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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 28 (2006)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis 33

  Inhalt

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Anwendung der Equity-Methode

13. Anteile an einem assoziierten Unternehmen sind nach der Equity-Methode zu bilanzieren, ausgenommen wenn:

(a) die Anteile gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten klassifiziert werden;

(b) die Ausnahme nach Paragraph 10 des IAS 27 greift, die einem Mutterunternehmen, das Anteile an einem assoziierten Unternehmen besitzt, gestattet, keinen Konzernabschluss zu veröffentlichen;  oder

(c) alle folgenden Punkte zutreffen:

(i) der Anteilseigner ist selbst ein hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz stehendes Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens und die anderen Anteilseigner, einschließlich der nicht stimmberechtigten, sind darüber unterrichtet und erheben keine Einwendungen, dass der Anteilseigner die Equity-Methode nicht anwendet;

(ii) die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente des Anteilseigners werden nicht am Kapitalmarkt (einer nationalen oder ausländischen Wertpapierbörse oder am Freiverkehrsmarkt, einschließlich lokaler und regionaler Börsen) gehandelt;

(iii) der Anteilseigner hat seine Abschlüsse nicht zum Zweck der Emission von Finanzinstrumenten jeglicher Klasse am Kapitalmarkt bei einer Börsenaufsicht oder sonstigen Aufsichtbehörde eingereicht oder beabsichtigt dies zu tun;  und

(iv) das oberste oder ein zwischengeschaltetes Mutterunternehmen des Anteilseigners stellt einen Konzernabschluss auf, der veröffentlicht wird und den International Financial Reporting Standards entspricht.

14. Die in Paragraph 13(a) beschriebenen Anteile sind in Übereinstimmung mit IFRS 5 zu bilanzieren.

15. Wenn zuvor als zur Veräußerung gehalten klassifizierte Anteile an einem assoziierten Unternehmen die Kriterien für eine derartige Klassifizierung nicht mehr erfüllen, müssen sie ab dem Zeitpunkt ihrer Klassifizierung als zur Veräußerung gehaltene Anteile unter Anwendung der Equity-Methode bilanziert werden. Die Abschlüsse für die Perioden seit der Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten sind entsprechend anzupassen. Paragraph 16 wird gestrichen.

16. [gestrichen]

17. Die Erfassung von Erträgen auf Basis der erhaltenen Dividenden spiegelt unter Umständen nicht in angemessener Weise die Erträge wider, die ein Anteilseigner aus Anteilen an einem assoziierten Unternehmen erzielt hat, da die erhaltenen Dividenden nur einen geringen Zusammenhang mit der Ertragskraft des assoziierten Unternehmens aufweisen können. Da der Anteilseigner über maßgeblichen Einfluss auf das assoziierte Unternehmen verfügt, hat er ein Interesse an der Ertragskraft des assoziierten Unternehmens und demzufolge der Verzinsung des eingesetzten Kapitals. Dieses Beteiligung an der Ertragskraft bilanziert der Anteilseigner indem er den Umfang seines Abschlusses um seinen Ergebnisanteil am assoziierten Unternehmen erweitert. Dementsprechend bietet die Anwendung der Equity-Methode mehr Informationen über das Reinvermögen und das Periodenergebnis des Anteilseigners.

18. Mit dem Zeitpunkt des Wegfallens des maßgeblichen Einflusses auf ein assoziiertes Unternehmen hat ein Anteilseigner die Anwendung der Equity-Methode einzustellen und die Anteile in Übereinstimmung mit IAS 39 zu bilanzieren, vorausgesetzt, das assoziierte Unternehmen wird kein Tochterunternehmen oder ein Joint Venture, wie in IAS 31 definiert.

19. Der Buchwert der Anteile zu dem Zeitpunkt, in dem ein Unternehmen aufhört assoziiertes Unternehmen zu sein, wird als Anschaffungskosten bei der erstmaligen Bewertung von finanziellen Vermögenswerten in Übereinstimmung mit IAS 39 betrachtet.

20. Viele der für die Anwendung der Equity-Methode sachgerechten Verfahren ähneln den Konsolidierungsverfahren des IAS 27. Außerdem werden die grundlegenden Vorgehensweisen, welche den Konsolidierungsverfahren beim Erwerb eines Tochterunternehmens zu Grunde liegen, ebenfalls bei der Bilanzierung eines Erwerbs von Anteilen an einem assoziierten Unternehmen übernommen.

21. Der Anteil einer Gruppe an einem assoziierten Unternehmen ist die Summe der vom Mutterunternehmen und ihren Tochterunternehmen gehaltenen Anteile. Die gehaltenen Anteile der anderen assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures der Gruppe bleiben für diese Zwecke unberücksichtigt. Wenn ein assoziiertes Unternehmen Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen oder Joint Ventures besitzt, sind bei der Anwendung der Equity-Methode das Ergebnis und das Reinvermögens zu berücksichtigen, wie sie im Abschluss des assoziierten Unternehmens nach erforderlichen Änderungen zur Berücksichtigung der einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (siehe Paragraphen 26 und 27), ausgewiesen werden (einschließlich des Anteils des assoziierten Unternehmens am Ergebnis und Reinvermögen seiner assoziierten Unternehmen und Joint Ventures.

22. Gewinne und Verluste aus „Upstream“- und „Downstream“- Transaktionen zwischen einem Anteilseigner (einschließlich seiner konsolidierten Tochterunternehmen) und einem assoziierten Unternehmen sind im Abschluss des Anteilseigners nur entsprechend dem Anteil unabhängiger Anteilseigner am assoziierten Unternehmen zu erfassen. „Upstream“- Transaktionen sind beispielsweise Verkäufe von Vermögenswerten eines assoziierten Unternehmens an den Anteilseigner. „Downstream“- Transaktionen sind beispielsweise Verkäufe von Vermögenswerten eines Anteilseigners an ein assoziiertes Unternehmen. Der Anteil des Anteilseigners am Gewinn und Verlust des assoziierten Unternehmens aus solchen Transaktionen wird eliminiert.

23. Anteile an einem assoziierten Unternehmen werden von dem Zeitpunkt an mittels der Equity-Methode bilanziert, an dem sie zu einem assoziierten Unternehmen werden. Bei dem Anteilserwerb ist jede Differenz zwischen den Anschaffungskosten des Anteils und dem Anteil des Anteilseigners an den beizulegenden Zeitwerten der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden des assoziierten Unternehmens gemäß IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse zu bilanzieren. Deswegen:

(a) ist der mit einem assoziierten Unternehmen verbundene Geschäfts- oder Firmenwert im Buchwert des Anteils enthalten. Die planmäßige Abschreibung dieses Geschäfts- oder Firmenwertes ist jedoch untersagt und daher nicht in die Bestimmung des Anteils des Gesellschafters an den Gewinnen oder Verlusten des assoziierten Unternehmens einzuschließen.

(b) ist jeder Unterschiedsbetrag zwischen dem Anteil des Gesellschafters am beizulegenden Nettozeitwert der identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden des assoziierten Unternehmens und den Anschaffungskosten des Anteils vom Buchwert des Anteils ausgeschlossen und statt dessen als Ertrag in die Bestimmung des Anteils des Gesellschafters am Gewinn oder Verlust des assoziierten Unternehmens in der Periode, in der der Anteil erworben wurde, einzuschließen. 

Der Anteil des Gesellschafters an den Gewinnen oder Verlusten des assoziierten Unternehmens nach dem Erwerb wird sachgerecht angepasst, um beispielsweise die planmäßige Abschreibung von abschreibungsfähigen Vermögenswerten auf der Basis ihrer beizulegenden Zeitwerte am Erwerbszeitpunkt zu berücksichtigen. Auf ähnliche Weise wird der Anteil des Gesellschafters an den Gewinnen oder Verlusten des assoziierten Unternehmens nach dem Erwerb sachgerecht angepasst in Bezug auf Wertminderungsaufwendungen, z.B. für den Geschäfts- oder Firmenwert oder Sachanlagen, die vom assoziierten Unternehmen erfasst wurden.

24. Der Anteilseigner verwendet bei der Anwendung der Equity-Methode den letzten verfügbaren Abschluss des assoziierten Unternehmens. Weichen die Abschlussstichtage des Anteilseigners und des assoziierten Unternehmens voneinander ab, muss das assoziierte Unternehmen zur Verwendung durch den Anteilseigner einen Zwischenabschluss auf den Stichtag des Anteilseigners aufstellen, es sei denn, dies ist aus Praktikabilitätsgründen nicht undurchführbar.

25. Wird in Übereinstimmung mit Paragraph 24 der bei der Anwendung der Equity-Methode herangezogene Abschluss eines assoziierten Unternehmens zu einem vom Anteilseigner abweichenden Stichtag aufgestellt, so sind für die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle oder anderer Ereignisse, die zwischen diesem Stichtag und dem Abschlussstichtag des Anteilseigners eingetreten sind, Berichtigungen vorzunehmen. In jedem Fall darf der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag des assoziierten Unternehmens und dem Abschlussstichtag des Anteilseigners nicht mehr als drei Monate betragen. Die Länge der Berichtsperioden und die Abweichungen zwischen den Berichtsstichtagen müssen von Periode zu Periode gleich bleiben.

26. Der Abschluss des Anteilseigners ist unter Verwendung einheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für ähnliche Geschäftsvorfälle und Ereignisse unter vergleichbaren Umständen zu erstellen. 

27. Wenn das assoziierte Unternehmen abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für ähnliche Geschäftsvorfälle und Ereignisse unter vergleichbaren Umständen verwendet als der Anteilseigner, sind angemessene Anpassungen vorzunehmen, um die Bilanzierungs- und Bewertungsmethode an die des Anteilseigners anzupassen, wenn der Abschluss des assoziierten Unternehmens vom Anteilseigner für die Anwendung der Equity-Methode herangezogen wird.

28. Falls ein assoziiertes Unternehmen kumulative Vorzugsaktien ausgegeben hat, die von anderen Parteien als dem Anteilseigner gehalten werden und als Eigenkapital ausgewiesen sind, hat der Anteilseigner seinen Anteil an den Gewinnen oder Verlusten nach Abzug der Dividende auf diese Vorzugsaktien zu berechnen, unabhängig davon, ob ein Dividendenbeschluss vorliegt.

29. Entspricht oder übersteig der Anteil eines Anteilseigners an den Verlusten eines assoziierten Unternehmens den Wert seines Beteiligungsanteils, erfasst der Anteilseigner keine weiteren Verlustanteile. Der Anteil an einem assoziierten Unternehmen entspricht dem nach der Equity-Methode ermittelten Buchwert der Anteile am assoziierten Unternehmen zuzüglich sämtlicher langfristigen Anteile, die, dem wirtschaftlichen Gehalt nach, der Nettoinvestition des Anteilseigners in das assoziierte Unternehmen zuzuordnen sind. Beispielsweise stellt ein Posten, für den die Abwicklung in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch wahrscheinlich ist, seinem wirtschaftlichen Gehalt nach eine Erhöhung der Nettoinvestition in das assoziierte Unternehmen dar. Solche Posten können Vorzugsaktien und langfristige Forderungen oder Darlehen einschließen, nicht jedoch Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen oder langfristige Forderungen, für die angemessene Sicherheiten bestehen, wie etwa besicherte Kredite. Verluste, die nach der Equity-Methode erfasst werden und den Anteil des Anteilseigners am Stammkapital übersteigen, werden den anderen Bestandteilen des Anteils des Anteilseigners am assoziierten Unternehmen in umgekehrter Rangreihenfolge (d.h. ihrer Priorität bei der Liquidierung) zugeordnet.

30. Nachdem der Anteil des Anteilseigners auf Null reduziert ist, werden zusätzliche Verluste nur in dem Umfang berücksichtigt und als Schuld angesetzt, wie der Anteilseigner rechtliche oder faktische Verpflichtungen eingegangen ist oder Zahlungen für das assoziierte Unternehmen geleistet hat. Weist das assoziierte Unternehmen zu einem späteren Zeitpunkt Gewinne aus, berücksichtigt der Anteilseigner seinen Anteil an den Gewinnen erst dann, wenn der Gewinnanteil den noch nicht erfassten Periodenfehlbetrag abdeckt.

 

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