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VERORDNUNG (EG)
Nr. 1725/2003
DER KOMMISSION
vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler
Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der
Verordnung (EG)
Nr. 1606/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates
Inhalt |
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Bilanz
18. Eine Bank hat eine Bilanz
vorzulegen, die die Vermögenswerte und getrennt davon die
Schulden jeweils nach Arten zusammenfasst und nach deren
relativer, abnehmender Liquidität anordnet.
19. Zusätzlich zu den
Anforderungen anderer International Accounting Standards sind
in der Bilanz oder im Anhang zum Abschluss mindestens folgende
Vermögenswerte und Schulden anzugeben:
Vermögenswerte:
Barreserve und Guthaben bei
der Zentralnotenbank;
Schatzwechsel und andere rediskontfähige Wechsel;
öffentliche und andere Wertpapiere des Handelsbestandes;
Forderungen und Kredite an andere Banken;
andere Geldmarktgeschäfte;
Forderungen an Kunden; und
Wertpapiere des Anlagevermögens.
Schulden:
Verbindlichkeiten gegenüber
anderen Banken;
andere Verbindlichkeiten aus Geldmarktgeschäften;
Verbindlichkeiten gegenüber anderen Kunden;
Einlagenzertifikate;
eigene Akzepte und andere verbriefte Schulden; und
andere aufgenommene Gelder.
20. Der sinnvollste Ansatz zur
Gliederung der Bilanz einer Bank besteht darin, Vermögenswerte
und Schulden nach ihrer Art zusammenzufassen und sie nach
relativer, abnehmender Liquidität aufzuführen. Dies mag
grundsätzlich der Fälligkeitsstruktur entsprechen.
Kurzfristige und langfristige Posten werden nicht separat
dargestellt, weil die meisten Vermögenswerte und Schulden
einer Bank kurzfristig realisiert oder abgewickelt werden
können.
21. Um ein besseres Verständnis
für die Geschäftsbeziehungen der bilanzierenden Bank zu
anderen Banken bzw. dem Geldmarkt sowie deren Abhängigkeit von
den betreffenden Geschäftspartnern zu vermitteln, wird eine
Unterscheidung zwischen Guthaben bei anderen Banken und
anderen Geldmarktstellen sowie von anderen Anlegern als eine
relevante Information betrachtet. Dementsprechend sind die
folgenden Einzelangaben erforderlich:
(a) Guthaben bei der
Zentralnotenbank;
(b) Forderungen an andere
Banken;
(c) andere
Geldmarktforderungen;
(d) Einlagen von anderen
Banken;
(e) andere Geldmarkteinlagen;
und
(f) andere Einlagen.
22. Eine Bank kennt in der Regel
nicht die Inhaber der eigenen Einlagenzertifikate, weil diese
normalerweise am offenen Markt gehandelt werden.
Dementsprechend werden Einlagen, die durch Ausgabe eigener
Einlagenzertifikate oder anderer handelbarer Instrumente
erbracht werden, von der betreffenden Bank gesondert
angegeben.
24.
Eine Bank hat die
beizulegenden Zeitwerte für jede Klasse von finanziellen
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend
IAS 32 Finanzinstrumente:
Angaben und Darstellung anzugeben.
25.
IAS 39 sieht vier Kategorien von finanziellen
Vermögenswerten vor: Kredite und Forderungen, bis zur
Endfälligkeit zu haltende
Finanzinvestitionen, zum beizulegenden Zeitwert
erfolgswirksam bewertete finanzielle Vermögenswerte und
zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte.
Eine Bank hat mindestens die beizulegenden Zeitwerte
seiner finanziellen Vermögenswerte für diese vier
Kategorien anzugeben.
Erfolgsunsicherheiten
und andere Verpflichtungen einschließlich anderer
außerbilanzieller Positionen
26. Von einer Bank sind
folgende Eventualschulden und andere Verpflichtungen
anzugeben:
(a) Art und Höhe
unwiderruflicher Kreditzusagen, weil sie von der Bank nicht
einseitig widerrufen werden können, ohne das Risiko
bedeutsamer Vertragsstrafen oder Aufwendungen auf sich
nehmen zu müssen; und
(b) Art und Höhe von
Eventualschulden und anderen Verpflichtungen, die aus
bilanzunwirksamen Posten oder Sachverhalten entstehen,
einschließlich derjenigen, die sich beziehen auf:
(i) unmittelbare
Kreditsubstitute einschließlich allgemeiner
Kreditgarantien, Akzeptgarantien einer Bank und
Standby-Akkreditive, die als finanzielle Garantien für
Kredite und Sicherheiten dienen;
(ii) bestimmte
transaktionsbezogene Eventualschulden einschließlich
Vertragserfüllungsgarantien, Bietungsgarantien,
Gewährleistungen und mit bestimmten Transaktionen
zusammenhängende Standby-Akkreditive;
(iii) kurzfristige,
selbstliquidierende, handelsbezogene Eventualschulden, die
aus dem Güterverkehr entstehen, beispielsweise
Dokumentenakkreditive, bei denen die zugrunde liegende
Lieferung als Sicherheit verwendet wird;
(iv) [gestrichen]
(v) [gestrichen]
(vi) andere
Verpflichtungen, wie NIFs (Note Issuance Facilities) und
RUFs (Revolving Underwriting Facilities).
27. IAS 37, Rückstellungen,
Eventualschulden und Eventualforderungen, behandelt allgemein
die Bilanzierung und Angabe von Eventualschulden. Dieser
Standard ist für Banken von besonderer Bedeutung, weil Banken
häufig mit vielen Arten von Eventualschulden und anderen
Verpflichtungen arbeiten, von denen einige widerrufbar, andere
unwiderrufbar sind und die häufig bedeutende Summen umfassen,
die wesentlich über denjenigen anderer Unternehmen liegen.
28. Viele Banken engagieren sich
in Transaktionen, die gegenwärtig nicht als Vermögenswerte
oder Schulden in der Bilanz erfasst werden, aus denen sich
aber Erfolgsunsicherheiten und andere Verpflichtungen ergeben
können. Solche bilanzunwirksamen Posten oder Sachverhalte
stellen häufig einen bedeutenden Teil der Geschäftstätigkeit
einer Bank dar und können einen erheblichen Einfluss auf das
Risiko der Bank haben.
29. Die Abschlussadressaten sind
über Erfolgsunsicherheiten und unwiderrufliche Verpflichtungen
wegen möglicher Belastungen der Liquidität und Solvenz einer
Bank und der damit verbundenen potenziellen Verluste zu
informieren. Abschlussadressaten benötigen außerdem adäquate
Informationen über Art und Höhe der außerbilanziellen
Geschäfte einer Bank.
Fälligkeiten
von Vermögenswerten und Schulden
30. Eine Bank hat
Vermögenswerte und Schulden zum Bilanzstichtag jeweils nach
Restlaufzeiten in Gruppen zusammenzufassen und anzugeben,
wobei als Restlaufzeit die verbleibende Zeit zwischen
Bilanzstichtag und vertraglicher Fälligkeit anzusehen ist.
31. Die Kongruenz und
kontrollierte Inkongruenz von Fristen und Verzinsungen von
Vermögenswerten und Schulden sind von grundlegender Bedeutung
für das Management einer Bank. Es ist unüblich, dass eine
vollständige Fristenkongruenz für eine Bank besteht, da die
durchgeführten Geschäftsvorfälle häufig zeitlich unbestimmt
und von unterschiedlichster Art sind. Eine inkongruente
Position vergrößert möglicherweise die Rentabilität, kann aber
auch das Verlustrisiko erhöhen.
32. Die Fälligkeiten von
Vermögenswerten und Schulden sowie die Fähigkeit, zu
annehmbaren Kosten verzinsliche Schulden bei Fälligkeit zu
ersetzen, sind bedeutende Faktoren bei der
Liquiditätsbeurteilung einer Bank und der Einschätzung der
entsprechenden Zins- und Währungsrisiken. Für die
Liquiditätsbeurteilung hat eine Bank die relevanten
Informationen zur Verfügung zu stellen und mindestens eine
Aufgliederung von Vermögenswerten und Schulden in relevante
Fälligkeitskategorien vorzunehmen.
33. Die Fälligkeitskategorien für
einzelne Vermögenswerte und Schulden sowie deren Anwendung für
bestimmte Vermögenswerte und Schulden sind von Bank zu Bank
verschieden. Beispiele für Fälligkeitskategorien sind u. a.:
(a) bis zu 1 Monat;
(b) 1 Monat bis 3 Monate;
(c) 3 Monate bis 1 Jahr;
(d) 1 Jahr bis 5 Jahre; und
(e) 5 Jahre und mehr.
Die Fälligkeitskategorien werden
häufig kombiniert, beispielsweise bei Krediten und Darlehen,
indem Fälligkeiten unter einem Jahr und Fälligkeiten über
einem Jahr jeweils in einer Gruppe zusammengefasst werden.
Wenn die Rückzahlung über einen bestimmten Zeitraum verteilt
erfolgt, wird jede Rate dem Zeitraum zugewiesen, für den sie
vertraglich vereinbart wurde bzw. in dem die Bezahlung
voraussichtlich erfolgt.
34. Die von einer Bank zugrunde
gelegten Fälligkeitskategorien haben für Vermögenswerte und
Schulden gleich zu sein. Dadurch wird das Ausmaß der
Fristenkongruenz und folglich die Abhängigkeit der Banken von
anderen Liquiditätsquellen deutlich.
35. Für die Bestimmung von
Fälligkeitskategorien können die folgenden Kriterien
herangezogen werden:
(a) die verbleibende Zeit bis
zum Rückzahlungszeitpunkt;
(b) die ursprüngliche Zeit bis
zum Rückzahlungszeitpunkt; oder
(c) die verbleibende Zeit bis
zum nächsten Zinsänderungstermin.
Die Gliederung von
Vermögenswerten und Schulden nach Restlaufzeiten bietet die
beste Grundlage für die Liquiditätsbeurteilung einer Bank.
Eine Bank kann die Gliederung der Zahlungsfristen auch
entsprechend der Ursprungslaufzeit vornehmen, um Informationen
über die Finanzierungs- und Geschäftsstrategie
bereitzustellen. Darüber hinaus kann eine Bank
Fälligkeitskategorien nach Zinsbindungsfristen bilden, um das
Zinsänderungsrisiko zu verdeutlichen, dem es ausgesetzt ist.
Das Management kann außerdem im Anhang zum Abschluss
Informationen über Zinsrisiken und über die Risikosteuerung
und -kontrolle angeben.
36. In vielen Staaten können
Einlagen bei einer Bank täglich abgehoben und durch eine Bank
gegebene Kredite täglich zurückgezahlt werden. In der Praxis
werden diese Einlagen bzw. Kredite häufig ohne Abhebungen bzw.
Rückzahlungen langfristig gehalten. Daher liegt der
Realisierungstermin der Rückzahlung häufig später als der
vertraglich vereinbarte Rückzahlungstermin. Dennoch hat die
Gliederung der Angaben nach vertraglich vereinbarten
Fälligkeitsfristen zu erfolgen, obwohl die vertragliche
Laufzeit häufig nicht der tatsächlichen Laufzeit entspricht,
weil die vertraglich vereinbarten Fälligkeiten die
Liquiditätsrisiken widerspiegeln, denen die Vermögenswerte und
Schulden der Bank ausgesetzt sind.
37. Einige Vermögenswerte einer
Bank haben keinen vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin.
Zum Zwecke der Eingruppierung in bestimmte
Fälligkeitskategorien gilt in diesen Fällen der erwartete
Realisierungstermin.
38. Die Liquiditätsbeurteilung
einer Bank, die die Abschlussadressaten auf Grund der
Fälligkeitskategorien vornehmen, erfolgt in der Regel in
Kenntnis der örtlichen Geschäftspraktiken, einschließlich der
Kenntnis über die (kurzfristige) Verfügbarkeit von
Finanzmitteln für die entsprechenden Banken. In einigen
Staaten sind Finanzmittel über den gewöhnlichen
Geschäftsverkehr, über den Geldmarkt oder in
Liquiditätsnotlagen auch über die Zentralbank kurzfristig
verfügbar. In anderen Staaten ist dies nicht der Fall.
39. Um den Abschlussadressaten
ein umfassendes Verständnis der Fälligkeitskategorien zu
ermöglichen, könnte es notwendig sein, die Angaben im
Abschluss durch Informationen über die Wahrscheinlichkeit von
Rückzahlungen innerhalb der Restlaufzeit zu ergänzen. Deshalb
könnte das Management in der Erläuterung des Abschlusses
Informationen über die tatsächlichen Fristen und die Art, wie
sie Risiken und Engagements steuert und kontrolliert, die in
unterschiedlichen Fristen und Zinssätzen begründet sind,
veröffentlichen.
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