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VERORDNUNG (EG)
Nr. 1725/2003
DER KOMMISSION
vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Anwendungsbereich
1.
Dieser Standard ist
auf den separaten Einzelabschluss nach IFRS einschließlich
des Konzernabschlusses eines Unternehmens
anzuwenden, dessen funktionale Währung die Währung eines
Hochinflationslandes ist.
2. In einem Hochinflationsland
ist eine Berichterstattung über die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage in der lokalen Währung ohne Anpassung nicht
zweckmäßig. Der Kaufkraftverlust ist so enorm, dass der
Vergleich von Beträgen, die aus Geschäftsvorfällen und anderen
Ereignissen zu verschiedenen Zeitpunkten resultieren, sogar
innerhalb einer Berichtsperiode irreführend ist.
3. Dieser Standard legt keine
absolute Inflationsrate fest, ab der eine Hochinflation
vorliegt. Die Notwendigkeit einer Anpassung des Abschlusses
gemäß diesem Standard ist eine Ermessensfrage. Hochinflation
lässt sich durch Anhaltspunkte in der wirtschaftlichen
Umgebung eines Landes entsprechend der folgenden, nicht
abschließenden Aufzählung erkennen:
(a) Die Bevölkerung bevorzugt
es, Vermögen in nicht monetären Vermögenswerten oder in
einer relativ stabilen Fremdwährung zu halten. Beträge in
Inlandswährung werden unverzüglich investiert, um die
Kaufkraft zu erhalten;
(b) die Bevölkerung rechnet
nicht in der Inlandswährung, sondern in einer relativ
stabilen Fremdwährung. Preise können in dieser Währung
angegeben werden;
(c) Verkäufe und Käufe auf
Kredit werden zu Preisen getätigt, die den erwarteten
Verlust der Kaufkraft in der Kreditperiode berücksichtigen,
selbst wenn die Kreditperiode kurz ist;
(d) Zinssätze, Löhne und Preise
sind an einen Preisindex gebunden; und
(e) die kumulative
Preissteigerungsrate innerhalb von drei Jahren nähert sich
oder überschreitet 100 %.
4. Es ist wünschenswert, dass
alle Unternehmen, die in der Währung eines bestimmten
Hochinflationslandes bilanzieren, diesen Standard vom selben
Zeitpunkt an anwenden. In jedem Fall ist dieser Standard für
die Abschlüsse eines Unternehmens vom Beginn der
Berichtsperiode an anzuwenden, in der es die Hochinflation in
dem Land erkennt, in dessen Währung es bilanziert.
Anpassung
des Abschlusses
5. Preisänderungen im Laufe der
Zeit resultieren aus dem Zusammenspiel verschiedener
spezifischer oder allgemeiner politischer, wirtschaftlicher
und gesellschaftlicher Kräfte. Spezifische Kräfte,
beispielsweise Änderungen von Angebot und Nachfrage und
technischer Fortschritt, führen unter Umständen dazu, dass
einzelne Preise wesentlich und unabhängig voneinander steigen
oder sinken. Darüber hinaus führen allgemeine Kräfte unter
Umständen zu einer Änderung des allgemeinen Preisniveaus und
somit der allgemeinen Kaufkraft.
6. In den meisten Ländern werden
die primären Abschlussbestandteile auf der Basis historischer
Anschaffungs- und Herstellungskosten ungeachtet der
Veränderungen des allgemeinen Preisniveaus oder bestimmter
Preissteigerungen von im Bestand befindlichen Vermögenswerten
aufgestellt, außer in dem Umfang, in dem Sachanlagen und
Finanzinvestitionen neubewertet werden können. Einige
Unternehmen legen jedoch primäre Abschlussbestandteile vor,
die auf dem Tageswertkonzept basieren, welches die
Auswirkungen von bestimmten Preisänderungen bei im Bestand
befindlichen Vermögenswerten widerspiegelt.
7. In einem Hochinflationsland
sind Abschlüsse unabhängig davon, ob sie auf dem Konzept der
historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dem der
Tageswerte basieren, nur zweckmäßig, wenn sie in der am
Bilanzstichtag geltenden Maßeinheit ausgedrückt sind. Daher
gilt dieser Standard für die primären Abschlussbestandteile
von Unternehmen, die in der Währung eines Hochinflationslandes
bilanzieren. Die Darstellung der von diesem Standard
geforderten Informationen in Form einer Ergänzung zu einem
nicht angepassten Abschluss ist nicht zulässig. Darüber hinaus
wird von einer separaten Darstellung des Abschlusses vor der
Anpassung abgeraten.
8. Der Abschluss
eines Unternehmens, dessen funktionale Währung der Währung
eines Hochinflationslandes entspricht,
ist unabhängig davon, ob er auf dem Konzept der
historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten oder
dem der Tageswerte basiert, in der am Bilanzstichtag
geltenden Maßeinheit auszudrücken. Die vom IAS
1 Darstellung des Abschlusses geforderten Vergleichszahlen
zur Vorperiode sowie alle anderen Informationen zu
früheren Perioden sind ebenfalls in der am Bilanzstichtag
geltenden Maßeinheit anzugeben. Für die Veröffentlichung
von Vergleichsbeträgen in einer anderen
Darstellungswährung sind die Paragraphen 42(b) und
43 des IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
(überarbeitet 2003) maßgeblich.
9. Der Gewinn oder Verlust aus
der Nettoposition der monetären Posten ist in das
Periodenergebnis einzubeziehen und gesondert anzugeben.
10. Die Anpassung des Abschlusses
in Übereinstimmung mit diesem Standard erfordert die Anwendung
bestimmter Verfahren sowie Ermessensentscheidungen. Die
stetige Anwendung dieser Verfahren und Ermessensentscheidungen
von einer Periode zur nächsten ist wichtiger als die präzise
Genauigkeit der daraus resultierenden Beträge in den
angepassten Abschlüssen.
Abschlüsse auf Basis historischer
Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten
Bilanz
11. Beträge in der Bilanz, die
noch nicht in der am Bilanzstichtag geltenden Maßeinheit
ausgedrückt sind, werden durch Anwendung eines allgemeinen
Preisindexes angepasst.
12. Monetäre Posten werden nicht
angepasst, da sie bereits in der am Bilanzstichtag geltenden
Maßeinheit ausgedrückt sind. Monetäre Posten sind im Bestand
befindliche Geldmittel oder Posten, für die das Unternehmen
Geld zahlt oder Geld erhält.
13. Vermögenswerte und Schulden,
die vertraglich an Preisveränderungen gebunden sind, wie
beispielsweise Indexanleihen und -kredite, werden
vertragsgemäß angeglichen, um den ausstehenden Betrag zum
Bilanzstichtag zu ermitteln. Diese Posten werden in der
angepassten Bilanz zu diesem angeglichenen Betrag aufgeführt.
14. Alle anderen Vermögenswerte
und Schulden sind nicht monetär. Manche dieser nicht monetären
Posten werden zu den am Bilanzstichtag geltenden Beträgen
geführt, beispielsweise zum Nettoveräußerungswert und zum
Marktwert, und somit nicht angepasst. Alle anderen nicht
monetären Vermögenswerte und Schulden werden angepasst.
15. Die meisten nicht monetären
Posten werden zu ihren Anschaffungskosten bzw. fortgeführten
Anschaffungskosten geführt; somit werden sie zu dem zum
Erwerbszeitpunkt geltenden Betrag ausgedrückt. Die angepassten
bzw. fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten jedes
Postens werden bestimmt, indem man auf die historischen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die kumulierten
Abschreibungen die Veränderung eines allgemeinen Preisindexes
vom Anschaffungsdatum bis zum Bilanzstichtag anwendet. Daher
werden Sachanlagen, Finanzinvestitionen, Vorräte an Rohstoffen
und Waren, Geschäfts- oder Firmenwerte, Patente, Warenzeichen
und ähnliche Vermögenswerte ab ihrem Anschaffungsdatum
angepasst. Vorräte an Halb- und Fertigerzeugnissen werden ab
dem Datum angepasst, an dem die Anschaffungs- und
Herstellungskosten anfielen.
16. Es kann sein, dass
ausführliche Aufzeichnungen über die Anschaffungsdaten der
Sachanlagen nicht vorliegen oder die Anschaffungsdaten eine
Schätzung nicht zulassen. In diesen seltenen Fällen kann es in
der ersten Periode der Anwendung dieses Standards erforderlich
sein, den Ausgangswert für die Anpassung dieser Posten durch
eine unabhängige professionelle Bewertung zu ermitteln.
17.
Es ist möglich, dass für die Perioden, für die eine
Anpassung der Sachanlagen von diesem Standard verlangt wird,
kein allgemeiner Preisindex zur Verfügung steht. In diesen
seltenen Fällen kann es erforderlich sein, auf eine
Schätzung zurückzugreifen, die beispielsweise auf den
Bewegungen des Wechselkurses der funktionalen Währung gegenüber
einer relativ stabilen Fremdwährung basiert.
18. Bei manchen nicht monetären
Posten wird der Wert eines anderen Zeitpunkts als dem des
Anschaffungsdatums oder des Bilanzstichtages angesetzt, dies
gilt beispielsweise für Sachanlagen, die zu einem früheren
Zeitpunkt neubewertet wurden. In diesen Fällen wird der
Buchwert ab dem Datum der Neubewertung angepasst.
19. Der angepasste Wert eines
nicht monetären Postens wird gemäß den entsprechenden
International Accounting Standards vermindert, wenn er den aus
der künftigen Verwendung des Postens (einschließlich seines
Verkaufes oder eines anderweitigen Abganges) erzielbaren
Betrag überschreitet. In solchen Fällen werden daher die
angepassten Beträge für Sachanlagen, Geschäfts- oder
Firmenwerte, Patente und Warenzeichen auf den erzielbaren
Betrag verringert, die angepassten Beträge der Vorräte werden
auf den Nettoveräußerungswert und die angepassten Beträge für
die kurzfristigen Finanzinvestitionen auf den Marktwert
verringert.
20. Möglicherweise berichtet ein
Beteiligungsunternehmen, das gemäß der Equity-Methode
bilanziert wird, in der Währung eines Hochinflationslandes.
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung eines solchen
Beteiligungsunternehmens werden gemäß diesem Standard
angepasst, damit der Anteil des Anteilseigners am Reinvermögen
und am Ergebnis errechnet werden kann. Werden die angepassten
Abschlüsse des Beteiligungsunternehmens in einer Fremdwährung
ausgewiesen, so werden sie zum Stichtagskurs umgerechnet.
21. Die Auswirkungen der
Inflation werden im Regelfall in den Fremdkapitalkosten
erfasst. Es ist nicht sachgerecht, eine kreditfinanzierte
Investition anzupassen und gleichzeitig den Teil der
Fremdkapitalkosten zu aktivieren, der als Ausgleich für die
Inflation im entsprechenden Zeitraum gedient hat. Dieser Teil
der Fremdkapitalkosten wird als Aufwand in der Periode
erfasst, in der diese Kosten anfallen.
22. Möglicherweise erwirbt ein
Unternehmen Vermögenswerte im Rahmen eines Vertrags, der eine
zinsfreie Stundung der Zahlung ermöglicht. Wenn eine Erhöhung
des Zinsbetrags nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht
vertretbar ist, werden solche Vermögenswerte ab dem Zahlungs-
und nicht ab dem Erwerbszeitpunkt angepasst.
23. [gestrichen]
24. Zu Beginn der ersten Periode
der Anwendung dieses Standards werden die Bestandteile des
Eigenkapitals, mit Ausnahme der nicht ausgeschütteten
Ergebnisse sowie etwaiger Neubewertungsrücklagen, vom
Zeitpunkt ihrer Zuführung in das Eigenkapital mit einem
allgemeinen Preisindex angepasst. Alle in früheren Perioden
entstandenen Neubewertungsrücklagen werden eliminiert.
Angepasste nicht ausgeschüttete Ergebnisse werden aus allen
anderen Beträgen in der angepassten Bilanz abgeleitet.
25. Am Ende der ersten Periode
und in den folgenden Perioden werden sämtliche Bestandteile
des Eigenkapitals jeweils vom Beginn der Periode oder vom
Zeitpunkt einer gegebenenfalls späteren Zuführung an durch
Anwendung eines allgemeinen Preisindexes angepasst. Die
Änderungen des Eigenkapitals in der Periode werden gemäß IAS
1, Darstellung des Abschlusses, angegeben.
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