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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung
mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn.
1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41
und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis
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Inhalt |
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Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 28 (überarbeitet 2000) Bilanzierung
von Anteilen an assoziierten Unternehmen und
ist erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere
Anwendung wird empfohlen.
Anwendungsbereich
1.
Dieser Standard ist bei der Bilanzierung von Anteilen an
assoziierten Unternehmen anzuwenden. Er ist jedoch nicht auf
Anteile an assoziierten Unternehmen anzuwenden, die gehalten
werden von:
(a)
Wagniskapital-Organisationen oder
(b)
Investmentfonds, Unit Trusts und ähnlichen Unternehmen,
einschließlich fondsgebundener Versicherungen,
die
bei erstmaligem Ansatz als erfolgswirksam mit dem
beizulegenden Zeitwert zu bewerten waren oder die als zu Handelszwecken
klassifiziert und in Übereinstimmung mit IAS 39
Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bilanziert
wurden. Solche Anteile werden in Übereinstimmung mit IAS 39
zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wobei
Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im Periodenergebnis
erfasst werden.
Definitionen
2.
Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Ein
assoziiertes Unternehmen ist ein Unternehmen, einschließlich
einer Nicht-Kapitalgesellschaft, wie etwa eine
Personengesellschaft, bei welchem
der Anteilseigner über maßgeblichen Einfluss verfügt und
das weder ein Tochterunternehmen noch
ein Anteil an einem Joint Venture ist.
Ein
Konzernabschluss ist der Abschluss eines Konzerns, der die
Konzernunternehmen so darstellt, als ob es sich bei ihnen
um ein einziges Unternehmen handelt.
Beherrschung
ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines
Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit
Nutzen zu ziehen.
Die
Equity-Methode ist eine Bilanzierungsmethode, bei der die
Anteile zunächst mit den Anschaffungskosten angesetzt werden
und in der Folge entsprechend dem Anteil des Anteilseigners am
sich ändernden Reinvermögen des Beteiligungsunternehmens
berichtigt werden. Das Periodenergebnis des Anteilseigners
enthält den Anteil des Anteilseigners
am Erfolg des Beteiligungsunternehmens.
Gemeinschaftliche
Führung ist die vertraglich vereinbarte Teilhabe an der
Kontrolle der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit
und existiert nur dann, wenn die mit dieser
Geschäftstätigkeit verbundene strategische Finanz-
und Geschäftspolitik die einstimmige Zustimmung der die
Kontrolle teilenden Parteien erfordert (die Partnerunternehmen).
Separate
Einzelabschlüsse nach IFRS sind die von einem
Mutterunternehmen, einem Anteilseigner eines assoziierten Unternehmens
oder einem Partnerunternehmen eines gemeinsam geführten
Unternehmens aufgestellten Abschlüsse,
in denen die Anteile auf der Grundlage der unmittelbaren
Kapitalbeteiligung anstatt auf Grundlage der
vom Beteiligungsunternehmen berichteten Ergebnisse und seines
Reinvermögens bilanziert werden.
Maßgeblicher
Einfluss ist die Möglichkeit, an den finanz- und
geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens
mitzuwirken, jedoch nicht die Beherrschung oder gemeinsame
Führung der Entscheidungsprozesse.
Ein
Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, einschließlich einer
Nicht-Kapitalgesellschaft, wie etwa eine Personengesellschaft,
das von einem anderen Unternehmen
(als Mutterunternehmen bezeichnet) beherrscht wird.
3.
Ein Abschluss, bei dem die Equity-Methode angewendet wird,
stellt keinen separaten Einzelabschluss nach IFRS dar, ebenso
wenig wie der Abschluss eines Unternehmens, das weder ein
Tochterunternehmen, noch ein assoziiertes Unternehmen besitzt
oder das Partnerunternehmen bei einem gemeinschaftlich
geführten Unternehmen ist.
4.
Separate Einzelabschlüsse nach IFRS sind solche Abschlüsse,
die zusätzlich zum Konzernabschluss veröffentlicht werden,
Abschlüsse, bei denen Anteile unter Anwendung der
Equity-Methode bilanziert werden und Abschlüsse bei denen
Anteile von Partnerunternehmen an Joint Ventures
quotenkonsoldiert werden. Separate Einzelabschlüsse nach IFRS können diesen Abschlüssen als
Anhang oder als Anlage beigefügt werden.
5.
Unternehmen, die in Übereinstimmung mit Paragraph 10 des IAS
27 Konzern- und separate Einzelabschlüsse nach IFRS von
der Konsolidierung oder nach Paragraph 2 des IAS 31 Anteile an
Joint Ventures von der Quotenkonsolidierung oder nach
Paragraph 13(c) dieses Standards von der Anwendung der
Equity-Methode befreit sind, können separate
Einzelabschlüsse nach IFRS als
ihren einzigen Abschluss veröffentlichen.
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