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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29.
September 2003 geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 und Verordnung (EG) Nr.
1910/2005
Inhalt |
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Angaben
12.
Beziehungen zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen
sind anzugeben, unabhängig davon, ob Geschäfte
zwischen diesen nahe stehenden Unternehmen und Personen
stattgefunden haben. Das Unternehmen hat den
Namen des Mutterunternehmens und, falls abweichend, des
obersten beherrschenden Unternehmens anzugeben. Falls
weder das Mutterunternehmen noch die oberste beherrschende
Partei Abschlüsse veröffentlicht, ist auch der
Name des nächsthöheren Mutterunternehmens, das diese
veröffentlicht, anzugeben.
13.
Damit sich der Abschlussadressat ein Urteil über die
Auswirkungen der Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und
Personen auf das Unternehmen bilden kann, ist es sachgerecht,
die Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen
anzugeben, bei denen ein Beherrschungsverhältnis vorliegt,
unabhängig davon, ob Geschäftsvorgänge zwischen
den nahe stehenden Unternehmen und Personen stattgefunden
haben.
14.
Die Offenlegung von Beziehungen zwischen Mutterunternehmen und
Tochterunternehmen erfolgt zusätzlich zu den Angabepflichten
des IAS 27, IAS 28 und IAS 31, die eine sachgerechte
Aufstellung und Beschreibung der wesentlichen Beteiligungen an
Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen sowie
gemeinschaftlich geführten Unternehmen vorsehen.
15.
Wenn weder das Mutterunternehmen noch die oberste
beherrschende Partei Abschlüsse veröffentlicht, ist der Name
des nächsthöheren Mutterunternehmens, das diese
veröffentlicht, anzugeben. Das nächsthöhere
Mutterunternehmen ist das erste Mutterunternehmen im Konzern
über dem unmittelbaren Mutterunternehmen, das
Konzernabschlüsse veröffentlicht.
16.
Das Unternehmen hat die Vergütungen für Mitglieder des
Managements in Schlüsselpositionen insgesamt und für jede
der folgenden Kategorien anzugeben:
(a)
kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer;
(b)
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
(c)
andere langfristig fällige Leistungen;
(d)
Leistungen aus Anlass der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses; und
(e)
aktienbasierte Vergütungen.
17.
Falls Geschäfte zwischen nahe stehenden Unternehmen und
Personen stattgefunden haben, hat das Unternehmen die
Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und
Personen sowie Informationen über die Geschäfte und
die ausstehenden Salden anzugeben, um ein Verständnis der
potentiellen Auswirkungen der Beziehung auf den Abschluss
zu ermöglichen. Diese Angabepflichten gelten zusätzlich zu
denen des Paragraphen 16 über Vergütungen für
Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen. Die
Mindestangaben umfassen:
(a)
den Betrag der Geschäftsvorfälle;
(b)
den Betrag der ausstehenden Salden und
(i)
ihre Bedingungen und Konditionen, einschließlich einer
möglichen Besicherung, sowie die Art der Leistungserfüllung; und
(ii)
Einzelheiten gewährter oder erhaltener Garantien;
(c)
Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen hinsichtlich
der ausstehenden Salden;
und
(d)
den während der Periode erfassten Aufwand für
uneinbringliche oder zweifelhafte Forderungen gegenüber
nahe stehenden Unternehmen und
Personen.
18.
Die nach Paragraph 17 erforderlichen Angaben sind für jede
der folgenden Kategorien getrennt zu erstellen:
(a)
das Mutterunternehmen;
(b)
Unternehmen mit gemeinsamer Führung oder maßgeblichem
Einfluss auf das Unternehmen;
(c)
Tochterunternehmen;
(d)
assoziierte Unternehmen;
(e)
Joint Ventures, bei denen das Unternehmen ein
Partnerunternehmen ist;
(f)
Mitglieder des Managements in Schlüsselpositionen des
Unternehmens oder seines Mutterunternehmens; und
(g)
sonstige nahe stehende Unternehmen und Personen.
19.
Die Klassifizierung der an nahe stehende Unternehmen und
Personen zu zahlenden oder von ihnen zu fordernden Beträge in
unterschiedliche Kategorien von nahe stehenden Unternehmen und
Personen, wie in Paragraph 18 gefordert, ist eine Erweiterung
der Angabepflichten nach IAS 1 Darstellung des Abschlusses von
Informationen, die entweder in der Bilanz oder im Anhang
dargestellt werden müssen. Die Kategorien werden erweitert,
um eine umfassendere Analyse der Salden nahe stehender
Unternehmen und Personen bereitzustellen, und sind für
Geschäftsvorgänge mit nahe stehenden
Unternehmen und Personen anzuwenden.
20.
Es folgen Beispiele von Geschäftsvorfällen, die anzugeben
sind, falls sie sich auf nahe stehende Unternehmen und
Personen beziehen:
(a)
Käufe oder Verkäufe von (fertigen oder unfertigen)
Gütern;
(b)
Käufe oder Verkäufe von Grundstücken, Bauten und anderen
Vermögenswerten;
(c)
geleistete oder bezogene Dienstleistungen;
(d)
Leasingverhältnisse;
(e)
Transfers von Dienstleistungen im Bereich Forschung und
Entwicklung;
(f)
Transfers auf Grund von Lizenzvereinbarungen;
(g)
Finanzierungen (einschließlich Darlehen und Kapitaleinlagen
in Form von Bar- oder Sacheinlagen);
(h)
Gewährung von Bürgschaften oder Sicherheiten; und
(i)
die Erfüllung von Verbindlichkeiten für Rechnung des
Unternehmens oder durch das Unternehmen für Rechnung Dritter.
Die Teilnahme eines Mutterunternehmens
oder eines Tochterunternehmens an einem
leistungsorientierten Plan, der Risiken zwischen den
Unternehmen einer Gruppe aufteilt, stellt einen
Geschäftsvorfall zwischen nahe stehenden Unternehmen und
Personen dar (siehe Paragraph 34B von IAS 19).
21.
Angaben, dass Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden
Unternehmen und Personen denen mit unabhängigen
Geschäftspartnern entsprechen,
erfolgen nur dann, wenn diese Bedingungen belegbar sind.
22.
Gleichartige Posten dürfen zusammengefasst angegeben werden,
es sei denn, eine gesonderte Angabe ist für das Verständnis
der Auswirkungen der Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden
Unternehmen und Personen auf den Abschluss
des Unternehmens notwendig.
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