
versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste;
b) eine allgemeine
Beschreibung der Art des Plans;
c) eine
Überleitungsrechnung der Eröffnungs- und Schlusssalden
des Barwertes der leistungsorientierten Verpflichtung,
die die Auswirkungen auf jeden der nachstehenden Posten,
falls zutreffend, getrennt aufzeigt:
i) laufender
Dienstzeitaufwand,
ii) Zinsaufwand,
iii) Beiträge der
Teilnehmer des Plans,
iv)
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste,
v)
Wechselkursänderungen bei Plänen, die in einer von
der Darstellungswährung des Unternehmens
abweichenden Währung bewertet werden,
vi) gezahlte
Leistungen,
vii)
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand,
viii)
Unternehmenszusammenschlüsse,
ix) Plankürzungen
und
x)
Planabgeltungen;
d) eine Analyse der
leistungsorientierten Verpflichtung, aufgeteilt in
Beträge aus Plänen, die nicht über einen Fonds
finanziert werden, und in Beträge aus Plänen, die ganz
oder teilweise aus einem Fonds finanziert werden;
e) eine
Überleitungsrechnung der Eröffnungs- und Schlusssalden
des beizulegenden Zeitwertes des Planvermögens sowie der
Eröffnungs- und Schlusssalden aller als Vermögenswert
nach Paragraph 104A angesetzten Erstattungsansprüche,
die die Auswirkungen innerhalb der Periode auf jeden der
nachstehenden Posten, falls zutreffend, getrennt
aufzeigt:
i) erwartete
Erträge aus Planvermögen,
ii)
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste,
iii)
Wechselkursänderungen bei Plänen, die in einer von
der Darstellungswährung des Unternehmens
abweichenden Währung bewertet werden,
iv) Beiträge des
Arbeitgebers,
v) Beiträge der
Teilnehmer des Plans,
vi) gezahlte
Leistungen,
vii)
Unternehmenszusammenschlüsse und
viii)
Planabgeltungen;
f) eine
Überleitungsrechnung des Barwertes der
leistungsorientierten Verpflichtung in Buchstabe c und
des beizulegenden Zeitwertes des Planvermögens in
Buchstabe e zu den in der Bilanz angesetzten
Vermögenswerten und Schulden, wobei mindestens zu zeigen
sind:
i) der Saldo der
noch nicht in der Bilanz angesetzten
versicherungsmathematischen Gewinne oder Verluste
(siehe Paragraph 92)
ii) der noch
nicht in der Bilanz angesetzte nachzuverrechnende
Dienstzeitaufwand (siehe Paragraph 96),
iii) jeder
aufgrund der Begrenzung des Paragraph 58 Buchstabe b
nicht als Vermögenswert angesetzte Betrag,
iv) der
beizulegende Zeitwert der am Bilanzstichtag als
Vermögenswert gemäß Paragraph 104A angesetzten
Erstattungsansprüche (mit einer kurzen Beschreibung
des Zusammenhangs zwischen Erstattungsanspruch und
zugehöriger Verpflichtung), und
v) die anderen in
der Bilanz angesetzten Beträge;
g) die gesamten
ergebniswirksam erfassten Beträge für jede der folgenden
Komponenten sowie der jeweilige Posten, unter dem sie im
Periodenergebnis ausgewiesen sind:
i) laufender
Dienstzeitaufwand,
ii) Zinsaufwand,
iii) erwartete
Erträge aus Planvermögen,
iv) erwartete
Erträge aus Erstattungsansprüchen, die gemäß
Paragraph 104A als Vermögenswert angesetzt worden
sind,
v)
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste,
vi)
nachzuverrechnender Dienstzeitaufwand,
vii) Auswirkungen
von Plankürzungen oder -abgeltungen, und
viii)
Auswirkungen der Obergrenze in Paragraph 58
Buchstabe b;
h) der gesamte in der
Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen für
jeden der folgenden Posten erfasste Betrag:
i)
versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, und
ii) Auswirkungen
der Obergrenze in Paragraph 58 Buchstabe b;
i) der kumulierte in
der Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen
erfasste Betrag der versicherungsmathematischen Gewinne
und Verluste für Unternehmen, die eine solche
Aufstellung gemäß Paragraph 93A machen;
j) der Prozentsatz
oder Betrag des beizulegenden Zeitwertes des gesamten
Planvermögens für jede Hauptkategorie des Planvermögens,
einschließlich, aber nicht beschränkt auf
Eigenkapitalinstrumente, Schuldinstrumente, Immobilien
und alle anderen Vermögenswerte;
k) die im
beizulegenden Zeitwert des Planvermögens enthaltenen
Beträge für:
i) jede Kategorie
von eigenen Finanzinstrumenten des Unternehmens und
ii) alle selbst
genutzten Immobilien oder andere vom Unternehmen
genutzten Vermögenswerte;
l) ein beschreibender
Text über die zur Bestimmung der allgemein erwarteten
Rendite der Vermögenswerte benutzte Grundlage, welcher
die Auswirkung der Hauptkategorien des Planvermögens
beinhaltet;
m) die tatsächlichen
Erträge aus Planvermögen sowie die tatsächlichen Erträge
aus Erstattungsansprüchen, die gemäß Paragraph 104A als
Vermögenswert angesetzt worden sind;
n) die wichtigsten
zum Bilanzstichtag verwendeten
versicherungsmathematischen Annahmen, einschließlich,
sofern zutreffend:
i) der
Abzinsungssätze,
ii) der
erwarteten Renditen auf das Planvermögen für die im
Abschluss dargestellten Berichtsperioden,
iii) der
erwarteten Erträge aus Erstattungsansprüchen, die
gemäß Paragraph 104A als Vermögenswert angesetzt
worden sind, für die im Abschluss dargestellten
Berichtsperioden,
iv) der
erwarteten Lohn- oder Gehaltssteigerungen (und
Änderungen von Indizes oder anderen Variablen, die
nach den formalen oder faktischen Regelungen eines
Planes als Grundlage für Erhöhungen künftiger
Leistungen maßgeblich sind),
v) der
Kostentrends im Bereich der medizinischen
Versorgung, und
vi) aller anderen
verwendeten wesentlichen versicherungsmathematischen
Annahmen.
Jede
versicherungsmathematische Annahme ist in absoluten
Werten anzugeben (z. B. als absoluter Prozentsatz) und
nicht nur als Spanne zwischen verschiedenen
Prozentsätzen oder anderen Variablen;
o) die Auswirkung
einer Erhöhung um einen Prozentpunkt und die Auswirkung
einer Minderung um einen Prozentpunkt der angenommenen
Kostentrends im medizinischen Bereich auf:
i) die Summe der
laufenden Dienstzeitaufwands- und
Zinsaufwandskomponenten der periodischen Nettokosten
für medizinische Versorgung nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, und
ii) die
kumulierten Verpflichtungen hinsichtlich der Kosten
für medizinische Versorgung für Leistungen nach
Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Zum Zwecke dieser
Angabe sind alle anderen Annahmen konstant zu halten.
Für Pläne, die in einem Hochinflationsgebiet eingesetzt
werden, ist die Auswirkung einer Erhöhung oder Minderung
des Prozentsatzes der angenommenen Kostentrends im
medizinischen Bereich vergleichbar einem Prozentpunkt in
einem Niedriginflationsgebiet anzugeben;
p) die Beträge für
die laufende Berichtsperiode und die vier
vorangegangenen Berichtsperioden im Hinblick auf:
i) den Barwert
der leistungsorientierten Verpflichtung, den
beizulegenden Zeitwert des Planvermögens und den
Überschuss bzw. den Fehlbetrag des Plans, und
ii) die
erfahrungsbedingten Anpassungen:
A. der
Schulden des Plans, die zum Bilanzstichtag
entweder als (1) ein Betrag oder als (2) ein
Prozentsatz der Schulden des Plans ausgedrückt
werden, und
B. der
Vermögenswerte des Plans, die zum Bilanzstichtag
entweder als (1) ein Betrag oder als (2) ein
Prozentsatz der Vermögenswerte des Plans
ausgedrückt werden;
q) die bestmögliche
Schätzung des Arbeitgebers bezüglich der Beiträge, die
erwartungsgemäß in der Berichtsperiode, die nach dem
Bilanzstichtag beginnt, in den Plan eingezahlt werden,
sobald diese auf angemessene Weise ermittelt werden
kann.
121. Paragraph 120(b) verlangt
eine allgemeine Beschreibung der Art des Planes. Eine solche
Beschreibung unterscheidet beispielsweise zwischen
Festgehalts- und Endgehaltsplänen oder Plänen für medizinische
Versorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Weitere
Einzelheiten sind nicht erforderlich.
122. Falls ein Unternehmen mehr
als einen leistungsorientierten Plan hat, können die Angaben
für alle Pläne zusammengefasst werden, für jeden Plan
gesondert dargestellt oder nach Gruppierungen, die am
sinnvollsten erscheinen, zusammengefasst werden. Sinnvoll
erscheinen Gruppierungen zum Beispiel nach den folgenden
Kriterien:
(a) nach der geografischen
Zuordnung der Pläne, z. B. durch eine Unterscheidung in in-
und ausländische Pläne; oder
(b) nach erheblichen
Unterschieden in den Risiken der Pläne, z. B. durch eine
Trennung von Festgehalts- und Endgehaltsplänen oder Plänen für
medizinische Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
Wenn ein Unternehmen die
geforderten Angaben für eine Gruppe von Plänen zusammenfasst,
sind gewichtete Durchschnittswerte oder relativ enge
Bandbreiten anzugeben.
123. Paragraph 30 verlangt
zusätzliche Angaben zu gemeinschaftlichen
leistungsorientierten Plänen mehrerer Arbeitgeber, die wie
beitragsorientierte Pläne behandelt werden.
124. In den Fällen, in denen dies
nach IAS 24, Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden
Unternehmen und Personen, verlangt ist, hat das Unternehmen
Informationen zu geben über:
(a) Geschäftsvorfälle zwischen
Plänen für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und nahe stehenden Unternehmen und
Personen; und
(b) Leistungen nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses für Personen in Schlüsselpositionen
des Managements.
125. In den Fällen, in denen dies
nach IAS 37, Rückstellungen, Eventualschulden und
Eventualforderungen, verlangt ist, hat ein Unternehmen
Informationen über Eventualschulden im Zusammenhang mit
Verpflichtungen aus Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu geben.
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