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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung
mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn.
1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41
und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis
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Inhalt |
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Bilanzierung von Anteilen an Tochterunternehmen, gemeinsam
geführten Unternehmen und Assoziierten Unternehmen im
separaten Einzelabschluss nach IFRS
37. Werden separate
Einzelabschlüsse nach IFRS aufgestellt, dann sind die Anteile
an Tochterunternehmen, gemeinsam geführten Unternehmen und
assoziierten Unternehmen, die nicht gemäß IFRS 5 als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder zu einer als
zur Veräußerung gehalten klassifizierten Veräußerungsgruppe
gehören), wie folgt zu bilanzieren:
(a) zu
Anschaffungskosten oder
(b) in
Übereinstimmung mit IAS 39.
Für jede Kategorie
von Anteilen gelten die gleichen Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden. Anteile an Tochterunternehmen, gemeinsam
geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die gemäß
IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden (oder
zu einer als zur Veräußerung gehalten klassifizierten
Veräußerungsgruppe gehören), sind gemäß diesem IFRS zu
bilanzieren.
38.
Dieser Standard schreibt nicht vor, welches Unternehmen
separate Einzelabschlüsse nach IFRS erstellt, die zur
Veröffentlichung geeignet sind. Die Paragraphen 37 und 39-42
gelten dann, wenn ein Unternehmen einen separaten
Einzelabschluss nach IFRS aufstellt, der den International
Financial Reporting Standards entspricht. Ein Unternehmen hat
auch Konzernabschlüsse zur Veröffentlichung gemäß
Paragraph 9 aufzustellen, sofern nicht eine Freistellung auf
Grund Paragraph 10 in Betracht
kommt.
39. Anteile an gemeinsam geführten
Unternehmen und assoziierten Unternehmen, die im
Konzernabschluss in Übereinstimmung mit IAS 39 bilanziert
werden, sind im separaten Einzelabschluss des Anteilseigners
nach IFRS in gleicher Weise zu bilanzieren.
Angaben
40.
Folgende Angaben sind im Konzernabschluss erforderlich:
(a)
[gestrichen]
(b)
[gestrichen]
(c)
die Art der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und einem
Tochterunternehmen, wenn dem Mutterunternehmen, direkt
oder indirekt über Tochterunternehmen, nicht mehr als die
Hälfte der Stimmrechte gehört;
(d)
die Begründung, warum der Besitz unmittelbar oder mittelbar
durch Tochtergesellschaften von mehr als der Hälfte
der Stimmrechte oder potenziellen Stimmrechte keine
Beherrschung darstellt;
(e)
der Abschlussstichtag eines Tochterunternehmens, wenn der
Abschluss zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verwendet
wird und dieser Stichtag oder die Berichtsperiode von denen
des Mutterunternehmens abweichen,
sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher
Stichtage oder Berichtsperioden; und
(f)
Art und Umfang erheblicher Beschränkungen (z.B. aus
Darlehensvereinbarungen oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen)
seiner Fähigkeit zum Mitteltransfer in Form von
Bardividenden oder Darlehens- und Vorschusstilgungen an
das Mutterunternehmen.
41.
Werden separate Einzelabschlüsse nach IFRS für ein
Mutterunternehmen aufgestellt, das sich in Übereinstimmung mit
Paragraph 10 entschließt, keinen Konzernabschluss
aufzustellen, dann müssen die separaten Einzelabschlüsse
nach IFRS folgende Angaben
enthalten:
(a)
die Tatsache, das es sich bei den Abschlüssen um separate
Einzelabschlüsse nach IFRS handelt; dass von der Befreiung
von der Konsolidierung Gebrauch gemacht wurde, Name und
Gründungs- oder Sitzland des Unternehmens, dessen
Konzernabschluss nach den Regeln der International Financial
Reporting Standards zur Veröffentlichung erstellt
wurde und die Anschrift, unter welcher der Konzernabschluss
erhältlich ist;
(b)
eine Auflistung wesentlicher Anteile an Tochterunternehmen,
gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen
unter Angabe des Namens, des Sitzlandes, der
Beteiligungsquote und, soweit abweichend, der
Stimmrechtsquote; und
(c)
eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode der unter (b)
aufgeführten Anteile.
42.
Werden separate Einzelabschlüsse nach IFRS für ein
Mutterunternehmen (ausgenommen ein Mutterunternehmen nach
Paragraph 41), Partnerunternehmen mit Beteiligung an einem
gemeinsam geführten Unternehmen oder einen Anteilseigner
an einem assoziierten Unternehmen aufgestellt, dann müssen
die separaten Einzelabschlüsse nach IFRS
folgende Angaben enthalten:
(a)
die Tatsache, das es sich bei den Abschlüssen um separate
Einzelabschlüsse nach IFRS handelt und die Gründe, warum
die Abschlüsse aufgestellt wurden, sofern nicht gesetzlich
vorgeschrieben;
(b)
eine Auflistung wesentlicher Anteile an Tochterunternehmen,
gemeinsam geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen
unter Angabe des Namens, des Sitzlandes, der
Beteiligungsquote und, soweit abweichend, der
Stimmrechtsquote; und
(c)
eine Beschreibung der Bilanzierungsmethode der unter (b)
aufgeführten Anteile;
sowie
die Angabe der in Übereinstimmung mit Paragraph 9 dieses
Standards, mit IAS 28 und mit IAS 31 aufgestellten Abschlüsse,
auf die sie sich beziehen.
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