|
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29.
September 2003 geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 und Verordnung (EG) Nr.
1910/2005
Inhalt |
|
- |
Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 24 (umgegliedert 1994)
Angaben
über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
und
ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar
2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine
frühere Anwendung wird empfohlen.
Zielsetzung
1.
Zielsetzung dieses Standards ist es sicherzustellen, dass die
Abschlüsse eines Unternehmens die notwendigen Angaben enthalten,
um das Augenmerk auf die Möglichkeit zu richten, dass die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens durch
die Existenz nahe stehender Unternehmen und Personen sowie
durch Geschäftsvorfälle und ausstehende Salden
mit diesen beeinflusst werden kann.
Anwendungsbereich
2.
Dieser Standard ist anzuwenden bei:
(a)
der Identifizierung von Geschäftsvorfällen mit nahe
stehenden Unternehmen und Personen;
(b)
der Identifizierung ausstehender Salden zwischen einem
Unternehmen und seinen nahe stehenden Unternehmen und
Personen;
(c)
der Identifizierung der Umstände, unter denen eine Angabe
der Positionen unter (a) und (b) erforderlich ist; und
(d)
der Bestimmung der für diese Posten erforderlichen Angaben.
3.
Dieser Standard erfordert die Angabe von Geschäftsvorfällen
und ausstehenden Salden mit nahe stehenden Unternehmen und
Personen in den separaten Einzelabschlüssen eines
Mutterunternehmens, eines Partnerunternehmens oder
eines Anteilseigners in Übereinstimmung mit IAS 27
Konzernabschlüsse und separate Einzelabschlüsse nach
IFRS.
4.
Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und
Personen und ausstehende Salden mit anderen Unternehmen eines
Konzerns werden im Abschluss des Unternehmens angegeben.
Konzerninterne Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden
Unternehmen und Personen und ausstehende Salden werden bei der
Aufstellung des Konzernabschlusses eliminiert.
Zweck der
Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und
Personen
5.
Beziehungen zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen
sind ein normales Kennzeichen von Handel und Gewerbe.
Beispielsweise wickeln Unternehmen Teile ihrer Aktivitäten
über Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierte
Unternehmen ab. In solchen Fällen hat das Unternehmen die
Möglichkeit, durch das Vorliegen einer Beherrschung, einer
gemeinsamen Führung oder eines maßgeblichen Einflusses die
Finanz- und Geschäftspolitik des Beteiligungsunternehmens
zu beeinflussen.
6.
Eine Beziehung zu nahe stehenden Unternehmen und Personen kann
sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines
Unternehmens auswirken. Es besteht die Möglichkeit, dass nahe
stehende Unternehmen und Personen Geschäfte tätigen,
die fremde Dritte nicht tätigen würden. Beispielsweise wird
ein Unternehmen, das Produkte zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten
an sein Mutterunternehmen verkauft, nicht zwingend zu den
gleichen Konditionen an andere Kunden
verkaufen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass
Geschäftsvorfälle zwischen nahe stehenden Unternehmen und
Personen zu anderen Beträgen als zwischen fremden Dritten
abgewickelt werden.
7.
Eine Beziehung zu nahe stehenden Unternehmen und Personen kann
sich auch dann auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
des berichtenden Unternehmens auswirken, wenn keine Geschäfte
zwischen dem Unternehmen und nahe stehenden
Unternehmen und Personen stattfinden. Die bloße Existenz der
Beziehung kann ausreichen, um die Geschäftsvorfälle
des berichtenden Unternehmens mit Dritten zu beeinflussen. Ein
Tochterunternehmen könnte beispielsweise die
Beziehungen mit einem Handelspartner beenden, weil eine
Schwestergesellschaft, die im gleichen Geschäftsfeld
wie der frühere Geschäftspartner tätig ist, vom
Mutterunternehmen erworben wurde. Im Gegensatz dazu könnte
eine Partei auf Grund des maßgeblichen Einflusses eines
Dritten eine Handlung unterlassen, wenn beispielsweise ein
Tochterunternehmen von seinem Mutterunternehmen die Anweisung
erhalten hat, keine Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten
auszuführen.
8.
Aus diesen Gründen kann das Wissen um Geschäftsvorfälle mit
nahe stehenden Unternehmen und Personen, ausstehende Salden
und Beziehungen die Beurteilung der Geschäftstätigkeit durch
die Abschlussadressaten beeinflussen, einschließlich der
Einschätzung der Risiken und Chancen, die für das
Unternehmen bestehen.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|