|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29.
Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.
1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter
internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung
mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn.
1 bis 10, 12 bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41
und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis 14, 18 bis 27 und 30 bis
33
Inhalt |
|
- |
Wertminderungsaufwand
31.
Nach Anwendung der Equity-Methode einschließlich der
Berücksichtigung von Verlusten des assoziierten Unternehmens in
Übereinstimung mit Paragraph 29 wendet der Anteilseigner die
Bestimmungen des IAS 39 an, um festzustellen, ob
hinsichtlich der Nettoinvestition des Anteilseigners beim
assoziierten Unternehmen die Berücksichtigung eines zusätzlichen
Wertminderungsaufwands erforderlich ist.
32.
Der Anteilseigner wendet außerdem die Bestimmungen des IAS 39
an, um festzustellen, ob ein zusätzlicher Wertminderungsaufwand
hinsichtlich der Anteile des Anteilseigners am assoziierten
Unternehmen erfasst ist, der keinen Teil
der Nettoinvestition darstellt, und wie hoch der Betrag dieses
Wertminderungsaufwands ist.
33.
Da der im Buchwert eines Anteils an einem assoziierten
Unternehmens eingeschlossene Geschäfts- oder Firmenwert nicht
getrennt ausgewiesen wird, wird er nicht gemäß den
Anforderungen für die Überprüfung der Wertminderung beim
Geschäfts- oder Firmenwert nach IAS 36 Wertminderung von
Vermögenswerten separat auf Wertminderung geprüft.
Stattdessen wird der gesamte Buchwert des Anteils gemäß IAS
36 auf Wertminderung geprüft, indem
sein erzielbarer Betrag (der höhere der beiden Beträge,
Nutzungswert und beizulegender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten)
mit dem Buchwert immer dann verglichen wird, wenn die
Anwendung der Vorschriften von
IAS 39 darauf hinweist, dass der Anteil wertgemindert sein
könnte. Bei der Bestimmung des Nutzungswertes des
Anteils schätzt ein Unternehmen:
(a)
seinen Anteil des Barwerts der geschätzten, erwarteten
künftigen Cashflows, die von dem assoziierten Unternehmen als
Ganzes voraussichtlich erzeugt werden, einschließlich der
Cashflows aus den Tätigkeiten des assoziierten
Unternehmens und den Erlösen aus dem endgültigen Abgang
des Anteils; oder
(b)
dem Barwert der geschätzten, erwarteten künftigen
Cashflows, die aus den Dividenden des Anteils und aus dem
endgültigen Abgang resultieren.
Bei
richtigen Annahmen führen beide Methoden zu dem gleichen
Ergebnis.
34.
Der erzielbare Betrag einer Investition in ein assoziiertes
Unternehmen wird für jedes einzelne assoziierte Unternehmen bestimmt,
es sei denn ein einzelnes assoziiertes Unternehmen erzeugt
keine Mittelzuflüsse aus der fortgesetzten Nutzung,
die größtenteils unabhängig von denen anderer
Vermögenswerte des Unternehmens sind.
Separater
Einzelabschluss nach IFRS
35.
Anteile an assoziierten Unternehmen sind im separaten
Einzelabschluss eines Anteilseigners nach IFRS in
Übereinstimmung mit den
Paragraphen 37-42 des IAS 27 zu bilanzieren.
36.
Dieser Standard schreibt nicht vor, welche Unternehmen
separate Einzelabschlüsse nach IFRS zur Nutzung durch die Öffentlichkeit
erstellen.
Angaben
37.
Die folgenden Angaben sind erforderlich:
(a)
der beizulegende Zeitwert von Anteilen an assoziierten
Unternehmen, für die öffentlich notierte Marktpreise existieren;
(b)
zusammenfassende Finanzinformationen über die assoziierten
Unternehmen, einschließlich der aggregierten Beträge
der Vermögenswerte, Schulden, Erlöse und Periodengewinne
oder -verluste;
(c)
die Gründe, weshalb die Annahme, dass eine Anteilseigner
keinen maßgeblichen Einfluss ausübt, wenn er direkt
oder indirekt durch ein Tochterunternehmen weniger als 20 %
der Stimmrechte oder potenziellen Stimmrechte am
Beteiligungsunternehmen hält, widerlegt wird, und statt
dessen auf das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses
des Anteilseigners geschlossen wird;
(d)
die Gründe, weshalb die Annahme, dass ein Anteilseigner
einen maßgeblichen Einfluss ausübt, wenn er direkt oder
indirekt durch ein Tochterunternehmen mindestens 20 % der
Stimmrechte oder potenziellen Stimmrechte am
Beteiligungsunternehmen hält, widerlegt wird, und
stattdessen auf das Nichtvorliegen eines maßgeblichen Einflusses
geschlossen wird;
(e)
der Abschlussstichtag eines assoziierten Unternehmens, wenn
der Stichtag oder die Berichtsperiode des Abschlusses,
der zur Anwendung der Equity-Methode verwendet wird vom
Stichtag oder von der Berichtsperiode des
Abschlusses des Anteilseigners abweichen, sowie die Gründe
für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage
oder Berichtsperioden;
(f)
Art und Umfang erheblicher Beschränkungen (z.B. aus
Darlehensvereinbarungen oder aufsichtsrechtlichen Bestimmungen)
der Fähigkeit des assoziierten Unternehmens Finanzmittel in
Form von Bardividenden oder
Darlehens- und Vorschusstilgungen an den
Anteilseigner zu transferieren;
(g)
der nicht erfasste anteilige Verlust eines Anteilseigners an
den Verlusten des assoziierten Unternehmens, sowohl
für die Periode als auch kumuliert, wenn der Anteilseigner
Verlustanteile an einem assoziierten Unternehmen nicht
mehr erfasst;
(h)
die Tatsache, dass ein assoziiertes Unternehmen in
Übereinstimmung mit Paragraph 13 nicht nach der
Equity-Methode bilanziert wird; und
(i)
zusammenfassende Finanzinformationen über assoziierte
Unternehmen, entweder einzeln oder in Gruppen, die nicht
nach der Equity-Methode bilanziert werden, einschließlich der
Höhe der gesamten Vermögenswerte und Schulden,
der Erlöse und Periodengewinne oder -verluste.
38.
Anteile an assoziierten Unternehmen, die nach der
Equity-Methode bilanziert werden, sind als langfristige Vermögenswerte
zu klassifizieren. Der Anteil des Anteilseigners an den
Gewinnen oder Verlusten und der Buchwert dieser
assoziierten Unternehmen sind gesondert anzugeben. Der Anteil
des Anteilseigners an allen zur Veräußerung bestimmten
Geschäftsbereichen der assoziierten Unternehmen ist ebenfalls
gesondert anzugeben. Der Anteil des
Anteilseigners an allen aufgegebenen Geschäftsbereichen der
assoziierten Unternehmen ist ebenfalls gesondert anzugeben.
39.
Der Anteil des Anteilseigners an unmittelbar im Eigenkapital
des assoziierten Unternehmens ausgewiesenen Veränderungen ist
unmittelbar im Eigenkapital des Anteilseigners auszuweisen und
gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses
in der Eigenkapitalveränderungsrechnung anzugeben.
40.
Der Anteilseigner hat in Übereinstimmung mit IAS 37
Rückstellungen Eventualschulden und Eventualforderungen, folgendes
anzugeben:
(a)
seinen Anteil an den gemeinschaftlich mit anderen
Anteilseignern eingegangenen Eventualschulden eines
assoziierten Unternehmens; und
(b)
solche Eventualschulden, die entstehen, weil der
Anteilseigner getrennt für alle oder einzelne Schulden des
assoziierten Unternehmens
haftet.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|