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VERORDNUNG (EG)
Nr. 1725/2003
DER KOMMISSION
vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Gewinn-
und Verlustrechnung
26. Gemäß diesem Standard sind
alle Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in der am
Bilanzstichtag geltenden Maßeinheit auszudrücken. Daher sind
alle Beträge durch Anwendung des allgemeinen Preisindexes ab
den Zeitpunkten anzupassen, an denen die Posten der Erträge
und Aufwendungen erstmalig im Abschluss erfasst wurden.
Gewinn
oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten
27. Hat ein Unternehmen in einer
Periode der Inflation mehr monetäre Vermögenswerte als
monetäre Schulden, so verliert es an Kaufkraft, während ein
Unternehmen mit mehr monetären Schulden als monetären
Vermögenswerten an Kaufkraft gewinnt, sofern die
Vermögenswerte und die Schulden nicht an einen Preisindex
gebunden sind. Dieser Gewinn oder Verlust aus der
Nettoposition der monetären Posten lässt sich aus der
Differenz aus der Anpassung der nicht monetären
Vermögenswerte, des Eigenkapitals und der Posten aus der
Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Korrektur der
indexgebundenen Vermögenswerte und Schulden ableiten. Der
Gewinn oder Verlust kann geschätzt werden, indem die Änderung
eines allgemeinen Preisindexes auf den gewichteten
Durchschnitt der Differenz zwischen monetären Vermögenswerten
und Schulden angewendet wird, die in der Berichtsperiode
vorhanden sind.
28. Der Gewinn oder Verlust aus
der Nettoposition der monetären Posten wird in das
Periodenergebnis aufgenommen. Die gemäß Paragraph 13 erfolgte
Anpassung der Vermögenswerte und Schulden, die vertraglich an
Preisänderungen gebunden sind, wird mit dem Gewinn oder
Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten saldiert.
Andere Posten aus der Gewinn- und Verlustrechnung wie
Zinserträge und Zinsaufwendungen sowie
Währungsumrechnungsdifferenzen in Verbindung mit investierten
oder aufgenommenen liquiden Mitteln werden auch mit der
Nettoposition der monetären Posten in Beziehung gesetzt.
Obwohl diese Posten gesondert angegeben werden, kann es
hilfreich sein, sie in der Gewinn- und Verlustrechnung
zusammen mit dem Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der
monetären Posten darzustellen.
Abschlüsse zu Tageswerten
Bilanz
29. Die zu Tageswerten
angegebenen Posten werden nicht angepasst, da sie bereits in
der am Bilanzstichtag geltenden Maßeinheit angegeben sind.
Andere Posten in der Bilanz werden gemäß den Paragraphen 11
bis 25 angepasst.
Gewinn- und
Verlustrechnung
30. Vor der Anpassung enthält die
zu Tageswerten aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung die
Kosten zum Zeitpunkt der damit verbundenen Geschäftsvorfälle
oder anderen Ereignisse. Umsatzkosten und planmäßige
Abschreibungen werden zu den Tageswerten zum Zeitpunkt ihres
Verbrauchs erfasst. Umsatzerlöse und andere Aufwendungen
werden zu dem zum Zeitpunkt ihres Anfallens geltenden
Geldbetrag erfasst. Daher sind alle Beträge durch Anwendung
eines allgemeinen Preisindexes in die am Bilanzstichtag
geltende Maßeinheit umzurechnen.
Gewinn
oder Verlust aus der Nettoposition der monetären Posten
31.
Der Gewinn oder Verlust aus der Nettoposition der monetären
Posten wird gemäß den Paragraphen 27 und 28 bilanziert.
Steuern
32. Die Anpassung des Abschlusses
gemäß diesem Standard kann zu Differenzen zwischen dem
steuerpflichtigen Einkommen und dem Periodenergebnis führen.
Diese Differenzen werden gemäß IAS 12, Ertragsteuern,
behandelt.
Kapitalflussrechnung
33. Dieser Standard verlangt,
dass alle Posten der Kapitalflussrechnung in der am
Bilanzstichtag geltenden Maßeinheit ausgedrückt werden.
Vergleichszahlen
34.
Vergleichszahlen für die vorangegangene Periode werden
unabhängig davon, ob sie auf dem Konzept der historischen
Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dem der Tageswerte
basierten, durch Anwendung eines allgemeinen Preisindexes
angepasst, damit der Vergleichsabschluss in der am Ende der
Berichtsperiode geltenden Maßeinheit dargestellt ist. Die
Informationen, die für frühere Perioden angegeben werden,
werden ebenfalls in der am Ende der Berichtsperiode
geltenden Maßeinheit ausgedrückt. Für die
Veröffentlichung von Vergleichsbeträgen in einer anderen
Darstellungswährung sind die Paragraphen 42(b) und 43 des
IAS 21 Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse
(überarbeitet 2003) maßgeblich.
Konzernabschlüsse
35. Ein Mutterunternehmen, das in
der Währung eines Hochinflationslandes berichtet, kann
Tochterunternehmen haben, die ihren Abschluss ebenfalls in den
Währungen hochinflationärer Länder erstellen. Der Abschluss
jedes dieser Tochterunternehmen ist durch Anwendung eines
allgemeinen Preisindexes des Landes anzupassen, in dessen
Währung das Tochterunternehmen bilanziert, bevor er vom
Mutterunternehmen in den Konzernabschluss einbezogen wird.
Handelt es sich bei dem Tochterunternehmen um ein
ausländisches Tochterunternehmen, so wird der angepasste
Abschluss zum Stichtagskurs umgerechnet. Die Abschlüsse von
Tochterunternehmen, die nicht in den Währungen von
Hochinflationsländern berichten, werden gemäß IAS 21,
Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse, behandelt.
36. Werden Abschlüsse mit
unterschiedlichen Abschlussstichtagen konsolidiert, sind alle
Posten, unabhängig davon, ob sie monetär oder nicht monetär
sind, an die am Stichtag des Konzernabschlusses geltende
Maßeinheit anzupassen.
Auswahl und Verwendung des
allgemeinen Preisindexes
37. Die Anpassung des Abschlusses
gemäß diesem Standard erfordert die Verwendung eines
allgemeinen Preisindexes, der die Veränderungen in der
allgemeinen Kaufkraft widerspiegelt. Es ist wünschenswert,
dass alle Unternehmen, die in der Währung derselben
Volkswirtschaft berichten, denselben Index verwenden.
Beendigung
der Hochinflation in einer Volkswirtschaft
38. Wenn ein bisheriges
Hochinflationsland nicht mehr als solches eingestuft wird und
das Unternehmen aufhört, seinen Abschluss gemäß diesem
Standard aufzustellen und darzustellen, so sind die in der am
Ende der vorherigen Periode geltenden Maßeinheit ausgedrückten
Beträge als Grundlage für die Buchwerte in seinem darauf
folgenden Abschluss zu verwenden.
Angaben
39.
Die folgenden Angaben
sind erforderlich:
(a)
die Tatsache, dass der Abschluss und die Vergleichszahlen
für die vorherigen Perioden auf Grund von Änderungen
der allgemeinen Kaufkraft in der funktionalen Währung
angepasst wurden und daher in der am
Bilanzstichtag geltenden Maßeinheit angegeben sind;
(b) ob der Abschluss auf dem
Konzept historischer Anschaffungs- und Herstellungskosten oder
dem Konzept der Tageswerte basiert; und
(c) Art sowie Höhe des
Preisindexes am Bilanzstichtag sowie Veränderungen des Indexes
während der aktuellen und der vorherigen Periode.
40. Die von diesem Standard
geforderten Angaben sind notwendig, um die Grundlage für die
Behandlung der Inflationsauswirkungen im Abschluss zu
verdeutlichen. Ferner sind sie dazu bestimmt, weitere
Informationen zu geben, die für das Verständnis dieser
Grundlage und der daraus resultierenden Beträge notwendig
sind.
Zeitpunkt
des Inkrafttretens
41. Dieser International
Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 1990 oder danach beginnenden
Geschäftsjahres anzuwenden.
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