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Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29.
September 2003 geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 2238/2004 und Verordnung (EG) Nr.
1910/2005
Inhalt |
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Zeitpunkt des Inkrafttretens
23.
Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diesen Standard für
eine Berichtsperiode anwendet, die vor dem 1. Januar 2005
beginnt, so ist diese Tatsache anzugeben.
Rücknahme
von IAS 24 (umgegliedert 1994)
24.
Dieser Standard ersetzt IAS 24 Angaben
über Beziehungen zu nahe stehende Unternehmen und Personen (umgegliedert
1994).
Anhang
Änderungen zu IAS 30
Die
Änderung in diesem Anhang ist erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden.
Falls ein Unternehmen den Standard für eine frühere
Berichtsperiode anwendet, gilt diese Änderung auch für die
frühere Berichtsperiode.
A1.
In IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen
Finanzinstitutionen wird Paragraph 58 wie folgt geändert:
58.
Wenn eine Bank Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden
Unternehmen und Personen unterhält, ist es sachgerecht, die
Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und
Personen sowie Informationen über die Geschäfte und die
ausstehenden Salden anzugeben, um ein Verständnis der
potentiellen Auswirkungen der Beziehung auf den Abschluss
der Bank zu ermöglichen. Die Angaben erfolgen in
Übereinstimmung mit IAS 24 und schliessen Angaben zur
Kreditpolitik einer Bank gegenüber nahe stehenden
Unternehmen und Personen ein sowie im
Hinblick auf Geschäftsvorfälle zwischen nahe stehenden
Unternehmen und Personen die in folgenden Postenenthaltenen
Beträge:
(a)
…
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