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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung
mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn.
1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41
und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis
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Inhalt |
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Darstellung des Konzernabschlusses
9.
Ein Mutterunternehmen, ausgenommen Mutterunternehmen gemäß
Paragraph 10, hat einen Konzernabschluss aufzustellen,
in dem es seine Anteile an Tochterunternehmen in
Übereinstimmung mit diesem Standard konsolidiert.
10.
Ein Mutterunternehmen braucht dann, und nur dann, keinen
Konzernabschluss aufzustellen, wenn:
(a)
das Mutterunternehmen selbst ein hundertprozentiges
Tochterunternehmen ist oder das Mutterunternehmen ein
teilweise im Besitz stehendes Tochterunternehmen eines
anderen Unternehmens ist und die anderen Anteilseigner, einschließlich
der nicht stimmberechtigten, darüber unterrichtet sind,
dass das Mutterunternehmen keinen
Konzernabschluss aufstellt, und dazu keine Einwendungen
erheben;
(b)
die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente des
Mutterunternehmens an keiner Börse (einer nationalen oder
ausländischen Wertpapierbörse
oder am Freiverkehrsmarkt, einschließlich lokaler und
regionaler Börsen) gehandelt werden;
(c)
das Mutterunternehmen bei keiner Börsenaufsicht oder
sonstigen Aufsichtbehörde ihre Abschlüsse zum Zweck der
Emission von Finanzinstrumenten jeglicher Klasse an einer
Wertpapierbörse eingereicht hat oder dies beabsichtigt; und
(d)
das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen
des Mutterunternehmens einen Konzernabschluss aufstellt,
der veröffentlicht wird und den International Financial
Reporting Standards entspricht.
11.
Ein Mutterunternehmen, das nach Paragraph 10 von der
Aufstellung eines Konzernabschlusses befreit ist, und nur
einen separaten Einzelabschluss
nach IFRS aufstellt, handelt in Übereinstimmung mit den
Paragraphen 37-42.
Konsolidierungskreis
12. Der Konzernabschluss schließt
alle Tochterunternehmen des Mutterunternehmens ein, mit
Ausnahme der in Paragraph 16 aufgeführten ( *).
(*) Erfüllt ein
Tochterunternehmen zum Erwerbszeitpunkt die Kriterien für eine
Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten gemäß IFRS 5
Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche, ist es gemäß diesem
Standard zu bilanzieren.
13.
Eine Beherrschung wird dann angenommen, wenn das
Mutterunternehmen, entweder direkt oder indirekt über
Tochterunternehmen, über mehr als die Hälfte der Stimmrechte
eines Unternehmens verfügt; dies gilt nicht, wenn sich in
außergewöhnlichen Umständen eindeutig nachweisen lässt,
dass ein derartiger Besitz keine Beherrschung begründet. Eine
Beherrschung liegt ebenfalls vor, wenn das Mutterunternehmen
die Hälfte oder weniger als die Hälfte der Stimmrechte an
einem Unternehmen hält, sofern Folgendes erfüllt ist (*):
(a)
die Möglichkeit, über mehr als die Hälfte der Stimmrechte
kraft einer mit anderen Anteilseignern abgeschlossenen Vereinbarung
zu verfügen;
(b)
die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines
Unternehmens gemäß einer Satzung oder einer Vereinbarung zu
bestimmen;
(c)
die Möglichkeit, die Mehrheit der Mitglieder der
Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgane zu ernennen
oder abzuberufen, wobei die
Verfügungsgewalt über das andere Unternehmen bei diesen
Organen liegt; oder
(d)
die Möglichkeit, die Mehrheit der Stimmen bei Sitzungen der
Geschäftsführungs- und/oder Aufsichtsorgane oder eines
gleichwertigen Leitungsgremiums zu bestimmen, wobei die
Verfügungsgewalt über das andere Unternehmen bei
diesen Organen liegt.
(*) Siehe auch
SIC–12, Konsolidierung – Zweckgesellschaften.
14.
Ein Unternehmen kann Aktienoptionsscheine, Aktienkaufoptionen,
Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente halten, die in
Stammaktien oder in ähnliche Instrumente eines anderen
Unternehmens umwandelbar sind, bei deren Ausübung oder
Umwandlung dem ausübenden Unternehmen möglicherweise
Stimmrechte verliehen oder die Stimmrechte eines anderen
Anteilsinhabers über die Finanz- und Geschäftspolitik des
anderen Unternehmens beschränkt werden (potenzielle
Stimmrechte). Die Existenz und Auswirkung von potenziellen
Stimmrechten, die gegenwärtig ausgeübt oder umgewandelt
werden können, einschliesslich von anderen Unternehmen
gehaltener potenzieller Stimmrechte, sind bei der Beurteilung
zu berücksichtigen, ob ein Unternehmen die Möglichkeit
besitzt, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen
Unternehmens zu bestimmen. Potenzielle Stimmrechte können
nicht gegenwärtig ausgeübt oder umgewandelt werden, wenn sie
zum Beispiel erst zu einem zukünftigen Datum oder bei
Eintritt eines zukünftigen Ereignisses ausgeübt
oder umgewandelt werden können.
15.
Bei der Beurteilung, ob potenzielle Stimmrechte zur
Beherrschung beitragen, hat das Unternehmen alle Tatsachen und
Umstände zu untersuchen (einschließlich der
Ausübungsbedingungen potenzieller Stimmrechte und sonstiger
vertraglicher Vereinbarungen, gleich ob in der
Einzelfallbetrachtung oder im Zusammenhang), welche die
potenziellen Stimmrechte beeinflussen, ausgenommen die Absicht
des Managements und die finanziellen Möglichkeiten zur
Ausübung oder Umwandlung.
16.
[gestrichen]
17.
[gestrichen]
18.
[gestrichen]
19.
Eine Tochtergesellschaft ist nicht deshalb von der
Konsolidierung ausgeschlossen, nur weil der Anteilsbesitzer
eine Wagniskapital-Organisation, ein Investmentfonds, ein Unit
Trusts oder ein ähnliches Unternehmen ist.
20.
Ein Tochterunternehmen ist nicht von der Konsolidierung
auszuschließen, wenn sich die Geschäftstätigkeit dieses
Tochterunternehmens von der Geschäftstätigkeit anderer
Unternehmen des Konzerns unterscheidet. Durch eine
Konsolidierung solcher Tochterunternehmen bei gleichzeitiger
Angabe zusätzlicher Informationen über ihre abweichende
Geschäftstätigkeit im Konzernabschluss werden bessere
Informationen zur Verfügung gestellt als ohne Konsolidierung.
Beispielsweise helfen die von IAS 14 Segmentberichterstattung
verlangten Angabepflichten, die Bedeutung abweichender Geschäftsfelder
innerhalb des Konzerns zu erläutern.
21.
Ein Mutterunternehmen beherrscht ein Beteiligungsunternehmens
dann nicht mehr, wenn es nicht mehr in der Lage ist,
dessen Finanz- und Geschäftspolitik zu bestimmen, um aus
seiner Tätigkeit Nutzen zu ziehen. Ein Verlust der
Beherrschung kann ohne Änderung der absoluten oder relativen
Eigentumsverhältnisse eintreten. Das kann beispielsweise
eintreten, wenn ein Tochterunternehmen unter die Kontrolle
staatlicher Behörden, Gerichte, Zwangsverwalter oder
Aufsichtbehörden gerät. Es könnte auch das Ergebnis
vertraglicher Vereinbarungen sein.
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