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VERORDNUNG (EG) Nr. 708/2006 DER KOMMISSION vom 8. Mai
2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003
der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr.
1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Definitionen
8.
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Der
Stichtagskurs ist der Kassakurs einer Währung am
Bilanzstichtag.
Eine
Umrechnungsdifferenz ist der Unterschiedsbetrag aus der
Umrechnung der gleichen Anzahl von Währungseinheiten in
eine andere Währung zu unterschiedlichen Wechselkursen.
Der
Wechselkurs ist das Umtauschverhältnis zwischen zwei
Währungen.
Der
beizulegende Zeitwert ist der Betrag, zu dem zwischen
sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen
Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine
Schuld beglichen werden könnte.
Eine
Fremdwährung ist jede andere Währung außer der funktionalen
Währung des berichtenden Unternehmens.
Ein
ausländischer Geschäftsbetrieb ist ein Tochterunternehmen,
ein assoziiertes Unternehmen, ein Joint Venture oder
eine Niederlassung des berichtenden Unternehmens, dessen
Geschäftstätigkeit in einem anderen Land angesiedelt oder
in einer anderen Währung ausgeübt wird oder sich auf ein
anderes Land oder eine andere Währung als die
des berichtenden Unternehmens erstreckt.
Die
funktionale Währung ist die Währung des primären
Wirtschaftsumfelds, in dem das Unternehmen tätig ist.
Ein
Konzern ist ein Mutterunternehmen sowie alle seine
Tochterunternehmen.
Monetäre
Posten sind im Besitz befindliche Währungseinheiten sowie
Vermögenswerte und Schulden, für die das Unternehmen
eine feste oder bestimmbare Anzahl von Währungseinheiten
erhält oder bezahlen muss.
Eine
Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb ist
die Höhe des Anteils des berichtenden Unternehmens am
Nettovermögen dieses Geschäftsbetriebs.
Die
Darstellungswährung ist die Währung, in der die Abschlüsse
veröffentlicht werden.
Der
Kassakurs ist der Wechselkurs bei sofortiger Ausführung.
Ausführungen
zu den Definitionen
Funktionale Währung
9.
Das primäre Wirtschaftsumfeld eines Unternehmens ist
normalerweise das Umfeld, in dem es hauptsächlich
Zahlungsmittel erwirtschaftet und
aufwendet. Bei der Bestimmung seiner funktionalen Währung hat
ein Unternehmen die folgenden Faktoren
zu berücksichtigen:
(a)
die Währung:
(i)
die den größten Einfluss auf die Verkaufspreise seiner
Waren und Dienstleistungen hat (dies ist oftmals die Währung,
in der die Verkaufspreise der Waren und Dienstleistungen
angegeben und abgerechnet werden);
und
(ii)
des Landes, dessen Wettbewerbskräfte und Bestimmungen
für die Verkaufspreise seiner Waren und Dienstleistungen ausschlaggebend
sind.
(b)
die Währung, die den größten Einfluss auf die Lohn-,
Material- und sonstigen Kosten für das Anbieten der Waren oder
Dienstleistungen hat. (Dies ist häufig die Währung, in der
diese Kosten angegeben und abgerechnet werden.)
10.
Die folgenden Faktoren können ebenfalls Aufschluss über die
funktionale Währung eines Unternehmens geben:
(a)
die Währung, in der Mittel aus Finanzierungstätigkeit (z.
B. Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Eigenkapitalinstrumenten)
generiert werden.
(b)
die Währung, in der Eingänge aus betrieblicher Tätigkeit
normalerweise einbehalten werden.
11.
Bei der Bestimmung der funktionalen Währung eines
ausländischen Geschäftsbetriebs und der Entscheidung, ob
dessen funktionale Währung mit
der des berichtenden Unternehmens identisch ist (in diesem
Kontext entspricht das berichtende
Unternehmen dem Unternehmen, das den ausländischen
Geschäftsbetrieb als Tochterunternehmen, Niederlassung, assoziiertes
Unternehmen oder Joint Venture unterhält), werden die
folgenden Faktoren herangezogen:
(a)
ob die Tätigkeit des ausländischen Geschäftsbetriebs als
erweiterter Bestandteil des berichtenden Unternehmens oder
weitgehend unabhängig ausgeübt wird. Ersteres ist
beispielsweise der Fall, wenn der ausländische
Geschäftsbetrieb ausschließlich
vom berichtenden Unternehmen importierte Güter verkauft und
die erzielten Einnahmen wieder
an dieses zurückleitet. Dagegen ist ein Geschäftsbetrieb
als weitgehend unabhängig zu bezeichnen, wenn er
überwiegend in seiner Landeswährung Zahlungsmittel und
andere monetäre Posten ansammelt, Aufwendungen tätigt,
Erträge erwirtschaftet und Fremdkapital aufnimmt.
(b)
ob die Geschäftsvorfälle mit dem berichtenden Unternehmen
bezogen auf das Gesamtgeschäftsvolumen des ausländischen Geschäftsbetriebes
ein großes oder geringes Gewicht haben.
(c)
ob sich die Cash Flows aus der Tätigkeit des ausländischen
Geschäftsbetriebs direkt auf die Cash Flows des
berichtenden Unternehmens
auswirken und jederzeit dorthin zurückgeleitet werden
können.
(d)
ob die Cash Flows aus der Tätigkeit des ausländischen
Geschäftsbetriebs ausreichen, um vorhandene und im Rahmen des
normalen Geschäftsgangs erwartete Schuldverpflichtungen zu
bedienen, ohne dass hierfür Mittel vom berichtenden
Unternehmen bereitgestellt werden.
12.
Wenn die obigen Indikatoren gemischt auftreten und die
funktionale Währung nicht klar ersichtlich ist, bestimmt die Geschäftsleitung
nach eigenem Urteil die funktionale Währung, welche die
wirtschaftlichen Auswirkungen der zugrunde
liegenden Geschäftsvorgänge, Ereignisse und Umstände am
glaubwürdigsten darstellt. Dabei berücksichtigt die
Geschäftsleitung vorrangig die in Paragraph 9 genannten
primären Faktoren und erst dann die Indikatoren in den Paragraphen
10 und 11, die als zusätzliche substanzielle Hinweise zur
Bestimmung der funktionalen Währung eines Unternehmens
dienen sollen.
13.
Die funktionale Währung eines Unternehmens spiegelt die
zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle, Ereignisse und Umstände
wider, die für das Unternehmen relevant sind. Daraus folgt,
dass eine funktionale Währung nach ihrer Festlegung nur
dann geändert wird, wenn sich diese zugrunde liegenden
Geschäftsvorfälle, Ereignisse und Umstände ebenfalls geändert
haben.
14.
Handelt es sich bei der funktionalen Währung um die Währung
eines Hochinflationslandes, werden die Abschlüsse des
Unternehmens gemäß IAS 29 Rechnungslegung
in Hochinflationsländern angepasst.
Ein Unternehmen kann eine Anpassung
gemäß IAS 29 nicht dadurch umgehen, indem es beispielsweise
eine andere funktionale Währung festlegt als
die, die nach diesem Standard ermittelt würde (z. B. die
funktionale Währung des Mutterunternehmens).
Nettoinvestition
in einen ausländischen Geschäftsbetrieb
15.
Ein Unternehmen kann über monetäre Posten in Form einer
ausstehenden Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber eines
ausländischen Geschäftsbetriebs verfügen. Ein Posten, für
den die Abwicklung in einem absehbaren Zeitraum weder
geplant noch wahrscheinlich ist, stellt im Wesentlichen einen
Teil der Nettoinvestition in diesen ausländischen Geschäftsbetrieb
dar und wird gemäß den Paragraphen 32 und 33 behandelt. Zu
solchen monetären Posten können langfristige
Forderungen bzw. Darlehen, nicht jedoch Forderungen oder
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gezählt
werden.
15A. Bei dem
Unternehmen, das über einen monetären Posten in Form
einer ausstehenden Forderung oder Verbindlichkeit
gegenüber einem in Paragraph 15 beschriebenen
ausländischen Geschäftsbetrieb verfügt, kann es sich um
jede Tochtergesellschaft der Gruppe handeln. Zum
Beispiel: Ein Unternehmen hat zwei Tochtergesellschaften
A und B, wobei B ein ausländischer Geschäftsbetrieb ist.
Tochtergesellschaft A gewährt Tochtergesellschaft B
einen Kredit. Die Forderung von Tochtergesellschaft A
gegenüber Tochtergesellschaft B würde einen Teil der
Nettoinvestition des Unternehmens in Tochtergesellschaft
B darstellen, wenn die Abwicklung des Darlehens in einem
absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich
ist. Dies würde auch dann gelten, wenn die
Tochtergesellschaft A selbst ein ausländischer
Geschäftsbetrieb wäre.
Monetäre Posten
16.
Das wesentliche Merkmal eines monetären Postens besteht in
dem Recht auf Erhalt (oder Verpflichtung zur Bezahlung) einer
festen oder bestimmbaren Anzahl von Währungseinheiten. Dazu
zählen folgende Beispiele: Barauszahlung von
Pensionen und anderen Leistungen an Arbeitnehmer; bar zu
begleichende Verpflichtungen und Bardividenden, die als
Verbindlichkeit erfasst werden. Auch ein Vertrag über den
Erhalt (oder die Lieferung) einer variablen Anzahl von Eigenkapitalinstrumenten
des Unternehmens oder einer variablen Menge von
Vermögenswerten, bei denen der zu erhaltende
(oder zu bezahlende) beizulegende Zeitwert einer festen oder
bestimmbaren Anzahl von Währungseinheiten entspricht,
ist als monetärer Posten anzusehen. Im Gegensatz dazu besteht
das wesentliche Merkmal eines nicht monetären
Postens darin, dass er mit keinem Recht auf Erhalt (oder
Verpflichtung zur Bezahlung) einer festen oder bestimmbaren
Anzahl von Währungseinheiten verbunden ist. Dazu zählen
folgende Beispiele: Vorauszahlungen für Waren
und Dienstleistungen (z. B. Mietvorauszahlungen); Geschäfts-
oder Firmenwert; immaterielle Vermögenswerte; Vorräte;
Sachanlagen sowie Verpflichtungen, die durch nicht monetäre
Vermögenswerte erfüllt werden.
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