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VERORDNUNG (EG)
Nr. 1725/2003
DER KOMMISSION
vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Anwendungsbereich
1. Dieser Standard ist auf die
Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen
Hand sowie auf die Angaben sonstiger Unterstützungsmaßnahmen
der öffentlichen Hand anzuwenden.
2. Folgende Fragestellungen
werden in diesem Standard nicht behandelt:
(a) die besonderen Probleme,
die sich aus der Bilanzierung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand in Abschlüssen ergeben, die die
Auswirkungen von Preisänderungen berücksichtigen, sowie die
Frage, wie sich Zuwendungen der öffentlichen Hand auf
zusätzliche Informationen ähnlicher Art auswirken;
(b) Beihilfen der öffentlichen
Hand, die sich für ein Unternehmen als Vorteile bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens auswirken oder
die auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld bestimmt
oder begrenzt werden (wie beispielsweise Steuerstundungen,
Investitionsteuergutschriften, erhöhte
Abschreibungsmöglichkeiten und ermäßigte
Einkommensteuersätze);
(c) Beteiligungen der
öffentlichen Hand an Unternehmen;
(d) Zuwendungen der
öffentlichen Hand, die von IAS 41, Landwirtschaft, abgedeckt
werden.
Definitionen
3. Folgende Begriffe werden in
diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Öffentliche Hand bezieht sich
auf Regierungsbehörden, Institutionen mit hoheitlichen
Aufgaben und ähnliche Körperschaften, unabhängig davon, ob
lokal, national oder international.
Beihilfen der öffentlichen
Hand sind Maßnahmen der öffentlichen Hand, die dazu bestimmt
sind, einem Unternehmen oder einer Reihe von Unternehmen, die
bestimmte Kriterien erfüllen, einen besonderen
wirtschaftlichen Vorteil zu gewähren. Beihilfen der
öffentlichen Hand im Sinne dieses Standards umfassen keine
indirekt bereitgestellten Vorteile auf Grund von
Fördermaßnahmen, die auf die allgemeinen
Wirtschaftsbedingungen Einfluss nehmen, wie beispielsweise die
Bereitstellung von Infrastruktur in Entwicklungsgebieten oder
die Auferlegung von Handelsbeschränkungen für Wettbewerber.
Zuwendungen der öffentlichen
Hand sind Beihilfen der öffentlichen Hand, die an ein
Unternehmen durch Übertragung von Mitteln gewährt werden und
die zum Ausgleich für die vergangene oder künftige Erfüllung
bestimmter Bedingungen im Zusammenhang mit der betrieblichen
Tätigkeit des Unternehmens dienen. Davon ausgeschlossen sind
bestimmte Formen von Beihilfen der öffentlichen Hand, die
sich nicht angemessen bewerten lassen, sowie Geschäfte mit
der öffentlichen Hand, die von der normalen Tätigkeit des
Unternehmens nicht unterschieden werden können (1).
(1) Siehe auch SIC-10:
Beihilfen der öffentlichen Hand — Kein spezifischer
Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten.
Zuwendungen für Vermögenswerte
sind Zuwendungen der öffentlichen Hand, die an die
Hauptbedingung geknüpft sind, dass ein Unternehmen, um die
Zuwendungsvoraussetzungen zu erfüllen, langfristige
Vermögenswerte kauft, herstellt oder auf andere Weise erwirbt.
Damit können auch Nebenbedingungen verbunden sein, die die Art
oder den Standort der Vermögenswerte oder die Perioden,
während derer sie zu erwerben oder zu halten sind,
beschränken.
Erfolgsbezogene
Zuwendungen sind Zuwendungen der öffentlichen Hand, die
sich nicht auf Vermögenswerte beziehen.
Erlassbare Darlehen sind
Darlehen, die der Darlehensgeber mit der Zusage gewährt, die
Rückzahlung unter bestimmten im Voraus festgelegten
Bedingungen zu erlassen.
Der beizulegende Zeitwert ist
der Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen einem
sachverständigen, vertragswilligen Käufer und einem
sachverständigen, vertragswilligen Verkäufer wie unter
voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden
könnte.
4. Beihilfen der öffentlichen
Hand sind in vielfacher Weise möglich und variieren sowohl in
der Art der gewährten Beihilfe als auch in den Bedingungen,
die daran üblicherweise geknüpft sind. Der Zweck einer
Beihilfe kann darin bestehen, ein Unternehmen zu ermutigen,
eine Tätigkeit aufzunehmen, die es nicht aufgenommen hätte,
wenn die Beihilfe nicht gewährt worden wäre.
5. Der Erhalt von Beihilfen der
öffentlichen Hand durch ein Unternehmen kann aus zwei Gründen
für die Aufstellung des Abschlusses wesentlich sein. Erstens
muss bei erfolgter Mittelübertragung eine sachgerechte
Behandlung für die Bilanzierung der Übertragung gefunden
werden. Zweitens ist die Angabe des Umfanges wünschenswert, in
dem das Unternehmen während der Berichtsperiode von derartigen
Beihilfen profitiert hat. Dies erleichtert den Vergleich mit
Abschlüssen früherer Perioden und mit denen anderer
Unternehmen.
6. Die Zuwendungen der
öffentlichen Hand werden manchmal anders bezeichnet,
beispielsweise als Zuschüsse, Subventionen oder als Prämien.
Zuwendungen
der öffentlichen Hand
7. Eine Erfassung von
Zuwendungen der öffentlichen Hand, einschließlich nicht
monetärer Zuwendungen zum beizulegenden Zeitwert, erfolgt nur
dann, wenn eine angemessene Sicherheit dafür besteht, dass:
(a) das Unternehmen die
damit verbundenen Bedingungen erfüllen wird; und dass
(b) die Zuwendungen gewährt
werden.
8.Zuwendungen der öffentlichen
Hand werden nur erfasst, wenn eine angemessene Sicherheit
dafür besteht, dass das Unternehmen die damit verbundenen
Bedingungen erfüllen wird und dass die Zuwendungen gewährt
werden. Der Zufluss einer Zuwendung liefert für sich allein
keinen schlüssigen substanziellen Hinweis dafür, dass die mit
der Zuwendung verbundenen Bedingungen erfüllt worden sind oder
werden.
9. Die Art, in der eine Zuwendung
gewährt wird, berührt die Bilanzierungsmethode, die auf die
Zuwendung anzuwenden ist, nicht. Daher macht es bei der
Bilanzierung keinen Unterschied, ob die Zuwendung als Zahlung
oder als Kürzung einer Verpflichtung gegenüber der
öffentlichen Hand empfangen wurde.
10. Ein erlassbares Darlehen der
öffentlichen Hand wird als finanzielle Zuwendung behandelt,
wenn angemessene Sicherheit dafür besteht, dass das
Unternehmen die Bedingungen für den Erlass des Darlehens
erfüllen wird.
11. Ist eine Zuwendung bereits
erfasst worden, so ist jede damit verbundene Eventualschuld
oder Eventualforderung gemäß IAS 37, Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen, zu behandeln.
12. Zuwendungen der
öffentlichen Hand sind planmäßig als Ertrag zu erfassen, und
zwar im Verlauf der Perioden, die erforderlich sind, um sie
mit den entsprechenden Aufwendungen, die sie kompensieren
sollen, zu verrechnen. Sie sind dem Eigenkapital nicht
unmittelbar zuzuordnen.
13. Für die Behandlung von
Zuwendungen der öffentlichen Hand existieren zwei grundlegende
Methoden: die Methode der Behandlung als Eigenkapital, wonach
die finanzielle Zuwendung unmittelbar dem Eigenkapital
zugeordnet wird, und die Methode der erfolgswirksamen
Behandlung der Zuwendungen, wonach die finanzielle Zuwendung
über eine oder mehrere Perioden als Ertrag behandelt wird.
14. Die Verfechter der Behandlung
als Eigenkapital argumentieren in folgender Weise:
(a) Zuwendungen der
öffentlichen Hand sind eine Finanzierungshilfe, die in der
Bilanz auch als solche zu behandeln ist und die nicht in die
Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen wird, um mit den
Aufwendungen saldiert zu werden, zu deren Finanzierung die
Zuwendung gewährt wurde. Da keine Rückzahlung zu erwarten
ist, sind sie dem Eigenkapital unmittelbar zuzuordnen; und
(b) es ist unangemessen, die
Zuwendungen der öffentlichen Hand in der Gewinn- und
Verlustrechnung zu berücksichtigen, da sie nicht verdient
worden sind, sondern einen von der öffentlichen Hand
gewährten Anreiz darstellen, ohne dass entsprechender
Aufwand entsteht.
15. Die Argumente für eine
erfolgswirksame Behandlung lauten folgendermaßen:
(a) da finanzielle Zuwendungen
der öffentlichen Hand nicht von den Anteilseignern zugeführt
werden, dürfen sie nicht unmittelbar dem Eigenkapital
zugeschrieben werden, sondern sind als Ertrag in der
entsprechenden Periode zu erfassen;
(b) Zuwendungen der
öffentlichen Hand sind selten unentgeltlich. Das Unternehmen
verdient sie durch die Beachtung der Bedingungen und mit der
Erfüllung der vorgesehenen Verpflichtungen. Sie sind daher
korrespondierend zu den Kosten, die durch die Zuwendung
gedeckt werden sollen, als Ertrag zu erfassen; und
(c) da Einkommensteuern und
andere Steuern erfolgsmindernd erfasst werden, ist es
logisch, auch finanzielle Zuwendungen der öffentlichen Hand,
die eine Ausdehnung der Steuerpolitik darstellen, in der
Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
16. Für die Methode der
erfolgswirksamen Behandlung der Zuwendungen ist es von
grundlegender Bedeutung, dass die Zuwendungen der öffentlichen
Hand planmäßig und sachgerecht als Ertrag erfasst werden, und
zwar im Verlauf der Perioden, die erforderlich sind, um sie
mit den entsprechenden Aufwendungen zu verrechnen. Die
erfolgswirksame Erfassung von Zuwendungen auf der Grundlage
ihres Zuflusses steht nicht in Übereinstimmung mit der
Grundvoraussetzung der Periodenabgrenzung (siehe
IAS 1,
Darstellung des Abschlusses), und eine Erfassung als Ertrag
bei Zufluss der Zuwendung ist nur zulässig, wenn für die
Periodisierung der Zuwendung keine andere Grundlage als die
des Zuflusszeitpunktes verfügbar ist.
17. In den meisten Fällen sind
die Perioden, über welche die im Zusammenhang mit einer
Zuwendung anfallenden Aufwendungen erfasst werden, leicht
feststellbar, und daher werden Zuwendungen, die mit bestimmten
Aufwendungen zusammenhängen, in der gleichen Periode wie diese
als Ertrag erfasst. Entsprechend werden Zuwendungen für
abschreibungsfähige Vermögenswerte über die Perioden und in
dem Verhältnis als Ertrag erfasst, in dem die Abschreibung auf
diese Vermögenswerte angesetzt wird.
18. Zuwendungen der öffentlichen
Hand, die im Zusammenhang mit nicht abschreibungsfähigen
Vermögenswerten gewährt werden, können ebenfalls die Erfüllung
bestimmter Verpflichtungen voraussetzen und werden dann als
Erträge während der Perioden erfasst, die durch Aufwendungen
infolge der Erfüllung der Verpflichtungen belastet werden.
Beispielsweise kann eine Zuwendung in Form von Grund und Boden
an die Bedingung gebunden sein, auf diesem Grundstück ein
Gebäude zu errichten, und es kann angemessen sein, die
Zuwendung auf die Lebensdauer des Gebäudes erfolgswirksam zu
verteilen.
19. Zuwendungen können auch Teil
eines Bündels von Fördermaßnahmen sein, die an eine Reihe von
Bedingungen geknüpft sind. In solchen Fällen ist die
Feststellung der Bedingungen, die die Aufwendungen der
Perioden verursachen, in denen die Zuwendung vereinnahmt wird,
sorgfältig durchzuführen. So kann es angemessen sein, einen
Teil der Zuwendung auf der einen und einen anderen Teil auf
einer anderen Grundlage zu verteilen.
20. Eine
Zuwendung der öffentlichen Hand für bereits angefallene
Aufwendungen oder Verluste sowie für Zuwendungen zum Zweck
der sofortigen finanziellen Unterstützung ohne zukünftig
damit verbundenem Aufwand ist als Ertrag in der Periode zu
erfassen, in der der entsprechende Anspruch entsteht.
21. Unter manchen
Umständen kann eine Zuwendung gewährt werden, um ein
Unternehmen sofort finanziell zu unterstützen, ohne dass
mit dieser Zuwendung ein Anreiz verbunden wäre, bestimmte
Aufwendungen zu tätigen. Derartige Zuwendungen können auf
ein einzelnes Unternehmen beschränkt sein und stehen unter
Umständen nicht einer ganzen Klasse von Begünstigten zur
Verfügung. Diese Umstände können eine Erfassung einer
Zuwendung als Ertrag in der Periode erforderlich machen, in
der das Unternehmen für eine Zuwendung in Betracht kommt,
mit entsprechender Angabepflicht, um sicherzustellen, dass
ihre Auswirkungen klar zu erkennen sind.
22. Eine Zuwendung
der öffentlichen Hand kann einem Unternehmen zum Ausgleich
von Aufwendungen oder Verlusten, die bereits in einer
vorangegangenen Periode entstanden sind, gewährt werden.
Solche Zuwendungen sind als Ertrag in der Periode zu erfassen,
in der der entsprechende Anspruch entsteht, mit entsprechender
Angabepflicht, um sicherzustellen, dass ihre Auswirkungen klar
zu erkennen sind.
Nicht monetäre Zuwendungen der
öffentlichen Hand
23. Eine Zuwendung der
öffentlichen Hand kann als ein nicht monetärer Vermögenswert,
wie beispielsweise Grund und Boden oder andere Ressourcen, zur
Verwertung im Unternehmen übertragen werden. Unter diesen
Umständen gilt es als übliches Verfahren, den beizulegenden
Zeitwert des nicht monetären Vermögenswertes festzustellen und
sowohl die Zuwendung als auch den Vermögenswert zu diesem
beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Als Alternative wird
manchmal sowohl der Vermögenswert als auch die Zuwendung zu
einem Merkposten bzw. zu einem symbolischen Wert angesetzt.
Darstellung von Zuwendungen für
Vermögenswerte
24. Zuwendungen der
öffentlichen Hand für Vermögenswerte, einschließlich nicht
monetärer Zuwendungen zum beizulegenden Zeitwert, sind in der
Bilanz entweder als passivischer Abgrenzungsposten
darzustellen oder bei der Feststellung des Buchwertes des
Vermögenswertes abzusetzen.
25. Die zwei Alternativen der
Darstellung von Zuwendungen (oder entsprechende Anteile der
Zuwendungen) für Vermögenswerte sind im Abschluss als
gleichwertig zu betrachten.
26. Der einen Methode zufolge
wird die Zuwendung als passivischer Abgrenzungsposten
behandelt, die während der Nutzungsdauer des Vermögenswertes
auf einer planmäßigen und vernünftigen Grundlage als Ertrag zu
erfassen ist.
27. Nach der anderen Methode wird
die Zuwendung bei der Feststellung des Buchwertes des
Vermögenswertes abgezogen. Die Zuwendung wird mittels eines
reduzierten Abschreibungsbetrages über die Lebensdauer des
abschreibungsfähigen Vermögenswertes als Ertrag erfasst.
28. Der Erwerb von
Vermögenswerten und die damit zusammenhängenden Zuwendungen
können im Cashflow eines Unternehmens größere Bewegungen
verursachen. Aus diesem Grund und zur Darstellung der
Bruttoinvestitionen in Vermögenswerte werden diese Bewegungen
oft als gesonderte Posten in der Kapitalflussrechnung
angegeben, und zwar unabhängig davon, ob die Zuwendung von dem
entsprechenden Vermögenswert zum Zwecke der Darstellung in der
Bilanz abgezogen wird oder nicht.
Darstellung von erfolgsbezogenen
Zuwendungen
29. Zum Teil werden
erfolgsbezogene Zuwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung
als Ertrag dargestellt, entweder getrennt oder unter einem
Hauptposten, wie beispielsweise sonstige Erträge, oder sie
werden von den entsprechenden Aufwendungen abgezogen.
30. Die Befürworter der ersten
Methode vertreten die Meinung, dass es unangebracht ist,
Ertrags- und Aufwandsposten zu saldieren, und dass die
Trennung der Zuwendung von den Aufwendungen den Vergleich mit
anderen Aufwendungen, die nicht von einer Zuwendung
beeinflusst sind, erleichtert. In Bezug auf die zweite Methode
wird der Standpunkt vertreten, dass die Aufwendungen dem
Unternehmen nicht entstanden wären, wenn die Zuwendung nicht
verfügbar gewesen wäre, und dass die Darstellung der
Aufwendungen ohne Saldierung der Zuwendung aus diesem Grund
irreführend sein könnte.
31. Beide Vorgehensweisen sind
als akzeptable Methoden zur Darstellung von erfolgsbezogenen
Zuwendungen zu betrachten. Die Angabe der Zuwendungen kann für
das richtige Verständnis von Abschlüssen notwendig sein. Es
ist normalerweise angemessen, die Auswirkung von Zuwendungen
auf jeden gesondert darzustellenden Ertrags- oder
Aufwandsposten anzugeben.
Rückzahlung von Zuwendungen der
öffentlichen Hand
32. Eine Zuwendung, die
rückzahlungspflichtig wird, ist als Berichtigung einer
Schätzung zu behandeln (vgl. IAS 8, Periodenergebnis,
grundlegende Fehler und Änderungen der Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden). Die Rückzahlung einer erfolgsbezogenen
Zuwendung ist zunächst mit dem nicht amortisierten,
passivischen Abgrenzungsposten aus der Zuwendung zu
verrechnen. Soweit die Rückzahlung diesen passivischen
Abgrenzungsposten übersteigt oder für den Fall, dass eine
solche nicht vorhanden ist, ist die Rückzahlung sofort als
Aufwand zu verrechnen. Rückzahlungen von Zuwendungen für
Vermögenswerte sind durch Zuschreibung zum Buchwert des
Vermögenswertes oder durch Verminderung des passivischen
Abgrenzungspostens um den rückzahlungspflichtigen Betrag zu
korrigieren. Die kumulative zusätzliche Abschreibung, die bei
einem Fehlen der Zuwendung bis zu diesem Zeitpunkt zu erfassen
gewesen wäre, ist direkt als Aufwand zu berücksichtigen.
33. Umstände, die Anlass für eine
Rückzahlung von Zuwendungen für Vermögenswerte sind, können es
erforderlich machen, eine mögliche Minderung des neuen
Buchwertes in Erwägung zu ziehen.
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