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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Dieser umgegliederte International Accounting Standard
ersetzt die vom Board ursprünglich im Juni 1986
genehmigte Fassung. Der Standard wird in der
überarbeiteten Form dargestellt, die seit 1991 für
International Accounting Standards üblich ist. Es wurden
bestimmte terminologische Anpassungen an die aktuelle
IASC-Anwendung vorgenommen, wobei der ursprünglich
genehmigte Text nicht grundlegend verändert wurde.
Die fett und kursiv gedruckten Vorschriften sind in
Verbindung mit den Hintergrundmaterialien und den
Anwendungsleitlinien dieses Standards sowie in Verbindung
mit dem Vorwort zu den International Accounting Standards zu
betrachten. International Accounting Standards brauchen
nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden
(siehe Paragraph 12 des Vorwortes).
Anwendungsbereich
1. Dieser Standard ist auf
Berichte von Altersversorgungsplänen, bei denen die Erstellung
solcher Berichte vorgesehen ist, anzuwenden.
2. Altersversorgungspläne werden
manchmal mit verschiedenen anderen Namen bezeichnet, wie etwa
„Pensionsordnungen“, „Versorgungswerke“ oder
„Betriebsrentenordnungen“. Dieser Standard betrachtet einen
Altersversorgungsplan als eine von den Arbeitgebern der
Begünstigten des Planes losgelöste Berichtseinheit. Alle
anderen International Accounting Standards finden auf die
Berichte von Altersversorgungsplänen Anwendung, soweit sie
nicht von diesem Standard ersetzt werden.
3. Dieser Standard befasst sich
mit der Bilanzierung und Berichterstattung eines Planes für
die Gesamtheit aller Begünstigten. Er beschäftigt sich nicht
mit Berichten an einzelne Begünstigte im Hinblick auf ihre
Altersversorgungsansprüche.
4. IAS 19, Leistungen an
Arbeitnehmer, behandelt die Bestimmung der Aufwendungen für
Versorgungsleistungen in den Abschlüssen von Arbeitgebern, die
über solche Pläne verfügen. Der vorliegende Standard ergänzt
daher IAS 19.
5. Ein Altersversorgungsplan kann
entweder beitrags- oder leistungsorientiert sein. Bei vielen
ist die Schaffung getrennter Fonds erforderlich, in die
Beiträge einbezahlt und aus dem die Versorgungsleistungen
ausbezahlt werden. Die Fonds können, müssen aber nicht, über
folgende Merkmale verfügen: rechtliche Eigenständigkeit und
Vorhandensein von Treuhändern. Dieser Standard gilt unabhängig
davon, ob ein solcher Fonds geschaffen wurde oder ob
Treuhänder vorhanden sind.
6. Altersversorgungspläne, deren
Vermögenswerte bei Versicherungsunternehmen angelegt werden,
unterliegen den gleichen Rechnungslegungs- und
Finanzierungsanforderungen wie selbstverwaltete Anlagen.
Demgemäß fallen diese Pläne in den Anwendungsbereich dieses
Standards, es sei denn, die Vereinbarung mit dem
Versicherungsunternehmen ist im Namen eines bezeichneten
Begünstigten oder einer Gruppe von Begünstigten abgeschlossen
worden und die Verpflichtung aus der Versorgungszusage obliegt
allein dem Versicherungsunternehmen.
7. Dieser Standard befasst sich
nicht mit anderen Leistungsformen aus Arbeitsverhältnissen wie
Abfindungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
Vereinbarungen über in die Zukunft verlagerte
Vergütungsbestandteile, Vergütungen bei Ausscheiden nach
langer Dienstzeit, Vorruhestandsregelungen oder Sozialpläne,
Gesundheit- sund Fürsorgeregelungen oder Erfolgsbeteiligungen.
Öffentliche Sozialversicherungssysteme sind von dem
Anwendungsbereich dieses Standards ebenfalls ausgeschlossen.
Definitionen
8. Folgende Begriffe werden in
diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:
Altersversorgungspläne sind
Vereinbarungen, durch die ein Unternehmen seinen Mitarbeitern
Versorgungsleistungen bei oder nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gewährt (entweder in Form einer
Jahresrente oder in Form einer einmaligen Zahlung), sofern
solche Versorgungsleistungen bzw. die vom Arbeitgeber dafür
erbrachten Beiträge vor der Pensionierung der Mitarbeiter auf
Grund einer vertraglichen Vereinbarung oder auf Grund der
betrieblichen Praxis bestimmt oder geschätzt werden können.
Beitragsorientierte Pläne sind
Altersversorgungspläne, bei denen die als Versorgungsleistung
zu zahlenden Beträge durch die Beiträge zu einem Fonds und den
daraus erzielten Anlageerträgen bestimmt werden.
Leistungsorientierte Pläne
sind Altersversorgungspläne, bei denen die als
Versorgungsleistung zu zahlenden Beträge nach Maßgabe einer
Formel bestimmt werden, die üblicherweise das Einkommen des
Arbeitnehmers und/oder die Jahre seiner Dienstzeit
berücksichtigt.
Fondsfinanzierung ist der
Vermögenstransfer vom Arbeitgeber zu einer vom Unternehmen
getrennten Einheit (einem Fonds), um die Erfüllung künftiger
Verpflichtungen zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen
sicherzustellen.
Außerdem werden im Rahmen
dieses Standards die folgenden Begriffe verwendet:
Die Begünstigten sind die
Mitglieder eines Altersversorgungsplanes und andere Personen,
die gemäß dem Plan Ansprüche auf Leistungen haben.
Das für Leistungen zur
Verfügung stehende Nettovermögen umfasst alle Vermögenswerte
eines Altersversorgungsplanes, abzüglich der Schulden mit
Ausnahme des versicherungsmathematischen Barwertes der
zugesagten Versorgungsleistungen.
Der versicherungsmathematische
Barwert der zugesagten Versorgungsleistungen ist der Barwert
der künftig zu erwartenden Versorgungszahlungen des
Altersversorgungsplanes an aktive und bereits ausgeschiedene
Arbeitnehmer, soweit diese der bereits geleisteten Dienstzeit
als erdient zuzurechnen sind.
Unverfallbare Leistungen sind
erworbene Rechte auf künftige Leistungen, die nach den
Bedingungen eines Altersversorgungsplanes nicht von der
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abhängig sind.
9. Einige Altersversorgungspläne
haben Geldgeber, die nicht mit den Arbeitgebern identisch
sind; dieser Standard bezieht sich auch auf die
Berichterstattung solcher Pläne.
10. Die Mehrzahl der
Altersversorgungspläne beruht auf formalen Vereinbarungen.
Einige Pläne sind ohne formale Grundlage, jedoch haben sie
durch die bestehende Praxis des Arbeitgebers
Verpflichtungscharakter erlangt. Im Allgemeinen ist es für
einen Arbeitgeber schwierig, einen Altersversorgungsplan außer
Kraft zu setzen, wenn Arbeitnehmer weiter beschäftigt werden,
selbst wenn einige Pläne den Arbeitgebern gestatten, ihre
Verpflichtungen unter diesen Versorgungsplänen einzuschränken.
Sowohl für einen vertraglich geregelten als auch einen
Versorgungsplan ohne formale Grundlage gelten die gleichen
Grundsätze für die Bilanzierung und Berichterstattung.
11. Viele Altersversorgungspläne
sehen die Bildung von separaten Fonds zur Entgegennahme von
Beiträgen und für die Auszahlung von Leistungen vor. Solche
Fonds können von Beteiligten verwaltet werden, welche das
Fondsvermögen in unabhängiger Weise betreuen. Diese
Beteiligten werden in einigen Ländern als Treuhänder
bezeichnet. Der Begriff Treuhänder wird in diesem Standard
verwendet, um in der Weise Beteiligte zu bezeichnen; dies gilt
unabhängig davon, ob ein Treuhandfonds gebildet worden ist.
12. Altersversorgungspläne werden
im Regelfall entweder als beitragsorientierte Pläne oder als
leistungsorientierte Pläne bezeichnet. Beide verfügen über
ihre eigenen charakteristischen Merkmale. Gelegentlich
bestehen Pläne, welche Merkmale von beiden Arten aufweisen.
Solche Mischpläne werden im Rahmen dieses Standards wie
leistungsorientierte Pläne behandelt.
Beitragsorientierte
Pläne
13. Der Bericht eines
beitragsorientierten Planes hat eine Aufstellung des für
Leistungen zur Verfügung stehenden Nettovermögens sowie eine
Beschreibung der Finanzierungspolitik zu enthalten.
14. Bei einem
beitragsorientierten Plan ergibt sich die Höhe der zukünftigen
Versorgungsleistungen für einen Begünstigten aus den Beiträgen
des Arbeitgebers, des Begünstigten oder beiden sowie aus der
Wirtschaftlichkeit und den Anlageerträgen des Fonds. Im
Allgemeinen wird der Arbeitgeber durch seine Beiträge an den
Fonds von seinen Verpflichtungen befreit. Die Beratung durch
einen Versicherungsmathematiker ist im Regelfall nicht
erforderlich, obwohl eine solche Beratung manchmal darauf
abzielt, die künftigen Versorgungsleistungen, die sich unter
Zugrundelegung der gegenwärtigen Beiträge und
unterschiedlicher Niveaus zukünftiger Beiträge und
Finanzerträge ergeben, zu schätzen.
15. Die Begünstigten sind an den
Aktivitäten des Planes interessiert, da diese eine direkte
Auswirkung auf die Höhe ihrer zukünftigen
Versorgungsleistungen haben. Die Begünstigten möchten auch
erfahren, ob Beiträge eingingen und ob eine ordnungsgemäße
Kontrolle stattgefunden hat, um ihre Rechte zu schützen. Ein
Arbeitgeber hat ein Interesse an einer wirtschaftlichen und
unparteiischen Abwicklung des Planes.
16. Zielsetzung der
Berichterstattung von beitragsorientierten Plänen ist die
regelmäßige Bereitstellung von Informationen über den Plan und
die Ertragskraft der Kapitalanlagen. Dieses Ziel wird im
Allgemeinen durch die Bereitstellung eines Berichts erfüllt,
der Folgendes beinhaltet:
(a) eine Beschreibung der
maßgeblichen Tätigkeiten in der Periode und der Auswirkung
aller Änderungen in Bezug auf den Versorgungsplan, sowie
seiner Mitglieder und der Vertragsbedingungen;
(b) Aufstellungen zu den
Geschäftsvorfällen und der Ertragskraft der Kapitalanlagen
in der Periode sowie zu der Vermögens- und Finanzlage des
Versorgungsplanes am Ende der Periode; sowie
(c) eine Beschreibung der
Kapitalanlagepolitik.
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