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VERORDNUNG (EG) Nr. 2238/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die
Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in
Übereinstimmung mit der Verordnung 1606/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend IFRS 1 und IAS Nrn. 1 bis 10, 12
bis 17, 19 bis 24, 27 bis 38, 40 und 41 und SIC Nrn. 1 bis 7, 11 bis
14, 18 bis 27 und 30 bis 33
Inhalt |
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Geschäftsvorfälle zwischen einem Partnerunternehmen und
einem Joint Venture
48.
Wenn ein Partnerunternehmen Einlagen an ein Joint Venture
leistet oder Vermögenswerte verkauft, so ist bei der Erfassung
eines Anteils der aus diesem Geschäftsvorfall stammenden
Gewinne oder Verluste der wirtschaftliche Gehalt
des Geschäftsvorfalls zu berücksichtigen. Die
Vermögenswerte verbleiben beim Joint Venture und das Partnerunternehmen
muss, unter der Voraussetzung, dass die wesentlichen Risiken
und Chancen des Eigentums übertragen
wurden, lediglich den Anteil des Gewinnes oder Verlustes
erfassen, welcher der Anteilsquote der anderen Partnerunternehmen
entspricht (*). Das Partnerunternehmen hat den vollen Betrag
eines jeden Verlustes zu erfassen,
wenn sich aus dem Beitrag oder Verkauf substanzielle Hinweise
auf eine Minderung des Nettoveräußerungswertes eines
kurzfristigen Vermögenswertes oder auf einen
Wertminderungsaufwand ergeben.
(*)
Siehe SIC-13, Gemeinschaftlich geführte Einheiten - Nicht
monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen
49.
Erwirbt ein Partnerunternehmen von einem Joint Venture
Vermögenswerte, so darf das Partnerunternehmen seinen Anteil
am Gewinn des Joint Ventures aus diesem Geschäftsvorfall erst
dann erfassen, wenn es die Vermögenswerte an
einen unabhängigen Dritten weiterveräußert. Ein
Partnerunternehmen hat seinen Anteil an den Verlusten aus diesen
Geschäftsvorfällen in der gleichen Weise wie einen Gewinn zu
erfassen, mit der Ausnahme, dass Verluste sofort
zu erfassen sind, wenn sie eine Verringerung des
Nettoveräußerungswertes von kurzfristigen Vermögenswerten oder
einen Wertminderungsaufwand darstellen.
50.
Um zu ermitteln, ob eine Transaktion zwischen einem
Partnerunternehmen und einem Joint Venture einen
substanziellen Hinweis auf die Wertminderung eines
Vermögenswertes gibt, bestimmt das Partnerunternehmen den
erzielbaren Betrag eines Vermögenswertes gemäß IAS 36 Wertminderung
von Vermögenswerten. Bei der Bestimmung der Nutzungswerte
schätzt das Partnerunternehmen die zukünftigen Cashflows des
Vermögenswertes unter Annahme einer fortgesetzten
Nutzung des Vermögenswertes und der endgültigen Verwertung
durch das Joint Venture.
Bilanzierung von Anteilen an Joint Ventures im Abschluss
eines Gesellschafters
51.
Ein Gesellschafter eines Joint Venture, der nicht an der
gemeinschaftlichen Führung beteiligt ist, hat seine Anteile in
Übereinstimmung mit IAS 39 oder, falls er über maßgeblichen
Einfluss beim Joint Venture verfügt, in Übereinstimmung mit
IAS 28 zu bilanzieren.
Betreiber eines
Joint Venture
52.
Die Betreiber oder Manager eines Joint Ventures haben ihre
Dienstleistungsentgelte gemäß IAS 18 Erträge anzusetzen.
53.
Ein oder mehrere Partnerunternehmen kann bzw. können als
Betreiber oder Manager eines Joint Ventures auftreten.
Betreiber erhalten für eine solche Aufgabe im Regelfall ein
Honorar. Beim Joint Venture sind die gezahlten Honorare als
Aufwand zu verrechnen.
Angaben
54.
Ein Partnerunternehmen hat die Summe der im Folgenden
angeführten Eventualschulden getrennt vom Betrag anderer Eventualschulden
anzugeben, es sei denn, die Wahrscheinlichkeit eines Verlustes
ist äußerst gering:
(a)
Eventualschulden eines Partnerunternehmens auf Grund von
gemeinschaftlich eingegangenen Verpflichtungen aller
Partnerunternehmen zu Gunsten des Joint Ventures und seinen
Anteil an gemeinschaftlich mit anderen Partnerunternehmen
eingegangenen Eventualschulden;
(b)
seinen Anteil an den Eventualschulden des Joint Ventures,
für den es gegebenenfalls haftet; und
(c)
jene Eventualschulden, welche aus der Haftung des
Partnerunternehmens für die Schulden der anderen
Partnerunternehmen des Joint
Ventures entstehen.
55.
Ein Partnerunternehmen hat die Summe der im Folgenden
angeführten Verpflichtungen in Bezug auf seine Anteile an
Joint Ventures getrennt von anderen Verpflichtungen anzugeben:
(a)
alle Kapitalverpflichtungen des Partnerunternehmens in Bezug
auf seine Anteile an Joint Ventures und seinen Anteil
an den Kapitalverpflichtungen, welche gemeinschaftlich mit
anderen Partnerunternehmen eingegangen wurden; und
(b)
seinen Anteil an den Kapitalverpflichtungen der Joint
Ventures selbst.
56.
Ein Partnerunternehmen hat eine Auflistung und Beschreibung
von Anteilen an maßgeblichen Joint Ventures sowie die
Anteilsquote an gemeinschaftlich geführten Unternehmen
anzugeben. Ein Partnerunternehmen, welches seine Anteile
an gemeinschaftlich geführten Unternehmen mithilfe der
Quotenkonsolidierung der entsprechenden Posten oder
der Equity-Methode bilanziert, hat die Summe aller
kurzfristigen Vermögenswerte, langfristigen Vermögenswerte,
kurzfristigen Schulden, langfristigen Schulden, Erträge und
Aufwendungen in Bezug auf seine Anteile
an Joint Ventures anzugeben.
57.
Ein Partnerunternehmen hat die Bilanzierungsmethode für seine
Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen anzugeben.
Zeitpunkt des Inkrafttretens
58.
Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode
eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Eine frühere Anwendung wird empfohlen. Wenn ein
Unternehmen diesen Standard für
Berichtsperioden anwendet, die vor dem 1. Januar 2005
beginnen, so ist diese Tatsache anzugeben.
Rücknahme
von IAS 31 (überarbeitet 2000)
59.
Dieser Standard ersetzt IAS 31 Rechnungslegung
über Anteile an Joint Ventures (überarbeitet
2000).
Anhang
Änderungen
anderer Verlautbarungen
Die
Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten
Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach
beginnenden Geschäftsjahres
anzuwenden. Wird dieser Standard auf eine frühere Periode
angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.
A1.
SIC-13 Gemeinschaftlich geführte Unternehmen - Nicht
monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen wird wie
nachstehend beschrieben
geändert.
Der
Verweis wird geändert und lautet wie folgt:
Verweis:
IAS 31 Anteile an Joint
Ventures
Paragraph
1 wird wie folgt geändert:
1.
IAS 31.48 bezieht sich in folgender Weise sowohl auf
Einlagen als auch auf Verkäufe zwischen einem
Partnerunternehmen und einem Joint Venture: „Wenn ein
Partnerunternehmen Einlagen an ein Joint Venture leistet
oder Vermögenswerte verkauft, so ist bei der Erfassung
eines Anteils der aus diesem Geschäftsvorfall stammenden
Gewinne oder Verluste der wirtschaftliche Gehalt des
Geschäftsvorfalls zu berücksichtigen.“ Darüber hinaus
besagt IAS 31.24, dass „ein gemeinschaftlich geführtes
Unternehmen ein Joint Venture in Form einer
Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft oder anderen
rechtlichen Einheit ist, an der jedes Partnerunternehmen
beteiligt ist.“ Es gibt keine explizite
Anwendungsleitlinie zur Erfassung von Gewinnen und
Verlusten, die aus Einlagen von nicht monetären
Vermögenswerten in gemeinschaftlich geführte Unternehmen („Jointly
Controlled Entities“ kurz „JCEs“) resultieren.
…
A2.
In den International Financial Reporting Standards,
einschließlich der International Accounting Standards und
Interpretationen, Stand Dezember 2003, werden Hinweise auf die
derzeit gültige Fassung von IAS 31 Rechnungslegung über Anteile
an Joint Ventures in IAS 31 Anteile an Joint Ventures
geändert.
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