|
VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12
bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis
14, 18 bis 27 und 30 bis 33
Inhalt |
|
- |
Abschluss
eines Partnerunternehmens
Quotenkonsolidierung
30.
Ein Partnerunternehmen hat seinen Anteil an einem
gemeinschaftlich geführten Unternehmen unter Verwendung der
Quotenkonsolidierung oder der in Paragraph 38 beschriebenen
alternativen Methode anzusetzen. Wenn die Quotenkonsolidierung
angewendet wird, ist eines der beiden nachstehend festgelegten
Berichtsformate zu verwenden.
31.
Ein Partnerunternehmen hat seine Anteile an einem
gemeinschaftlich geführten Unternehmen unter Verwendung einer
der beiden Berichtsformate für die Quotenkonsolidierung zu
bilanzieren, unabhängig davon, ob es auch Anteile an einem
Tochterunternehmen besitzt oder seine Abschlüsse als
Konzernabschlüsse bezeichnet.
32.
Bei der Bilanzierung der Anteile an einem gemeinschaftlich
geführten Unternehmen ist es wichtig, dass ein
Partnerunternehmen den wirtschaftlichen Gehalt und das
wirtschaftliche Ergebnis der Vereinbarung abbildet und nicht
lediglich den bestimmten Aufbau oder die Form des Joint
Ventures. In einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen
übt ein Partnerunternehmen über seinen Anteil an den
Vermögenswerten und Schulden seinen Einfluss auf den
zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg des Joint Ventures aus.
Der wirtschaftliche Gehalt und das wirtschaftliche Ergebnis
werden im Konzernabschluss des Partnerunternehmens dadurch
abgebildet, dass das Partnerunternehmen seine Anteile an den
Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen des
gemeinschaftlich geführten Unternehmens unter Verwendung
eines der beiden in Paragraph 34 beschriebenen Berichtsformate
für die Quotenkonsolidierung bilanziert.
33.
Die Anwendung der Quotenkonsolidierung bedeutet, dass das
Partnerunternehmen in seiner Bilanz seinen Anteil an dem
gemeinschaftlich geführten Vermögen und seinen Anteil an den
Schulden, für das es gemeinschaftlich verantwortlich ist,
einschließt. Die Gewinn- und Verlustrechnung des
Partnerunternehmens schließt seinen Anteil an den Erträgen
und den Aufwendungen des gemeinschaftlich geführten
Unternehmens ein. Viele der für die Anwendung der
Quotenkonsolidierung sachgerechten Verfahren sind ähnlich den
Verfahren für die Konsolidierung von Anteilen an Tochterunternehmen,
die im IAS 27 dargelegt werden.
34.
Zur Berücksichtigung der Quotenkonsolidierung können
unterschiedliche Berichtsformate verwendet werden. Das
Partnerunternehmen kann seinen Anteil an allen
Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen eines
gemeinschaftlich geführten Unternehmens mit den
entsprechenden Posten im Konzernabschluss zusammenfassen. Es
kann zum Beispiel seinen Anteil an den Vorräten des
gemeinschaftlich geführten Unternehmens mit seinen eigenen
Vorräten und seinen Anteil an den Sachanlagen des
gemeinschaftlich geführten Unternehmens mit den gleichen
Posten in seiner Bilanz zusammenfassen. Andererseits kann das
Partnerunternehmen auch getrennte Posten für seinen Anteil an
den Vermögenswerten, den Schulden, den Erträgen und den
Aufwendungen des gemeinschaftlich geführten Unternehmens in
seinen Abschluss aufnehmen. Beispielsweise kann es seinen
Anteil an den kurzfristigen Vermögenswerten des
gemeinschaftlich geführten Unternehmens getrennt als Teil der
eigenen kurzfristigen Vermögenswerte angeben; es kann seinen
Anteil an den Sachanlagen des gemeinschaftlich geführten
Unternehmens getrennt als Teil der eigenen Sachanlagen
anzeigen. Beide Berichtsformate führen zu identischen
Beträgen beim Ergebnis und bei jeder größeren Gruppe von
Vermögenswerten, Schulden, Erträgen und Aufwendungen; für
die Zwecke dieses Standards sind beide Formate
zulässig.
35.
Unabhängig vom verwendeten Format für die Berücksichtigung
der Quotenkonsolidierung ist es unzulässig, Vermögenswerte
oder Schulden durch Abzug anderer Schulden oder
Vermögenswerte zu saldieren oder Erträge oder Aufwendungen
durch den Abzug anderer Aufwendungen oder Erträge zu
verrechnen, es sei denn, es besteht eine gesetzliche
Aufrechnungsmöglichkeit und die Saldierung entspricht den
Erwartungen in Bezug auf die Gewinnrealisierung der
Vermögenswerte oder der Abgeltung der Schuld.
36.
Mit dem Zeitpunkt des Fortfalles der gemeinschaftlichen
Führung eines gemeinschaftlich geführten Unternehmens hat
ein Partnerunternehmen die Anwendung der Quotenkonsolidierung
einzustellen.
37.
Mit dem Zeitpunkt des Fortfalles des Anteiles an der
gemeinschaftlichen Führung eines gemeinschaftlich geführten
Unternehmens stellt ein Partnerunternehmen die Anwendung der
Quotenkonsolidierung ein. Dies kann beispielsweise eintreten,
wenn das Partnerunternehmen seinen Anteil veräußert oder
wenn dem gemeinschaftlich geführten Unternehmen äußere
Einschränkungen auferlegt werden, die dergestalt sind, dass
das Partnerunternehmen keine gemeinschaftliche Führung
mehr ausüben kann.
Equity-Methode
38.
Alternativ zur in Paragraph 30 beschriebenen
Quotenkonsolidierung kann ein Partnerunternehmen seine Anteile
an einem gemeinschaftlich
geführten Unternehmen unter Verwendung der Equity-Methode
ansetzen.
39.
Ein Partnerunternehmen bilanziert seine Anteile an einem
gemeinschaftlich geführten Unternehmen unter Verwendung der
Equity-Methode, unabhängig davon, ob es auch Anteile an einem
Tochterunternehmen besitzt oder seine Abschlüsse
als Konzernabschlüsse bezeichnet.
40.
Einige Partnerunternehmen bilanzieren ihre Anteile an
gemeinschaftlich geführten Unternehmen unter Anwendung der
Equity-Methode, wie sie im IAS 28 beschrieben wird. Die
Befürworter der Verwendung der Equity-Methode vertreten die
Meinung, dass es nicht angebracht ist, Posten unter alleiniger
Beherrschung mit gemeinschaftlich geführten Posten
zusammenzufassen, während andere als Begründung anführen,
dass Partnerunternehmen eher über maßgeblichen Einfluss in
einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen verfügen als an
einer gemeinschaftlichen Führung teilhaben. Die Anwendung der
Equity-Methode wird von diesem Standard nicht empfohlen, da
eine Quotenkonsolidierung den tatsächlichen wirtschaftlichen
Gehalt der Anteile eines Partnerunternehmens an einem
gemeinschaftlich geführten Unternehmen, also die Beherrschung
über den Anteil des Partnerunternehmens am künftigen
wirtschaftlichen Nutzen, besser abbildet. Trotzdem gestattet
dieser Standard die Verwendung der Equity-Methode als alternativ
zulässige Methode bei der Bilanzierung von Anteilen an
gemeinschaftlich geführten Unternehmen.
41.
Mit dem Zeitpunkt des Fortfalles der gemeinschaftlichen
Führung in einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen oder
des maßgeblichen Einflusses über ein gemeinschaftlich
geführtes Unternehmen hat ein Partnerunternehmen die
Anwendung der Equity-Methode einzustellen.
Ausnahmen von der Quotenkonsolidierung und der
Equity-Methode
42. Anteile an gemeinschaftlich
geführten Unternehmen, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung
gehalten klassifiziert werden, sind in Übereinstimmung mit
diesem IFRS zu bilanzieren.
43. Wenn zuvor als
zur Veräußerung gehalten klassifizierte Anteile an einem
gemeinschaftlich geführten Unternehmen die Kriterien für eine
derartige Klassifizierung nicht mehr erfüllen, müssen sie ab
dem Zeitpunkt ihrer Klassifizierung als zur Veräußerung
gehaltene Anteile unter Anwendung der Equity-Methode
bilanziert werden. Die Abschlüsse für die Perioden seit der
Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten sind entsprechend
anzupassen.
44.
[gestrichen]
45.
Das Partnerunternehmen hat seine Anteile ab dem Zeitpunkt
gemäß IAS 27 zu bilanzieren, ab dem das gemeinschaftlich geführte
Unternehmen ein Tochterunternehmen des Partnerunternehmens
wird. Das Partnerunternehmen hat
seine Anteile ab dem Zeitpunkt gemäß IAS 28 zu bilanzieren,
ab dem das gemeinschaftlich geführte Unternehmen ein
assoziiertes Unternehmen des Partnerunternehmens wird.
Separater
Einzelabschluss eines Partnerunternehmens nach IFRS
46.
Anteile an einem gemeinschaftlich geführten Unternehmen sind
im separaten Einzelabschluss eines Partnerunternehmens nach
IFRS in Übereinstimmung mit den Paragraphen 37-42 des IAS 27
zu bilanzieren.
47.
Dieser Standard schreibt nicht vor, welche Unternehmen
separate Einzelabschlüsse nach IFRS zur Veröffentlichung aufzustellen
haben.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|