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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung
mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn.
1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41
und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis
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Inhalt |
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Anwendung der
Equity-Methode
13. Anteile an einem assoziierten
Unternehmen sind nach der Equity-Methode zu bilanzieren,
ausgenommen wenn:
(a) die Anteile
gemäß IFRS 5 Zur
Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und
aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten
klassifiziert werden;
(b) die Ausnahme nach Paragraph 10 des IAS 27
greift, die einem Mutterunternehmen, das Anteile an einem
assoziierten Unternehmen besitzt, gestattet, keinen
Konzernabschluss zu veröffentlichen; oder
(c) alle folgenden Punkte zutreffen:
(i) der Anteilseigner ist selbst ein
hundertprozentiges Tochterunternehmen oder ein teilweise im
Besitz stehendes
Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens
und die anderen Anteilseigner, einschließlich
der nicht stimmberechtigten, sind darüber
unterrichtet und erheben keine Einwendungen, dass der
Anteilseigner
die Equity-Methode nicht anwendet;
(ii) die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente
des Anteilseigners werden nicht am Kapitalmarkt (einer
nationalen
oder ausländischen Wertpapierbörse oder am
Freiverkehrsmarkt, einschließlich lokaler und regionaler
Börsen) gehandelt;
(iii) der Anteilseigner hat seine Abschlüsse
nicht zum Zweck der Emission von Finanzinstrumenten jeglicher
Klasse am Kapitalmarkt bei einer
Börsenaufsicht oder sonstigen Aufsichtbehörde eingereicht
oder beabsichtigt
dies zu tun; und
(iv) das oberste oder ein zwischengeschaltetes
Mutterunternehmen des Anteilseigners stellt einen
Konzernabschluss
auf, der veröffentlicht wird und den
International Financial Reporting Standards entspricht.
14. Die in
Paragraph 13(a) beschriebenen Anteile sind in Übereinstimmung
mit IFRS 5 zu bilanzieren.
15. Wenn zuvor als
zur Veräußerung gehalten klassifizierte Anteile an einem
assoziierten Unternehmen die Kriterien für eine derartige
Klassifizierung nicht mehr erfüllen, müssen sie ab dem
Zeitpunkt ihrer Klassifizierung als zur Veräußerung gehaltene
Anteile unter Anwendung der Equity-Methode bilanziert werden.
Die Abschlüsse für die Perioden seit der Klassifizierung als
zur Veräußerung gehalten sind entsprechend anzupassen.
Paragraph 16 wird gestrichen.
16. [gestrichen]
17. Die Erfassung von Erträgen auf Basis der
erhaltenen Dividenden spiegelt unter Umständen nicht in
angemessener Weise die Erträge wider, die ein Anteilseigner aus
Anteilen an einem assoziierten Unternehmen erzielt hat, da die
erhaltenen Dividenden nur einen geringen Zusammenhang mit
der Ertragskraft des assoziierten Unternehmens aufweisen
können. Da der Anteilseigner über maßgeblichen
Einfluss auf das assoziierte Unternehmen verfügt, hat er ein
Interesse an der Ertragskraft des assoziierten Unternehmens
und demzufolge der Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
Dieses Beteiligung an der Ertragskraft bilanziert der
Anteilseigner indem er den Umfang seines Abschlusses um seinen
Ergebnisanteil am assoziierten Unternehmen erweitert.
Dementsprechend bietet die Anwendung der Equity-Methode mehr
Informationen über das Reinvermögen und das
Periodenergebnis des Anteilseigners.
18. Mit
dem Zeitpunkt des Wegfallens des maßgeblichen Einflusses auf
ein assoziiertes Unternehmen hat ein Anteilseigner die Anwendung der Equity-Methode einzustellen
und die Anteile in Übereinstimmung mit IAS 39 zu bilanzieren,
vorausgesetzt, das assoziierte Unternehmen
wird kein Tochterunternehmen oder ein Joint Venture, wie in
IAS 31 definiert.
19. Der
Buchwert der Anteile zu dem Zeitpunkt, in dem ein Unternehmen
aufhört assoziiertes Unternehmen zu sein, wird als Anschaffungskosten bei der
erstmaligen Bewertung von finanziellen Vermögenswerten in
Übereinstimmung
mit IAS 39 betrachtet.
20. Viele der für die Anwendung der
Equity-Methode sachgerechten Verfahren ähneln den
Konsolidierungsverfahren des IAS 27. Außerdem werden die grundlegenden
Vorgehensweisen, welche den Konsolidierungsverfahren beim
Erwerb eines Tochterunternehmens zu Grunde liegen,
ebenfalls bei der Bilanzierung eines Erwerbs von Anteilen an
einem assoziierten
Unternehmen übernommen.
21. Der Anteil einer Gruppe an einem
assoziierten Unternehmen ist die Summe der vom
Mutterunternehmen und ihren Tochterunternehmen gehaltenen Anteile. Die
gehaltenen Anteile der anderen assoziierten Unternehmen oder
Joint Ventures der Gruppe bleiben für diese Zwecke
unberücksichtigt. Wenn ein assoziiertes Unternehmen
Tochterunternehmen, assoziierte Unternehmen oder Joint Ventures
besitzt, sind bei der Anwendung der Equity-Methode das
Ergebnis und das Reinvermögens zu berücksichtigen, wie
sie im Abschluss des assoziierten Unternehmens nach
erforderlichen Änderungen zur Berücksichtigung der einheitliche
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (siehe Paragraphen 26
und 27), ausgewiesen werden (einschließlich des
Anteils des assoziierten Unternehmens am Ergebnis und
Reinvermögen seiner
assoziierten Unternehmen und Joint Ventures.
22. Gewinne und Verluste aus „Upstream“-
und „Downstream“- Transaktionen zwischen einem
Anteilseigner (einschließlich seiner konsolidierten Tochterunternehmen) und
einem assoziierten Unternehmen sind im Abschluss des
Anteilseigners
nur entsprechend dem Anteil unabhängiger
Anteilseigner am assoziierten Unternehmen zu erfassen.
„Upstream“- Transaktionen sind
beispielsweise Verkäufe von Vermögenswerten eines
assoziierten Unternehmens an den
Anteilseigner. „Downstream“- Transaktionen
sind beispielsweise Verkäufe von Vermögenswerten eines
Anteilseigners an ein assoziiertes Unternehmen. Der Anteil
des Anteilseigners am Gewinn und Verlust des assoziierten
Unternehmens
aus solchen Transaktionen wird eliminiert.
23.
Anteile an einem assoziierten Unternehmen werden von dem
Zeitpunkt an mittels der Equity-Methode bilanziert, an
dem sie zu einem assoziierten Unternehmen werden. Bei dem
Anteilserwerb ist jede Differenz zwischen den
Anschaffungskosten des Anteils und dem Anteil des
Anteilseigners an den beizulegenden Zeitwerten der
identifizierbaren Vermögenswerte,
Schulden und Eventualschulden des assoziierten Unternehmens
gemäß IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse
zu bilanzieren. Deswegen:
(a)
ist der mit einem assoziierten Unternehmen verbundene
Geschäfts- oder Firmenwert im Buchwert des Anteils enthalten.
Die planmäßige Abschreibung dieses Geschäfts- oder
Firmenwertes ist jedoch untersagt und daher nicht
in die Bestimmung des Anteils des Gesellschafters an den
Gewinnen oder Verlusten des assoziierten Unternehmens
einzuschließen.
(b)
ist jeder Unterschiedsbetrag zwischen dem Anteil des
Gesellschafters am beizulegenden Nettozeitwert der identifizierbaren
Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden des
assoziierten Unternehmens und den Anschaffungskosten
des Anteils vom Buchwert des Anteils ausgeschlossen und
statt dessen als Ertrag in die Bestimmung
des Anteils des Gesellschafters am Gewinn oder Verlust des
assoziierten Unternehmens in der Periode,
in der der Anteil erworben wurde, einzuschließen.
Der
Anteil des Gesellschafters an den Gewinnen oder Verlusten des
assoziierten Unternehmens nach dem Erwerb wird sachgerecht
angepasst, um beispielsweise die planmäßige Abschreibung von
abschreibungsfähigen Vermögenswerten auf der Basis ihrer
beizulegenden Zeitwerte am Erwerbszeitpunkt zu
berücksichtigen. Auf ähnliche Weise wird der Anteil des
Gesellschafters an den Gewinnen oder Verlusten des
assoziierten Unternehmens nach dem Erwerb sachgerecht
angepasst in Bezug auf Wertminderungsaufwendungen, z.B. für
den Geschäfts- oder Firmenwert oder Sachanlagen, die vom
assoziierten Unternehmen erfasst wurden.
24. Der
Anteilseigner verwendet bei der Anwendung der Equity-Methode
den letzten verfügbaren Abschluss des assoziierten Unternehmens. Weichen die Abschlussstichtage
des Anteilseigners und des assoziierten Unternehmens
voneinander
ab, muss das assoziierte Unternehmen zur
Verwendung durch den Anteilseigner einen Zwischenabschluss
auf den Stichtag des Anteilseigners
aufstellen, es sei denn, dies ist aus
Praktikabilitätsgründen nicht
undurchführbar.
25. Wird
in Übereinstimmung mit Paragraph 24 der bei der Anwendung der
Equity-Methode herangezogene Abschluss eines assoziierten Unternehmens zu einem vom
Anteilseigner abweichenden Stichtag aufgestellt, so sind für
die Auswirkungen
bedeutender Geschäftsvorfälle oder anderer
Ereignisse, die zwischen diesem Stichtag und dem
Abschlussstichtag
des Anteilseigners eingetreten sind,
Berichtigungen vorzunehmen. In jedem Fall darf der Zeitraum
zwischen
dem Abschlussstichtag des assoziierten
Unternehmens und dem Abschlussstichtag des Anteilseigners
nicht
mehr als drei Monate betragen. Die Länge der
Berichtsperioden und die Abweichungen zwischen den
Berichtsstichtagen
müssen von Periode zu Periode gleich bleiben.
26. Der
Abschluss des Anteilseigners ist unter Verwendung
einheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für ähnliche Geschäftsvorfälle und Ereignisse
unter vergleichbaren Umständen zu erstellen.
27. Wenn das assoziierte Unternehmen
abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für
ähnliche Geschäftsvorfälle und Ereignisse unter vergleichbaren Umständen
verwendet als der Anteilseigner, sind angemessene Anpassungen vorzunehmen, um die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethode an die des Anteilseigners anzupassen, wenn
der Abschluss des assoziierten Unternehmens vom
Anteilseigner für die Anwendung der Equity-Methode
herangezogen
wird.
28. Falls ein assoziiertes Unternehmen
kumulative Vorzugsaktien ausgegeben hat, die von anderen
Parteien als dem Anteilseigner gehalten werden und als Eigenkapital
ausgewiesen sind, hat der Anteilseigner seinen Anteil an den
Gewinnen oder Verlusten nach Abzug der Dividende auf
diese Vorzugsaktien zu berechnen, unabhängig davon, ob ein
Dividendenbeschluss
vorliegt.
29. Entspricht oder übersteig der Anteil
eines Anteilseigners an den Verlusten eines assoziierten
Unternehmens den Wert seines Beteiligungsanteils, erfasst der
Anteilseigner keine weiteren Verlustanteile. Der Anteil an
einem assoziierten Unternehmen entspricht dem nach der
Equity-Methode ermittelten Buchwert der Anteile am
assoziierten Unternehmen zuzüglich sämtlicher langfristigen Anteile,
die, dem wirtschaftlichen Gehalt nach, der Nettoinvestition
des Anteilseigners in das assoziierte Unternehmen zuzuordnen
sind. Beispielsweise stellt ein Posten, für den die
Abwicklung in einem absehbaren Zeitraum weder geplant noch
wahrscheinlich ist, seinem wirtschaftlichen Gehalt nach eine
Erhöhung der Nettoinvestition in das assoziierte
Unternehmen dar. Solche Posten können Vorzugsaktien und
langfristige Forderungen oder Darlehen einschließen, nicht
jedoch Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen oder langfristige Forderungen, für die
angemessene Sicherheiten bestehen, wie etwa besicherte
Kredite. Verluste, die nach der Equity-Methode erfasst werden und
den Anteil des Anteilseigners am Stammkapital übersteigen,
werden den anderen Bestandteilen des Anteils des
Anteilseigners am assoziierten Unternehmen in umgekehrter
Rangreihenfolge (d.h. ihrer Priorität bei der
Liquidierung) zugeordnet.
30. Nachdem der Anteil des Anteilseigners auf
Null reduziert ist, werden zusätzliche Verluste nur in dem
Umfang berücksichtigt und als Schuld angesetzt, wie der
Anteilseigner rechtliche oder faktische Verpflichtungen
eingegangen ist oder Zahlungen für das assoziierte Unternehmen
geleistet hat. Weist das assoziierte Unternehmen zu einem
späteren Zeitpunkt Gewinne aus, berücksichtigt der Anteilseigner
seinen Anteil an den Gewinnen erst dann, wenn der Gewinnanteil
den noch nicht erfassten Periodenfehlbetrag
abdeckt.
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