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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 30 (2006)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

  Inhalt

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Dieser umgegliederte International Accounting Standard ersetzt die vom Board ursprünglich im Juni 1990 genehmigte Fassung. Der Standard wird in der überarbeiteten Form dargestellt, die seit 1991 für International Accounting Standards üblich ist. Es wurden bestimmte terminologische Anpassungen an die aktuelle IASC-Anwendung vorgenommen, wobei der ursprünglich genehmigte Text nicht grundlegend verändert wurde.

1998 wurden die Paragraphen 24 und 25 des IAS 30 geändert. Die Änderungen ersetzen Verweise auf IAS 25, Bilanzierung von Finanzinvestitionen, durch Verweise auf IAS 39, Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.

1999 wurden die Paragraphen 26, 27, 50 und 51 des IAS 30 geändert. Diese Änderungen ersetzen die Verweise auf IAS 10, Erfolgsunsicherheiten und Ereignisse nach dem Bilanzstichtag, durch Verweise auf IAS 37, Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen, und entsprechen der in IAS 37 aufgestellten Terminologie.

Die fett und kursiv gedruckten Vorschriften sind in Verbindung mit den Hintergrundmaterialien und den Anwendungsleitlinien dieses Standards sowie in Verbindung mit dem Vorwort zu den International Accounting Standards zu betrachten. International Accounting Standards brauchen nicht auf unwesentliche Sachverhalte angewendet zu werden (siehe Paragraph 12 des Vorwortes).

 

Anwendungsbereich

1. Dieser Standard ist auf Abschlüsse von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen (im Folgenden als Bank bezeichnet) anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Standards umfasst der Begriff „Bank“ sämtliche Finanzinstitutionen, deren Hauptaktivitäten in der Geldeinlage und Geldaufnahme zum Zwecke der Kreditgewährung und Geldanlage liegen und die unter gesetzliche, für Banken geltende, oder ähnliche Regelungen fallen. Dieser Standard gilt für alle entsprechenden Unternehmen, unabhängig davon, ob sie das Wort „Bank“ als Bestandteil ihres Namens führen oder nicht.

3. Banken stellen weltweit einen bedeutenden und einflussreichen Sektor des Wirtschaftsgeschehens dar. Die meisten Einzelpersonen und Organisationen nutzen Banken als Einleger oder Kreditnehmer. Banken spielen auf Grund ihrer engen Beziehungen zu den Aufsichtsbehörden und Regierungen sowie den ihnen von den Regierungsbehörden auferlegten Vorschriften eine herausragende Rolle, wenn es darum geht, das Vertrauen in das Währungssystem aufrechtzuerhalten. Daher besteht ein enormes und weit verbreitetes Interesse am Wohlergehen der Banken, insbesondere an ihrer Solvenz und Liquidität sowie an der relativen Risikointensität, die mit den verschiedenen Arten ihres Geschäftes verbunden ist. Die Tätigkeiten und folglich die Anforderungen an Bilanzierung und Darstellung von Banken unterscheiden sich von denen anderer Wirtschaftsunternehmen. Dieser Standard berücksichtigt die speziellen Bedürfnisse von Banken. Er empfiehlt die Angabe einer Erläuterung zum Abschluss, innerhalb derer auch Themen wie Liquiditäts- und Risikomanagement sowie -kontrolle behandelt werden.

4. Dieser Standard gilt als Ergänzung für andere International Accounting Standards, die ebenfalls auf Banken Anwendung finden, sofern ihre Anwendung nicht ausdrücklich in einem Standard ausgeschlossen wird.

5. Dieser Standard findet Anwendung auf die Einzelabschlüsse sowie auf die Konzernabschlüsse einer Bank. Gehören Tätigkeiten von Banken zu den Unternehmensaktivitäten eines Konzerns, ist dieser Standard in Bezug auf die Tätigkeiten von Banken auf konsolidierter Basis anzuwenden.

Hintergrund

6. Die Abschlussadressaten benötigen relevante, verlässliche und vergleichbare Informationen, die ihnen helfen, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer Bank zu bewerten und wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Sie benötigen darüber hinaus auch Informationen, die ihnen ein Verständnis der speziellen Merkmale der Tätigkeiten von Banken vermitteln. Dieses Informationsbedürfnis besteht auch dann, wenn eine Bank einer offiziellen, gesetzlichen Aufsicht unterliegt und deshalb den entsprechenden Behörden Informationen zur Verfügung stellt, denn diese sind der Öffentlichkeit nicht immer zugänglich. Deshalb haben zur Erfüllung der Bedürfnisse der Abschlussadressaten die Angaben im Abschluss einer Bank umfassend zu sein. Der Informationsumfang ist dabei auf das Maß beschränkt, das einem Management vernünftigerweise abverlangt werden kann.

7. Die Abschlussadressaten haben ein Interesse an der Liquidität und Solvenz einer Bank sowie an den Gefahren, die mit den bilanzierten Vermögenswerten und Schulden und den bilanzunwirksamen Posten oder Sachverhalten verbunden sind. Der Ausdruck Liquidität bezieht sich auf die Verfügbarkeit ausreichender Finanzmittel, um Kontoabhebungen vornehmen und andere finanzielle Verpflichtungen bei Fälligkeit begleichen zu können. Der Ausdruck Solvenz bezieht sich auf den Differenzbetrag zwischen Vermögenswerten und Schulden und folglich auf die angemessene Ausstattung einer Bank mit Eigenmitteln. Eine Bank ist einem Liquiditätsrisiko und anderen Risiken ausgesetzt, die sich aus Währungsschwankungen, Zinsänderungen, Veränderungen der Marktpreise oder aus Adressenausfällen ergeben. Diese Risiken können sich im Abschluss widerspiegeln. Den Abschlussadressaten wird jedoch ein vollständigeres Bild über die den Tätigkeiten der Bank immanenten Risiken vermittelt, wenn das Management in einer Erläuterung zum Abschluss auf Risikomanagement und -kontrolle eingeht.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

8. Banken verwenden verschiedene Methoden zum Ansatz und zur Bewertung von Abschlussposten. Obwohl eine Harmonisierung dieser Methoden wünschenswert wäre, ist sie nicht Gegenstand dieses Standards. Um die Anforderungen von IAS 1 Darstellung des Abschlusses zu erfüllen und die Abschlussadressaten in die Lage zu versetzen, die Grundlage der Abschlusserstellung zu verstehen, sind ggf. die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu folgenden Punkten anzugeben:

(a) Erfassung der wesentlichen Ertragsarten (siehe Paragraphen 10 und 11);

(b) Bewertung von Wertpapieren des Anlagevermögens und des Handelsbestandes (siehe Paragraphen 24 und 25);

(c) Unterscheidungsmerkmale, die bei Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen zum Ansatz von Vermögenswerten oder Schulden innerhalb der Bilanz oder nur zur Angabe von Erfolgsunsicherheiten und anderen Verpflichtungen führen (siehe Paragraphen 26 bis 29);

(d) Grundlagen der Ermittlung von Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft und der Abschreibung uneinbringlicher Forderungen (siehe Paragraphen 43-49);

(e) Grundlagen der Bildung von Vorsorgen für allgemeine Risiken der Tätigkeiten einer Bank und deren bilanzieller Behandlung (siehe Paragraphen 50 bis 52).

Einige dieser Themen werden in bestehenden International Accounting Standards behandelt, während andere möglicherweise in künftigen Standards behandelt werden.

Gewinn- und Verlustrechnung

9. Eine Bank hat eine Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen, in der Erträge und Aufwendungen nach Arten zu gruppieren und die Summe der Hauptertrags- und Hauptaufwandsarten anzugeben sind.

10. Zusätzlich zu den Anforderungen anderer Standards sind in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang zum Abschluss mindestens folgende Ertrags- und Aufwandsposten anzugeben: 

Zinsen und ähnliche Erträge;

Zinsen und ähnliche Aufwendungen;

Dividendenerträge;

Dienstleistungsentgelte - und Provisionserträge;

Provisionsaufwendungen;

Gewinne abzüglich Verluste aus Wertpapieren des Handelsbestandes;

Gewinne abzüglich Verluste aus Wertpapieren des Anlagevermögens;

Gewinne abzüglich Verluste aus dem Devisenhandel;

sonstige betriebliche Erträge;

Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft;

allgemeine Verwaltungsaufwendungen; und

sonstige betriebliche Aufwendungen.

11. Zu den Hauptertragsarten, die sich aus dem operativen Geschäft einer Bank ergeben, gehören Zinsen, Dienstleistungsentgelte, Provisionen und Handelsergebnisse. Jede Ertragsart ist separat anzugeben, damit die Abschlussadressaten die Ertragskraft einer Bank bewerten können. Solche Angaben werden zusätzlich zu den in IAS 14, Segmentberichterstattung, geforderten Angaben über die Ertragsquellen gemacht.

12. Zu den Hauptaufwandsarten, die sich aus dem operativen Geschäft einer Bank ergeben, gehören Zinsen, Provisionen, Verluste aus dem Kreditgeschäft, Aufwendungen auf Grund der Verminderung des Buchwertes von Finanzinvestitionen und allgemeine Verwaltungsaufwendungen. Jede Aufwandsart ist separat anzugeben, damit die Abschlussadressaten die Ertragskraft einer Bank bewerten können.

13. Ertrags- und Aufwandsposten dürfen nicht miteinander saldiert werden, mit Ausnahme derjenigen Posten, die aus Kurssicherungsgeschäften oder der gemäß IAS 32 zulässigen Saldierung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten resultieren.

14. Eine Saldierung in Fällen, in denen es sich nicht um Kurssicherungsgeschäfte oder nicht um eine in IAS 32 beschriebene Verrechnung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten handelt, verhindert nämlich, dass die Abschlussadressaten die Ertragskraft der einzelnen Vermögenswerte einer Bank sowie die Vergütung aus bestimmten Klassen von Vermögenswerten bewerten können.

15. Die folgenden Arten von Gewinnen und Verlusten werden normalerweise auf Nettobasis angegeben:

(a) Abgänge und Buchwertänderungen bei Wertpapieren des Handelsbestandes;

(b) Abgänge aus Wertpapieren des Anlagevermögens; und

(c) Devisenhandelsaktivitäten.

16. Zinserträge und Zinsaufwendungen sind separat anzugeben, um ein besseres Verständnis für die Zusammensetzung des Zinsergebnisses und dessen Veränderung zu vermitteln.

17. Das Zinsergebnis hängt sowohl mit den Zinssätzen als auch mit den Beträgen der Kreditaufnahme und Kreditvergabe zusammen. Es ist wünschenswert, dass das Management eine Erläuterung über die durchschnittlichen Zinssätze, die durchschnittlichen zinstragenden Vermögenswerte und die durchschnittlichen verzinslichen Schulden für die jeweilige Periode gibt. In einigen Staaten werden die Banken von der jeweiligen Regierung durch die Zurverfügungstellung von Einlagen und Krediten zu einem wesentlich unter dem Marktniveau liegenden Zinssatz unterstützt. In diesen Fällen gibt das Management in der Regel das Ausmaß dieser Einlagen und Fazilitäten sowie deren Auswirkungen auf das Periodenergebnis an.

 

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