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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 28 (2006)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33

  Inhalt

-

Dieser überarbeitete Standard ersetzt IAS 28 (überarbeitet 2000) Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen und ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen.

Anwendungsbereich

1. Dieser Standard ist bei der Bilanzierung von Anteilen an assoziierten Unternehmen anzuwenden. Er ist jedoch nicht auf Anteile an assoziierten Unternehmen anzuwenden, die gehalten werden von:

(a) Wagniskapital-Organisationen oder

(b) Investmentfonds, Unit Trusts und ähnlichen Unternehmen, einschließlich fondsgebundener Versicherungen,

die bei erstmaligem Ansatz als erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten waren oder die als zu Handelszwecken klassifiziert und in Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bilanziert wurden. Solche Anteile werden in Übereinstimmung mit IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wobei Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im Periodenergebnis erfasst werden.

Definitionen

2. Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Ein assoziiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, einschließlich einer Nicht-Kapitalgesellschaft, wie etwa eine Personengesellschaft, bei welchem der Anteilseigner über maßgeblichen Einfluss verfügt und das weder ein Tochterunternehmen noch ein Anteil an einem Joint Venture ist.

Ein Konzernabschluss ist der Abschluss eines Konzerns, der die Konzernunternehmen so darstellt, als ob es sich bei ihnen um ein einziges Unternehmen handelt.

Beherrschung ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.

Die Equity-Methode ist eine Bilanzierungsmethode, bei der die Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt werden und in der Folge entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am sich ändernden Reinvermögen des Beteiligungsunternehmens berichtigt werden. Das Periodenergebnis des Anteilseigners enthält den Anteil des Anteilseigners am Erfolg des Beteiligungsunternehmens.

Gemeinschaftliche Führung ist die vertraglich vereinbarte Teilhabe an der Kontrolle der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit und existiert nur dann, wenn die mit dieser Geschäftstätigkeit verbundene strategische Finanz- und Geschäftspolitik die einstimmige Zustimmung der die Kontrolle teilenden Parteien erfordert (die Partnerunternehmen).

Separate Einzelabschlüsse nach IFRS sind die von einem Mutterunternehmen, einem Anteilseigner eines assoziierten Unternehmens oder einem Partnerunternehmen eines gemeinsam geführten Unternehmens aufgestellten Abschlüsse, in denen die Anteile auf der Grundlage der unmittelbaren Kapitalbeteiligung anstatt auf Grundlage der vom Beteiligungsunternehmen berichteten Ergebnisse und seines Reinvermögens bilanziert werden.

Maßgeblicher Einfluss ist die Möglichkeit, an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitzuwirken, jedoch nicht die Beherrschung oder gemeinsame Führung der Entscheidungsprozesse.

Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, einschließlich einer Nicht-Kapitalgesellschaft, wie etwa eine Personengesellschaft, das von einem anderen Unternehmen (als Mutterunternehmen bezeichnet) beherrscht wird.

3. Ein Abschluss, bei dem die Equity-Methode angewendet wird, stellt keinen separaten Einzelabschluss nach IFRS dar, ebenso wenig wie der Abschluss eines Unternehmens, das weder ein Tochterunternehmen, noch ein assoziiertes Unternehmen besitzt oder das Partnerunternehmen bei einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen ist.

4. Separate Einzelabschlüsse nach IFRS sind solche Abschlüsse, die zusätzlich zum Konzernabschluss veröffentlicht werden, Abschlüsse, bei denen Anteile unter Anwendung der Equity-Methode bilanziert werden und Abschlüsse bei denen Anteile von Partnerunternehmen an Joint Ventures quotenkonsoldiert werden. Separate Einzelabschlüsse nach IFRS können diesen Abschlüssen als Anhang oder als Anlage beigefügt werden.

5. Unternehmen, die in Übereinstimmung mit Paragraph 10 des IAS 27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS von der Konsolidierung oder nach Paragraph 2 des IAS 31 Anteile an Joint Ventures von der Quotenkonsolidierung oder nach Paragraph 13(c) dieses Standards von der Anwendung der Equity-Methode befreit sind, können separate Einzelabschlüsse nach IFRS als ihren einzigen Abschluss veröffentlichen.

 

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