|
Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom
29. Dezember 2004 geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr.
1864/2005
Inhalt |
|
- |
Dieser
überarbeitete Standard ersetzt IAS 32 (überarbeitet 2000) Finanzinstrumente:
Angaben und Darstellung und
ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar
2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine
frühere Anwendung ist zulässig.
Zielsetzung
1.
Zielsetzung des vorliegenden Standards ist es, das
Verständnis der Abschlussadressaten für die Bedeutung von
Finanzinstrumenten für die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines
Unternehmens zu verbessern.
2.
Der vorliegende Standard enthält die Vorschriften für die
Darstellung von Finanzinstrumenten und die über sie zu machenden
Angaben. Die Darstellungspflichten beziehen sich auf die
Klassifizierung von Finanzinstrumenten – aus Sicht
des Emittenten – in finanzielle Vermögenswerte, finanzielle
Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente, die Klassifizierung
der damit verbundenen Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne
sowie die Voraussetzungen für die Saldierung
von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen
Verbindlichkeiten. Der Standard verlangt die Angabe von
Informationen zum Betrag, zur zeitlichen Struktur und zur
Wahrscheinlichkeit der aus den Finanzinstrumenten resultierenden
künftigen Cashflows eines Unternehmens sowie Informationen zu
den bei diesen Finanzinstrumenten angewendeten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Darüber hinaus fordert
der Standard Angaben über Art und Umfang
des Einsatzes von Finanzinstrumenten im Unternehmen, über den
Zweck, den die Finanzinstrumente für das Geschäft
erfüllen, über die damit verbundenen Risiken und über die
Politik des Managements zur Steuerung dieser Risiken.
3.
Die in diesem Standard enthaltenen Grundsätze ergänzen die
Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte
und finanzieller Verbindlichkeiten in IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung.
Anwendungsbereich
4.
Dieser Standard ist
auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen
davon sind:
(a)
Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und
Joint Ventures, die gemäß IAS 27 Konzernabschlüsse
und separate Einzelabschlüsse
nach IFRS,
IAS 28 Anteile
an assoziierten Unternehmen oder
IAS 31
Anteile
an Joint Ventures bilanziert werden. Unternehmen
haben diesen Standard jedoch auf einen Anteil
an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen
oder einem Joint Venture anzuwenden, der
gemäß IAS 27, IAS 28 oder IAS 31 nach IAS 39 Finanzinstrumente:
Ansatz und Bewertung zu bilanzieren
ist. In diesen Fällen sind die Angabepflichten des IAS 27,
IAS 28 und des IAS 31 zusätzlich zu denen
dieses Standards zu erfüllen. Der vorliegende Standard ist
ebenso auf Derivate auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen,
einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture
anzuwenden.
(b)
Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus
Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19 Leistungen
an Arbeitnehmer Anwendung
findet.
(c)
Verträge mit bedingter Gegenleistung im Rahmen eines
Unternehmenszusammenschlusses (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse).
Diese Ausnahme ist nur auf den
Erwerber anzuwenden.
(d)
Versicherungsverträge gemäß der Definition von IFRS 4 Versicherungsverträge.
Dieser Standard ist indes auf in
Versicherungsverträgen eingebettete Derivate anzuwenden,
wenn IAS 39 von dem Unternehmen verlangt, sie
separat zu bilanzieren.
(e)
Finanzinstrumente, die zum Anwendungsbereich von IFRS 4
gehören, da sie eine ermessensabhängige
Überschussbeteiligung enthalten.
Der Emittent dieser Finanzinstrumente braucht auf diese
Überschussbeteiligung die
Paragraphen 15-32 und AG25AG35 dieses Standards bezüglich
des Unterschieds zwischen finanziellen Schulden
und Eigenkapitalinstrumenten nicht anzuwenden. Diese
Finanzinstrumente unterliegen indes allen anderen
Vorschriften dieses Standards. Außerdem ist der vorliegende
Standard auf in diese Finanzinstrumente eingebettete
Derivate anzuwenden (siehe IAS 39).
(f)
Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im
Zusammenhang mit aktienbasierten
Vergütungstransaktionen, auf die IFRS 2 Aktienbasierte
Vergütung Anwendung findet, ausgenommen
(i) in
den Anwendungsbereich der Paragraphen 8-10 dieses
Standards fallende Verträge, auf die dieser Standard
anzuwenden ist,
(ii)
die Paragraphen 33 und 34 dieses Standards, die auf
eigene Anteile anzuwenden sind, die im Rahmen von
Mitarbeiteraktienoptionsplänen,
Mitarbeiteraktienkaufplänen und allen anderen
aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen erworben,
verkauft, ausgegeben oder entwertet werden.“
5.
Dieser Standard findet auf bilanzwirksame und bilanzunwirksame
Finanzinstrumente Anwendung. Bilanzwirksame Finanzinstrumente
umfassen vom Unternehmen ausgegebene Eigenkapitalinstrumente
sowie finanzielle Vermögenswerte und
finanzielle Verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich
von IAS 39 fallen. Zu den bilanzunwirksamen Finanzinstrumenten
gehören einige andere Finanzinstrumente, die zwar außerhalb
des Anwendungsbereichs von IAS 39
liegen, jedoch in den Anwendungsbereich dieses Standards
fallen (wie beispielsweise einige Kreditzusagen).
6.
[gestrichen]
7.
Andere International Accounting Standards, die sich spezifisch
auf besondere Arten von Finanzinstrumenten beziehen, enthalten
zusätzliche Vorschriften bezüglich Darstellung und Angaben.
Zum Beispiel enthalten der IAS 17 Leasingverhältnisse
und der IAS 26 Bilanzierung
und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen bestimmte
Vorschriften zu Angaben, die sich
auf Finanzierungsleasing bzw. auf Finanzinvestitionen für
Altersversorgungspläne beziehen. Darüber hinaus
finden auch einige Vorschriften anderer International
Accounting Standards, insbesondere des IAS 30 Angaben
im Abschluss von Banken und
ähnlichen Finanzinstitutionen,
Anwendung auf Finanzinstrumente.
8.
Dieser Standard ist
auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht
finanziellen Postens anzuwenden, die durch einen
Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt
werden können, oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, als
handelte es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, mit
Ausnahme von den Verträgen, die zum
Zweck des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen
Posten gemäß dem erwarteten Kauf-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs
des Unternehmens abgeschlossen wurden und in diesem Sinne
weiter behalten werden.
9.
Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie ein Vertrag über
den Kauf oder Verkauf von einem nicht finanziellen Posten durch
einen Ausgleich in bar oder in anderen Finanzinstrumenten oder
durch den Tausch von Finanzinstrumenten abgewickelt
werden kann. Dazu zählt:
(a)
den Vertrag durch Ausgleich in bar oder einem anderen
Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von
Finanzinstrumenten abzuwickeln,
sofern die Vertragsbedingungen dies jedem Kontrahenten
gestatten;
(b)
wenn die Möglichkeit zu einem Ausgleich in bar oder einem
anderen Finanzinstrument bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten
nicht explizit in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist,
das Unternehmen jedoch ähnliche Verträge
für gewöhnlich durch Ausgleich in bar oder einem anderen
Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von
Finanzinstrumenten erfüllt (sei es durch den Abschluss
gegenläufiger Verträge mit der Vertragspartei oder durch
den Verkauf des Vertrags vor dessen Ausübung oder Verfall);
(c)
wenn das Unternehmen bei ähnlichen Verträgen den
Vertragsgegenstand für gewöhnlich annimmt und ihn kurz nach
der Anlieferung wieder veräußert, um Gewinne aus
kurzfristigen Preisschwankungen oder Händlermargen zu
erzielen; und
(d)
wenn der nicht finanzielle Posten, der Gegenstand des
Vertrags ist, jederzeit in Zahlungsmittel umzuwandeln ist.
Ein
Vertrag, auf den (b) oder (c) zutrifft, gilt nicht als zum
Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten
gemäß des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder
Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen und fällt
demzufolge in den Anwendungsbereich dieses Standards. Andere
Verträge, auf die Paragraph 5 zutrifft, werden beurteilt,
um zu bestimmen, ob sie zum Zwecke des Empfangs oder der
Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß des
erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des
Unternehmens abgeschlossen wurden und dazu weiterhin gehalten
werden und ob sie demzufolge in den Anwendungsbereich dieses
Standards fallen.
10.
Eine geschriebene Option auf den Kauf oder Verkauf eines nicht
finanziellen Postens, der durch Ausgleich in bar oder anderen
Finanzinstrumenten bzw. durch den Tausch von
Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 9(a) oder (d) erfüllt werden
kann, fällt in den Anwendungsbereich dieses Standards. Solch
ein Vertrag kann nicht zum Zweck des Empfangs oder
der Lieferung eines nicht finanziellen Postens gemäß dem
voraussichtlichen Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs
des Unternehmens abgeschlossen werden.
Zurück |
Übersicht |
Weiter
|