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INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 32 (2006)

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  Quelle

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Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 der Kommission vom 29. Dezember 2004 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2237/2004 und Verordnung (EG) Nr. 1864/2005

  Inhalt

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Dieser überarbeitete Standard ersetzt IAS 32 (überarbeitet 2000) Finanzinstrumente: Angaben und Darstellung und ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2005 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig.

Zielsetzung

1. Zielsetzung des vorliegenden Standards ist es, das Verständnis der Abschlussadressaten für die Bedeutung von Finanzinstrumenten für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines Unternehmens zu verbessern.

2. Der vorliegende Standard enthält die Vorschriften für die Darstellung von Finanzinstrumenten und die über sie zu machenden Angaben. Die Darstellungspflichten beziehen sich auf die Klassifizierung von Finanzinstrumenten – aus Sicht des Emittenten – in finanzielle Vermögenswerte, finanzielle Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente, die Klassifizierung der damit verbundenen Zinsen, Dividenden, Verluste und Gewinne sowie die Voraussetzungen für die Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten. Der Standard verlangt die Angabe von Informationen zum Betrag, zur zeitlichen Struktur und zur Wahrscheinlichkeit der aus den Finanzinstrumenten resultierenden künftigen Cashflows eines Unternehmens sowie Informationen zu den bei diesen Finanzinstrumenten angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. Darüber hinaus fordert der Standard Angaben über Art und Umfang des Einsatzes von Finanzinstrumenten im Unternehmen, über den Zweck, den die Finanzinstrumente für das Geschäft erfüllen, über die damit verbundenen Risiken und über die Politik des Managements zur Steuerung dieser Risiken.

3. Die in diesem Standard enthaltenen Grundsätze ergänzen die Grundsätze für den Ansatz und die Bewertung finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten in IAS 39  Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung.

Anwendungsbereich

4. Dieser Standard ist auf alle Arten von Finanzinstrumenten anzuwenden, ausgenommen davon sind:

(a) Anteile an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures, die gemäß IAS 27 Konzernabschlüsse und separate Einzelabschlüsse nach IFRS, IAS 28 Anteile an assoziierten Unternehmen oder IAS 31 Anteile an Joint Ventures bilanziert werden. Unternehmen haben diesen Standard jedoch auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture anzuwenden, der gemäß IAS 27, IAS 28 oder IAS 31 nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu bilanzieren ist. In diesen Fällen sind die Angabepflichten des IAS 27, IAS 28 und des IAS 31 zusätzlich zu denen dieses Standards zu erfüllen. Der vorliegende Standard ist ebenso auf Derivate auf einen Anteil an einem Tochterunternehmen, einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture anzuwenden.

(b) Rechte und Verpflichtungen eines Arbeitgebers aus Altersversorgungsplänen, auf die IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer Anwendung findet.

(c) Verträge mit bedingter Gegenleistung im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (siehe IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse). Diese Ausnahme ist nur auf den Erwerber anzuwenden.

(d) Versicherungsverträge gemäß der Definition von IFRS 4 Versicherungsverträge. Dieser Standard ist indes auf in Versicherungsverträgen eingebettete Derivate anzuwenden, wenn IAS 39 von dem Unternehmen verlangt, sie separat zu bilanzieren.

(e) Finanzinstrumente, die zum Anwendungsbereich von IFRS 4 gehören, da sie eine ermessensabhängige Überschussbeteiligung enthalten. Der Emittent dieser Finanzinstrumente braucht auf diese Überschussbeteiligung die Paragraphen 15-32 und AG25AG35 dieses Standards bezüglich des Unterschieds zwischen finanziellen Schulden und Eigenkapitalinstrumenten nicht anzuwenden. Diese Finanzinstrumente unterliegen indes allen anderen Vorschriften dieses Standards. Außerdem ist der vorliegende Standard auf in diese Finanzinstrumente eingebettete Derivate anzuwenden (siehe IAS 39).

(f) Finanzinstrumente, Verträge und Verpflichtungen im Zusammenhang mit aktienbasierten Vergütungstransaktionen, auf die IFRS 2 Aktienbasierte Vergütung Anwendung findet, ausgenommen

(i) in den Anwendungsbereich der Paragraphen 8-10 dieses Standards fallende Verträge, auf die dieser Standard anzuwenden ist,

(ii) die Paragraphen 33 und 34 dieses Standards, die auf eigene Anteile anzuwenden sind, die im Rahmen von Mitarbeiteraktienoptionsplänen, Mitarbeiteraktienkaufplänen und allen anderen aktienbasierten Vergütungsvereinbarungen erworben, verkauft, ausgegeben oder entwertet werden.“

5. Dieser Standard findet auf bilanzwirksame und bilanzunwirksame Finanzinstrumente Anwendung. Bilanzwirksame Finanzinstrumente umfassen vom Unternehmen ausgegebene Eigenkapitalinstrumente sowie finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, die in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen. Zu den bilanzunwirksamen Finanzinstrumenten gehören einige andere Finanzinstrumente, die zwar außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 liegen, jedoch in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen (wie beispielsweise einige Kreditzusagen).

6. [gestrichen]

7. Andere International Accounting Standards, die sich spezifisch auf besondere Arten von Finanzinstrumenten beziehen, enthalten zusätzliche Vorschriften bezüglich Darstellung und Angaben. Zum Beispiel enthalten der IAS 17 Leasingverhältnisse und der IAS 26 Bilanzierung und Berichterstattung von Altersversorgungsplänen bestimmte Vorschriften zu Angaben, die sich auf Finanzierungsleasing bzw. auf Finanzinvestitionen für Altersversorgungspläne beziehen. Darüber hinaus finden auch einige Vorschriften anderer International Accounting Standards, insbesondere des IAS 30 Angaben im Abschluss von Banken und ähnlichen Finanzinstitutionen, Anwendung auf Finanzinstrumente.

8. Dieser Standard ist auf Verträge über den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens anzuwenden, die durch einen Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten erfüllt werden können, oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten, als handelte es sich bei den Verträgen um Finanzinstrumente, mit Ausnahme von den Verträgen, die zum Zweck des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß dem erwarteten Kauf-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen wurden und in diesem Sinne weiter behalten werden.

9. Es bestehen verschiedene Möglichkeiten, wie ein Vertrag über den Kauf oder Verkauf von einem nicht finanziellen Posten durch einen Ausgleich in bar oder in anderen Finanzinstrumenten oder durch den Tausch von Finanzinstrumenten abgewickelt werden kann. Dazu zählt:

(a) den Vertrag durch Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten abzuwickeln, sofern die Vertragsbedingungen dies jedem Kontrahenten gestatten;

(b) wenn die Möglichkeit zu einem Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch Tausch von Finanzinstrumenten nicht explizit in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, das Unternehmen jedoch ähnliche Verträge für gewöhnlich durch Ausgleich in bar oder einem anderen Finanzinstrument bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten erfüllt (sei es durch den Abschluss gegenläufiger Verträge mit der Vertragspartei oder durch den Verkauf des Vertrags vor dessen Ausübung oder Verfall);

(c) wenn das Unternehmen bei ähnlichen Verträgen den Vertragsgegenstand für gewöhnlich annimmt und ihn kurz nach der Anlieferung wieder veräußert, um Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen oder Händlermargen zu erzielen; und

(d) wenn der nicht finanzielle Posten, der Gegenstand des Vertrags ist, jederzeit in Zahlungsmittel umzuwandeln ist. 

Ein Vertrag, auf den (b) oder (c) zutrifft, gilt nicht als zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen und fällt demzufolge in den Anwendungsbereich dieses Standards. Andere Verträge, auf die Paragraph 5 zutrifft, werden beurteilt, um zu bestimmen, ob sie zum Zwecke des Empfangs oder der Lieferung von nicht finanziellen Posten gemäß des erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen wurden und dazu weiterhin gehalten werden und ob sie demzufolge in den Anwendungsbereich dieses Standards fallen.

10. Eine geschriebene Option auf den Kauf oder Verkauf eines nicht finanziellen Postens, der durch Ausgleich in bar oder anderen Finanzinstrumenten bzw. durch den Tausch von Finanzinstrumenten gemäß Paragraph 9(a) oder (d) erfüllt werden kann, fällt in den Anwendungsbereich dieses Standards. Solch ein Vertrag kann nicht zum Zweck des Empfangs oder der Lieferung eines nicht finanziellen Postens gemäß dem voraussichtlichen Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarfs des Unternehmens abgeschlossen werden.

 

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