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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 30 (2006)

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  Quelle

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VERORDNUNG (EG) Nr. 1725/2003 DER KOMMISSION vom 29. September 2003
betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

  Inhalt

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Als Sicherheit übertragene Vermögenswerte

53. Eine Bank hat den Gesamtbetrag der besicherten Schulden sowie die Art und die Höhe der als Sicherheit begebenen Vermögenswerte anzugeben.

54. In einigen Staaten wird von den Banken entweder auf Grund von Gesetzen oder auf Grund nationaler Gepflogenheiten verlangt, Vermögenswerte als Sicherheit zu bestellen, um bestimmte Einlagen oder sonstige Schulden abzusichern. Die betreffenden Beträge weisen häufig eine beträchtliche Höhe auf, deren Kenntnis für die Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage einer Bank von wesentlicher Bedeutung sein kann.

Treuhandgeschäfte

55. Banken agieren üblicherweise als Treuhänder oder in anderen treuhänderischen Funktionen, die eine Verwaltung oder Platzierung von Vermögenswerten für fremde Rechnung einzelner Personen, Treuhandeinrichtungen, Pensionsfonds und anderer Institute beinhalten. Unter der Voraussetzung, dass das Treuhandverhältnis oder eine der treuhänderischen Tätigkeit vergleichbare Dienstleistung auf einer rechtlichen Grundlage beruht, gehören die betreffenden Vermögenswerte nicht der bilanzierenden Bank und dürfen daher nicht in ihre Bilanz eingehen. Geht die Bank umfangreichen Treuhandgeschäften nach, so ist diese Tatsache mit einem Hinweis auf das Ausmaß -auf Grund der potenziellen Haftung, falls die Bank gegen fiduziarische Pflichten verstößt - im Abschluss anzugeben. Treuhandgeschäfte umfassen in diesem Zusammenhang keine Depotfunktionen.

Geschäftsvorfälle mit nahe stehenden Unternehmen und Personen

56. IAS 24, Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen, behandelt allgemein die Angaben über Beziehungen zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen und über Geschäftsvorfälle zwischen dem berichtenden Unternehmen und seinen nahe stehenden Unternehmen und Personen. In einigen Staaten werden Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen nach nationalem Recht oder durch Aufsichtsbehörden nur in eingeschränktem Umfang erlaubt oder überhaupt nicht zugelassen, während solche Geschäfte in anderen Ländern uneingeschränkt möglich sind. IAS 24 ist von besonderer Bedeutung für die Darstellung im Abschluss einer Bank in einem Staat, der solche Geschäftsvorfälle erlaubt.

57. Bestimmte Geschäftsvorfälle zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen können zu günstigeren Bedingungen als mit nicht nahe stehenden Unternehmen und Personen abgeschlossen werden. Eine Bank kann beispielsweise einem nahe stehenden Unternehmen oder einer nahe stehenden Person höhere Kreditbeträge oder niedrigere Zinsen gewähren als unter sonst gleichen Bedingungen einem nicht nahe stehenden Unternehmen oder einer nicht nahe stehenden Person. Kredite oder Einlagen können zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen schneller und mit geringerer Formalität bewegt werden, als es bei nicht nahe stehenden Unternehmen und Personen der Fall ist. Auch wenn Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu den üblichen Geschäftsabwicklungen gehören, sind Informationen über solche Geschäftsvorfälle für die Belange der Abschlussadressaten von Bedeutung. Außerdem werden solche Angaben von IAS 24 gefordert.

58. Wenn eine Bank Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen unterhält, ist es sachgerecht, die Art der Beziehung zu den nahe stehenden Unternehmen und Personen sowie Informationen über die Geschäfte und die ausstehenden Salden anzugeben, um ein Verständnis der potentiellen Auswirkungen der Beziehung auf den Abschluss der Bank zu ermöglichen. Die Angaben erfolgen in Übereinstimmung mit IAS 24 und schliessen Angaben zur Kreditpolitik einer Bank gegenüber nahe stehenden Unternehmen und Personen ein sowie im Hinblick auf Geschäftsvorfälle zwischen nahe stehenden Unternehmen und Personen die in folgenden Postenenthaltenen Beträge:

(a) Kredite, Darlehen, Einlagen, Akzeptkredite und Schuldscheine, wobei die Gesamtbeträge, die zu Beginn und am Ende der Periode offen sind, sowie Kredit-, Einlagen- oder andere Bewegungen und Rückzahlungen während der Periode angegeben werden können;

(b) die wichtigsten Hauptertragsposten, Zins- und Provisionsaufwendungen;

(c) die in der Berichtsperiode erfassten Aufwendungen für Wertminderungsaufwendungen aus dem Kreditgeschäft und der Betrag aller Wertberichtigungsposten zum Bilanzstichtag; und

(d) unwiderrufliche Verpflichtungen, Erfolgsunsicherheiten sowie andere Verpflichtungen aus bilanzunwirksamen Positionen.

Zeitpunkt des Inkrafttretens

59. Dieser International Accounting Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 1991 oder danach beginnenden Geschäftsjahres von Banken anzuwenden.

 

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