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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29.
September 2003 geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 und Verordnung (EG) Nr.
1910/2005
Inhalt |
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Definitionen
9.
Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Nahe
stehende Unternehmen und Personen Unternehmen und Personen
werden als nahe stehend betrachtet, wenn:
(a)
die Partei direkt oder indirekt über eine oder mehrere
Zwischenstufen:
(i)
das Unternehmen (das schließt Mutterunternehmen,
Tochterunternehmen und Schwestergesellschaften ein)
beherrscht, von ihm beherrscht wird oder unter gemeinsamer
Beherrschung steht;
(ii)
einen Anteil am Unternehmen besitzt, der ihm maßgeblichen
Einfluss auf das Unternehmen gewährt; oder
(iii)
an der gemeinsamen Führung des Unternehmens beteiligt
ist;
(b)
die Partei ein assoziiertes Unternehmen des anderen
Unternehmens ist (wie in IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen
definiert);
(c)
die Partei ein Joint Venture ist, bei dem das Unternehmen
ein Partnerunternehmen ist (siehe IAS 31 Anteile an
Joint Ventures);
(d)
die Partei eine Person in Schlüsselpositionen des
Unternehmens oder seines Mutterunternehmens ist;
(e)
die Partei ein naher Familienangehöriger einer natürlichen
Person gemäß (a) oder (d) ist;
(f)
die Partei ein Unternehmen ist, das von einer unter (d) oder
(e) bezeichneten Person beherrscht wird, mit ihr unter
gemeinsamer Beherrschung steht, von ihr maßgeblich
beeinflusst wird oder die einen wesentlichen Stimmrechtsanteil,
ob direkt oder indirekt, an diesem Unternehmen besitzt; oder
(g)
die Partei eine zu Gunsten der Arbeitnehmer des Unternehmens
oder eines seiner nahe stehenden Unternehmen bestehende
Versorgungskasse für Leistungen nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ist.
Als
Geschäftsvorfall mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
gilt die Übertragung von Ressourcen, Dienstleistungen oder
Verpflichtungen zwischen nahe stehenden Unternehmen und
Personen, unabhängig davon, ob dafür ein
Preis berechnet wird.
Nahe
Familienangehörige einer natürlichen Person sind solche
Familienmitglieder, von denen angenommen werden kann,
dass sie bei Transaktionen mit dem Unternehmen auf die
natürliche Person Einfluss nehmen oder von ihr beeinflusst
werden können. Dazu gehören:
(a)
der Lebenspartner und die Kinder der natürlichen Person;
(b)
die Kinder des Lebenspartners der natürlichen Person; und
(c)
Angehörige der natürlichen Person und ihres
Lebenspartners.
Vergütungen
umfassen sämtliche Leistungen an Arbeitnehmer (wie in IAS 19
Leistungen an Arbeitnehmer definiert), einschließlich
Leistungen an Arbeitnehmer, auf die IFRS 2 Aktienbasierte
Vergütung anzuwenden ist. Leistungen an
Arbeitnehmer umfassen jegliche Formen der durch das
Unternehmen gezahlten, zahlbaren oder bereitgestellten Vergütungen,
die Gegenleistungen für an das Unternehmen erbrachte
Dienstleistungen darstellen. Dazu gehören
auch Vergütungen, die von dem Unternehmen für ein
Mutterunternehmen gezahlt werden. Vergütungen umfassen:
(a)
kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer wie Löhne,
Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge, jährlich gezahlte
Urlaubs- und Krankengelder, Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen
(sofern diese innerhalb von 12 Monaten nach
Ende der Berichtsperiode gezahlt werden) sowie geldwerte
Leistungen (wie medizinische Versorgung, Unterbringung und
Dienstwagen sowie kostenlose oder vergünstigte Waren oder
Dienstleistungen) für laufend beschäftigte
Arbeitnehmer;
(b)
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wie
Renten, sonstige Altersversorgungsleistungen, Lebensversicherungen
und medizinische Versorgung;
(c)
andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer,
einschließlich Sonderurlaub nach langjähriger Dienstzeit oder
vergütete Dienstfreistellungen, Jubiläumsgelder oder
andere Leistungen für langjährige Dienstzeit, Versorgungsleistungen
im Falle der Erwerbsunfähigkeit und – sofern diese
Leistungen nicht vollständig innerhalb von
12 Monaten nach Ende der Berichtsperiode zu zahlen sind –
Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen sowie später
fällige Vergütungsbestandteile;
(d)
Leistungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses; und
(e)
aktienbasierte Vergütungen.
Beherrschung
ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines
Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit
Nutzen zu ziehen.
Gemeinschaftliche
Führung ist die vertraglich vereinbarte Teilhabe an der
Führung einer wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit.
Personen
in Schlüsselpositionen sind Personen, die für die Planung,
Leitung und Überwachung der Tätigkeiten des Unternehmens
direkt oder indirekt zuständig und verantwortlich sind; dies
schließt Mitglieder der Geschäftsführungs-
und Aufsichtsorgane ein.
Maßgeblicher
Einfluss ist die Möglichkeit, an den finanz- und
geschäftspolitischen Entscheidungen eines Unternehmens mitzuwirken,
ohne diese Prozesse beherrschen zu können. Ein maßgeblicher
Einfluss kann durch Anteilsbesitz, Satzung
oder vertragliche Vereinbarungen begründet werden.
10.
Bei der Betrachtung aller möglichen Beziehungen zu nahe
stehenden Unternehmen und Personen wird der wirtschaftliche Gehalt
der Beziehung und nicht allein die rechtliche Gestaltung
geprüft.
11.
Im Rahmen dieses Standards sind die folgenden Parteien nicht
notwendigerweise nahe stehende Unternehmen und Personen:
(a)
zwei Unternehmen, die lediglich ein
Geschäftsleitungsmitglied oder Mitglieder des Managements
in Schlüsselpositionen gemeinsam
haben, ungeachtet (d) und (f) der Definition von „nahe
stehende Unternehmen und Personen“.
(b)
zwei Partnerunternehmen, die lediglich die gemeinsame
Führung eines Joint Ventures ausüben.
(c) (i) Kapitalgeber,
(ii)
Gewerkschaften,
(iii)
öffentliche Versorgungsunternehmen und
(iv)
Behörden und öffentliche Institutionen,
lediglich
auf Grund ihrer gewöhnlichen Geschäftsbeziehungen mit
einem Unternehmen (dies gilt auch, wenn sie den
Handlungsspielraum eines Unternehmens einengen oder am
Entscheidungsprozess mitwirken können); und
(d)
einzelne Kunden, Lieferanten, Franchisegeber,
Vertriebspartner oder Generalvertreter, mit denen ein
Unternehmen ein wesentliches Geschäftsvolumen abwickelt,
auf Grund der daraus resultierenden wirtschaftlichen Abhängigkeit.
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