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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12
bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis
14, 18 bis 27 und 30 bis 33
Inhalt |
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Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 31 (überarbeitet 2000) Rechnungslegung
über Anteile an Joint Ventures und
ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar
2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine
frühere Anwendung wird
empfohlen.
Anwendungsbereich
1.
Dieser Standard ist anzuwenden bei der Bilanzierung von
Anteilen an Joint Ventures und der Berichterstattung von Vermögenswerten,
Schulden, Erträgen und Aufwendungen von Joint Ventures im
Abschluss der Partnerunternehmen und
Gesellschafter, ungeachtet des Aufbaus oder der Form, in der
die Tätigkeit der Joint Ventures stattfindet. Er
ist jedoch nicht auf Anteile von Partnerunternehmen an
gemeinsam geführten Unternehmen anzuwenden, die
von
(a)
Wagniskapital-Organisationen oder
(b)
Investmentfonds, Unit Trusts und ähnlichen Unternehmen,
einschließlich fondsgebundener Versicherungen
gehalten
werden, die bei erstmaligem Ansatz erfolgswirksam mit dem
beizulegenden Zeitwert bewertet werden oder die
als zu Handelszwecken gehalten eingestuft und in
Übereinstimmung mit IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und
Bewertungu bilanzieren werden. Solche Anteile werden in
Übereinstimmung mit IAS 39 zum beizulegenden Zeitwert
bewertet, wobei Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im
Periodenergebnis erfasst werden.
2.
Ein Partnerunternehmen ist von der Anwendung der Paragraphen
30 (Quotenkonsolidierung) und 38 (Equity-Methode) auf einen
Anteil an einem gemeinsam geführten Unternehmen befreit, wenn
es die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
(a) der Anteil ist
gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige
Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur
Veräußerung gehalten klassifiziert;
(b)
es greift die Ausnahme nach Paragraph 10 des IAS 27 Konzern-
und separate Einzelabschlüsse nach IFRS, welche
einem Mutterunternehmen, das Anteile an einem gemeinsam
geführten Unternehmen besitzt, gestattet, keinen
Konzernabschluss zu veröffentlichen; oder
(c)
wenn alle folgenden Punkte zutreffen:
(i)
das Partnerunternehmen ist selbst ein hundertprozentiges
Tochterunternehmen oder ein teilweise im Besitz
stehendes Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens
und seine Anteilseigner, einschließlich der
nicht anderweitig stimmberechtigten, sind darüber
unterrichtet und erheben keine Einwendungen, dass
das Partnerunternehmen die Quotenkonsolidierung oder die
Equity-Methode nicht anwendet;
(ii)
die Schuld- oder Eigenkapitalinstrumente des
Partnerunternehmens werden an keiner Börse (einer
nationalen oder
ausländischen Wertpapierbörse oder am Freiverkehrsmarkt,
einschließlich lokaler und regionaler Börsen)
gehandelt;
(iii)
das Partnerunternehmen hat bei keiner Börsenaufsicht oder
sonstigen Aufsichtbehörde seine Abschlüsse zum
Zweck der Emission von Finanzinstrumenten jeglicher Klasse
an einer Wertpapierbörse eingereicht oder
beabsichtigt dies; und
(iv)
das oberste oder ein zwischengeschaltetes
Mutterunternehmen des Partnerunternehmens stellt einen Konzernabschluss
auf, der veröffentlicht wird und den International
Financial Reporting Standards entspricht.
Definitionen
3.
Die folgenden Begriffe werden in diesem Standard mit der
angegebenen Bedeutung verwendet:
Beherrschung
ist die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik einer
wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit zu bestimmen,
um daraus Nutzen zu ziehen.
Die
Equity-Methode ist eine Bilanzierungsmethode, bei der die
Anteile an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen zunächst
mit den Anschaffungskosten angesetzt werden und in der Folge
entsprechend dem Anteil des Partnerunternehmens
am sich ändernden Reinvermögen des gemeinschaftlich
geführten Unternehmens berichtigt werden.
Das Periodenergebnis des Partnerunternehmens enthält den
Anteil des Partnerunternehmens am Erfolg des gemeinschaftlich
geführten Unternehmens.
Ein
Gesellschafter an einem Joint Venture bezeichnet einen Partner
an einem Joint Venture, welcher keinen Anteil an
der gemeinschaftlichen Führung dieses Joint Ventures hat.
Gemeinschaftliche
Führung ist die vertraglich vereinbarte Teilhabe an der
Kontrolle der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit
und existiert nur dann, wenn die mit dieser
Geschäftstätigkeit verbundene strategische Finanz-
und Geschäftspolitik die einstimmige Zustimmung der die
Kontrolle teilenden Parteien erfordert (die Partnerunternehmen).
Ein
Joint Venture ist eine vertragliche Vereinbarung, in der zwei
oder mehr Partner eine wirtschaftliche Tätigkeit durchführen,
die einer gemeinschaftlichen Führung unterliegt.
Die
Quotenkonsolidierung ist ein Verfahren der Rechnungslegung,
bei dem der Anteil des Partnerunternehmens an allen
Vermögenswerten, Schulden, den Erträgen und den Aufwendungen
eines gemeinschaftlich geführten Unternehmens mit
den entsprechenden Posten des Abschlusses des
Partnerunternehmens zusammengefasst oder als gesonderter
Posten im Abschluss des Partnerunternehmens ausgewiesen wird.
Separate
Einzelabschlüsse nach IFRS sind die von einem
Mutterunternehmen, einem Anteilseigner eines assoziierten Unternehmens
oder einem Partnerunternehmen eines gemeinsam geführten
Unternehmens aufgestellten Abschlüsse,
in denen die Anteile auf der Grundlage der unmittelbaren
Kapitalbeteiligung anstatt auf Grundlage der
vom Beteiligungsunternehmen berichteten Ergebnisse und seines
Reinvermögens bilanziert werden.
Maßgeblicher
Einfluss ist die Möglichkeit, an den finanz- und
geschäftspolitischen Entscheidungen der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit
teilzuhaben, jedoch nicht die Beherrschung oder gemeinsame
Führung der Entscheidungsprozesse.
Ein
Partnerunternehmen bezeichnet einen Partner an einem Joint
Venture, der an der gemeinschaftlichen Führung des
Joint Ventures beteiligt ist.
4.
Ein Abschluss, bei dem die Quotenkonsolidierung oder die
Equity-Methode angewendet wird, stellt keinen separaten
Einzelabschluss nach IFRS dar, ebenso wenig wie der Abschluss
eines Unternehmens, das weder ein Tochterunternehmen noch ein
assoziiertes Unternehmen besitzt oder das Partnerunternehmen
bei einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen
ist.
5.
Separate Einzelabschlüsse nach IFRS sind solche Abschlüsse,
die zusätzlich zum Konzernabschluss veröffentlicht werden,
Abschlüsse, bei denen Anteile unter Anwendung der
Equity-Methode bilanziert werden, und Abschlüsse, bei denen
Anteile von Partnerunternehmen an Joint Ventures
quotenkonsolidiert werden. Separate Einzelabschlüsse nach
IFRS brauchen diesen Abschlüssen
nicht als Anhang oder Anlage beigefügt werden.
6.
Unternehmen, die in Übereinstimmung mit Paragraph 10 des IAS
27 von der Konsolidierung, nach Paragraph 13(c) des IAS 28
Anteile an assoziierten Unternehmen von der Anwendung der
Equity-Methode oder nach Paragraph 2 dieses Standards von der
Quotenkonsolidierung oder der Anwendung der Equity-Methode
befreit sind, können separate Einzelabschlüsse
nach IFRS als ihren einzigen Abschluss veröffentlichen.
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